Der Arbeitgeber darf einem zu Recht gekündigten Arbeitnehmer die Zahlung von Weihnachtsgeld verweigern. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz im Fall eines Arbeitnehmers, dem aus verhaltensbedingten Gründen im August zu Ende Februar des folgenden Jahres gekündigt worden war. Als der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess verlor, verweigerte der Arbeitgeber die Auszahlung des Weihnachtsgelds.
Das LAG hielt diese Weigerung für rechtmäßig. Es machte deutlich, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld nur erhalten geblieben wäre, wenn die Kündigung zu Unrecht erfolgt wäre. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den „arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz“ liege damit nicht vor. Der bereits gekündigte Arbeitnehmer könne bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr mit den anderen Arbeitnehmern verglichen werden. Die wirksame Kündigung stelle vielmehr einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar (LAG Mainz, 9 Sa 623/02).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.