Jeder kennt so einen: Irgendwo hat man immer einen Bekannten, der wegen einer Bagatelle abgeschleppt wurde. Da stand man so, dass man „mit der Stoßstange vielleicht im Millimeterbereich auf der Linie war“ – und schon gab es eine „Knolle“ oder man wurde sogar abgeschleppt.
Das OVG NRW hat sich im Beschluss vom 15.04.2011 (5 A 954/10) mit so einer vermeintlichen Bagatelle beschäftigt und stellt erst einmal klar: Ein Abschleppen parkender Fahrzeuge ist nicht schon gerechtfertigt bei jedem minimalen Hineinragen des abgestellten Fahrzeugs in einen Radweg, dessen Benutzung vorgeschrieben ist. Aber: Radfahrer müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Radweg auch nur teilweise blockiert ist. Und insofern ist es korrekt, wenn Gefahren durch das Abschleppen solcher Fahrzeuge beseitigt werden, die einen Radweg mehr als nur unwesentlich einengen.
Und was ist nun unwesentlich? Jedenfalls wenn man etwa die hälfte des Radweges blockiert, ist das nicht mehr unwesentlich – auch wenn gut 2/3 der Fahrbahn der Gegenseite genutzt werden könn(t)en. Dabei darf die Behörde das Gesamtbild berücksichtigen (bzw. muss es sogar), dazu gehörte im konkreten Fall die Tatsache, dass mit einem erheblich verstärkten Verkehrsaufkommen gerechnet werden musste, da eine Veranstaltung an diesem Tag stattfand. Im Zuge der Gefahrenabwehr kann es dabei mitunter auch angezeigt sein, direkt abzuschleppen und eben nicht nur Bussgelder zu verhängen.
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