Wettbewerbsrecht & Verkaufsbeschränkungen: Begrenzte Abgabemengen müssen in Werbung benannt sein

Das Landgericht Stuttgart (37 O 40/12) hat nochmals festgehalten, dass Verkaufsbeschränkungen bereits in der Werbung benannt sein müssen – andernfalls handelt es sich um eine Irreführung. Hier ging es um Abgabebeschränkungen für iTunes-Gutscheine: Das Gericht ging davon aus, dass ein Kunde mehrere iTunes-Karten erwerben wollte, ihm aber gesagt wurde, es wäre nur eine Karte pro Kunde erlaubt. Da in der Werbeanzeige hiervon keine Rede war, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.

Hinweis: Das Thema ist schwierig. Im vorliegenden Fall wies der betroffene Händler unter Vorlage von Kaufquittungen nach, dass andere Kunden problemlos mehrere Karten kaufen konnten und eine entsprechende Beschränkung nicht bestanden hat. Das aber verfängt nicht, wenn ein entsprechender Zeuge vorliegt – ein einzelner Vorfall, und sei er auf Grund eines ungewollt handelnden Angestellten vorgefallen, ist ausreichend. Auch sollte man vorsichtig sein, sich darauf zu berufen, dass Verbrauchern allgemein bekannt ist, dass nur Haushaltsübliche Mengen abgegeben werden. Selbst wenn das Gericht dem folgt, kann darüber gestritten werden, was überhaupt haushaltsüblich ist (so etwa LG Hamburg, 327 O 272/11, zur Frage wie viele iTunes-Karten haushaltsüblich sind).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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