Wettbewerbsrecht & Verkaufsbeschränkungen: Begrenzte Abgabemengen müssen in Werbung benannt sein

Das Landgericht Stuttgart (37 O 40/12) hat nochmals festgehalten, dass Verkaufsbeschränkungen bereits in der Werbung benannt sein müssen – andernfalls handelt es sich um eine Irreführung. Hier ging es um Abgabebeschränkungen für iTunes-Gutscheine: Das Gericht ging davon aus, dass ein Kunde mehrere iTunes-Karten erwerben wollte, ihm aber gesagt wurde, es wäre nur eine Karte pro Kunde erlaubt. Da in der Werbeanzeige hiervon keine Rede war, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.

Hinweis: Das Thema ist schwierig. Im vorliegenden Fall wies der betroffene Händler unter Vorlage von Kaufquittungen nach, dass andere Kunden problemlos mehrere Karten kaufen konnten und eine entsprechende Beschränkung nicht bestanden hat. Das aber verfängt nicht, wenn ein entsprechender Zeuge vorliegt – ein einzelner Vorfall, und sei er auf Grund eines ungewollt handelnden Angestellten vorgefallen, ist ausreichend. Auch sollte man vorsichtig sein, sich darauf zu berufen, dass Verbrauchern allgemein bekannt ist, dass nur Haushaltsübliche Mengen abgegeben werden. Selbst wenn das Gericht dem folgt, kann darüber gestritten werden, was überhaupt haushaltsüblich ist (so etwa LG Hamburg, 327 O 272/11, zur Frage wie viele iTunes-Karten haushaltsüblich sind).

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.