Das Landgericht Stuttgart (37 O 40/12) hat nochmals festgehalten, dass Verkaufsbeschränkungen bereits in der Werbung benannt sein müssen – andernfalls handelt es sich um eine Irreführung. Hier ging es um Abgabebeschränkungen für iTunes-Gutscheine: Das Gericht ging davon aus, dass ein Kunde mehrere iTunes-Karten erwerben wollte, ihm aber gesagt wurde, es wäre nur eine Karte pro Kunde erlaubt. Da in der Werbeanzeige hiervon keine Rede war, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.
Hinweis: Das Thema ist schwierig. Im vorliegenden Fall wies der betroffene Händler unter Vorlage von Kaufquittungen nach, dass andere Kunden problemlos mehrere Karten kaufen konnten und eine entsprechende Beschränkung nicht bestanden hat. Das aber verfängt nicht, wenn ein entsprechender Zeuge vorliegt – ein einzelner Vorfall, und sei er auf Grund eines ungewollt handelnden Angestellten vorgefallen, ist ausreichend. Auch sollte man vorsichtig sein, sich darauf zu berufen, dass Verbrauchern allgemein bekannt ist, dass nur Haushaltsübliche Mengen abgegeben werden. Selbst wenn das Gericht dem folgt, kann darüber gestritten werden, was überhaupt haushaltsüblich ist (so etwa LG Hamburg, 327 O 272/11, zur Frage wie viele iTunes-Karten haushaltsüblich sind).
- Grundschuld unterfällt bei Bankrott als Tatertrag der Einziehung - 18. September 2023
- Mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - 18. September 2023
- Störerhaftung 2023 - 17. September 2023