Verjährungseinrede: Erhebung in Berufung und Revision möglich?

Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes (GSZ 1/08) hat bereits 2008 festgestellt, dass die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede zuzulassen ist, sofern einmal die Erhebung der Verjährungseinrede und dann noch die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind.

Da die Geltendmachung der aber ein tatsächlicher Vorgang ist, ist es in der Revisionsinstanz hierfür (bei erstmaligem Vorbringen) grundsätzlich zu spät (BGH, IX ZR 324/01). Dies aber schränkt der BGH in ständiger Rechtsprechung dergestalt ein, dass in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigt werden können, soweit sie unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange der Gegenseite entgegenstehen (siehe nur BGH, III ZR 196/09, II ZR 62/06IX ZR 201/98).

Jedenfalls beim Verzicht auf die erhobene Verjährungseinrede (dieser ist grundsätzlich möglich, siehe BGH XI ZR 447/06) erkennt der BGH, dass dieser auch erstmals in der Revisionsinstanz erklärt werden kann (BGH, III ZR 196/09).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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