Der Bundesgerichtshof (VII ZR 15/12) hat festgestellt, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, denn sie verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB. Mit dem BGH mag eine Ausnahme möglich sein, wenn Interessen des Auftraggebers erkennbar sind, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten – dies aber ist nur ein besonderer Ausnahmefall, der eine ganz besondere Interessensituation voraussetzt.
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