Der Bundesgerichtshof (VII ZR 15/12) hat festgestellt, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, denn sie verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB. Mit dem BGH mag eine Ausnahme möglich sein, wenn Interessen des Auftraggebers erkennbar sind, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten – dies aber ist nur ein besonderer Ausnahmefall, der eine ganz besondere Interessensituation voraussetzt.
AGB-Recht: Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohn auf 2 Jahre nicht möglich
- Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
- Veröffentlichungsdatum 8. Januar 2013
- Kategorien In IT-Recht & Technologierecht, IT-Vertragsrecht
- Schlagwörter AGB-Recht, Bundesgerichtshof, Verjährung
Von Rechtsanwalt Jens Ferner
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