Urteil des EGMR bzgl. rückwirkender Sicherungsverwahrung rechtskräftig

Ein Ausschuss von fünf Richtern hat in seiner Sitzung am 10. Mai 2010 den Antrag der deutschen Bundesregierung auf Verweisung der Rechtssache M. gegen Deutschland an die Große Kammer vom 16. März 2010 abgelehnt. Damit ist das Kammerurteil des Gerichtshofs in dieser Sache vom 17. Dezember 2009 rechtskräftig (Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

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Der Fall betraf die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung eines in Expertengutachten als gefährlich eingestuften Straftäters über die zum Zeitpunkt seiner Verurteilung maximal zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus. In seinem Kammerurteil vom 17. Dezember 2009 kam der Gerichtshof einstimmig zu dem Schluss, dass darin eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit) und Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz) der Konvention vorlag. Gleichzeitig unterstrich der Gerichtshof, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vor Ablauf der Zehnjahresfrist zulässig war. Siehe Pressemitteilung. (Quelle: PM)

Anmerkung: Noch einmal der Hinweis an dieser Stelle, dass damit nicht die Sicherungsverwahrung insgesamt „gekippt“ ist, sondern es geht um die „rückwirkende Sicherungsverwahrung“. Früher war vorgesehen, dass eine Höchstgrenze von 10 Jahren gilt – dies wurde geändert. Allerdings bedeutet das, dass es Täter gibt, die nach der Höchstregelung von 10 Jahren verurteilt wurden – diese nachträglich unbefristet in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist laut EGMR nicht möglich. Aus juristischer Sicht ist die Entscheidung des EGMR nicht nur auf dem Boden der EMRK, sondern vorhersehbar gewesen.

Den Lesern ist dringend zu raten, auf die zu erwartende „Panik-Presse“ der nächsten Tage nicht einzugehen und diese nicht ernst zu nehmen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bisherige Pressemeldungen vor allem von Unkenntnis der Tatsache gekennzeichnet waren, dass es hier nicht um die heutige Form der Sicherungsverwahrung insgesamt geht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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