Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2405/11) hat festgestellt, dass es zulässig war, in einem Strafprozess den Besuchern vorzuschreiben bestimmte Kleidungsstücke (hier Motorradwesten eines bekannten Motorrad-Clubs) nicht tragen zu dürfen. Hintergrund war, zu Verhindern, dass durch das gesammelte „Uniformierte“ Auftreten der Club-Mitglieder, Öffentlichkeit und Gericht eingeschüchtert werden würden. Dieser sachliche Grund sei keine Willkür. Darüber hinaus war es problemlos möglich, dieser Vorgabe Folge zu leisten, etwa indem die Jacken vor Ort ausgezogen und deponiert würden – so dass keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes mit dem BVerfG zu erkennen ist.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
- Verbotene Wörter im Schadcode: Wie Angreifer KI-Analysen aushebeln – 21. Juni 2026
- Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot – 21. Juni 2026
- Tatort: Kunst! – 21. Juni 2026
