Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2405/11) hat festgestellt, dass es zulässig war, in einem Strafprozess den Besuchern vorzuschreiben bestimmte Kleidungsstücke (hier Motorradwesten eines bekannten Motorrad-Clubs) nicht tragen zu dürfen. Hintergrund war, zu Verhindern, dass durch das gesammelte „Uniformierte“ Auftreten der Club-Mitglieder, Öffentlichkeit und Gericht eingeschüchtert werden würden. Dieser sachliche Grund sei keine Willkür. Darüber hinaus war es problemlos möglich, dieser Vorgabe Folge zu leisten, etwa indem die Jacken vor Ort ausgezogen und deponiert würden – so dass keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes mit dem BVerfG zu erkennen ist.
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