Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2405/11) hat festgestellt, dass es zulässig war, in einem Strafprozess den Besuchern vorzuschreiben bestimmte Kleidungsstücke (hier Motorradwesten eines bekannten Motorrad-Clubs) nicht tragen zu dürfen. Hintergrund war, zu Verhindern, dass durch das gesammelte „Uniformierte“ Auftreten der Club-Mitglieder, Öffentlichkeit und Gericht eingeschüchtert werden würden. Dieser sachliche Grund sei keine Willkür. Darüber hinaus war es problemlos möglich, dieser Vorgabe Folge zu leisten, etwa indem die Jacken vor Ort ausgezogen und deponiert würden – so dass keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes mit dem BVerfG zu erkennen ist.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.