Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

E-Scooter und : Zu zwei vollkommen unterschiedlichen Sichtweisen kamen jetzt das Landgericht (LG) Halle und das Amtsgericht (AG) München, als es um Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter ging.

Insbesondere die Frage, ob ein E-Scooter eher der Gattung eines Kraftfahrzeugs oder eines Fahrrads zugehörig ist, hat Auswirkungen auf das Strafmaß. Es kommt auch darauf an, ob die sog. Regelvermutung (des § 69 Strafgesetzbuch (StGB): Entziehung der Fahrerlaubnis), wann eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, als erfüllt ein- geschätzt wird.

Strenge Sichtweise des AG München

Trunkenheit auf dem e-Scooter ist der am KFZ-Steuer gleichzusetzen: Der bis auf ein Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr unvorbelastete Angeklagte fuhr im Anschluss an einen Besuch des Münchner Oktoberfests 2019 gegen 22:15 Uhr mit einem angemieteten E-Scooter circa 300 m, bevor er angehalten wurde. Er hatte beabsichtigt, den Weg von etwa 400 m zu seinem Hotel zurückzulegen. Die bei ihm um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ im Mittelwert.

Das AG München (Urteil vom 9.1.2020, 941 Cs 414 Js 196533/19) verurteilte den Fahrer wegen fahrlässiger zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro, einem dreimonatigen , entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der als vernommene Polizeibeamte gab an, dass Ausfallerscheinungen des angehaltenen Angeklagten nicht festzustellen gewesen wären. Er wäre selbst von der Höhe des an Ort und Stelle gemessenen Atemalkoholwerts überrascht gewesen.

Elektrokleinstfahrzeuge, wie der E-Scooter, sind Kraftfahrzeuge, so das AG München. Soweit der Angeklagte anführte, er sei nicht davon ausgegangen, dass E-Scooter straßenverkehrsrechtlich wie Autos einzustufen seien, handele es sich um einen Verbotsirrtum, der für den Angeklagten vermeidbar war. Als Straßenverkehrsteilnehmer hätte er sich – gerade bei Nutzung von neu im Verkehrsraum erschienenen Fahrzeugen – vor Fahrtantritt kundig machen müssen. Dies gelte umso mehr, als die straßenverkehrsrechtliche Einordnung elektromotoren- betriebener Fahrzeuge, sowohl im Zusammenhang mit E-Scootern, als auch schon zuvor mit ähnlichen Fahrzeugen, in der breiten Öffentlichkeit problematisiert wurde.

Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist und durch sein Verhalten letztlich keine Gefährdung eingetreten ist.

Hier hat das AG die Fahrerlaubnis entzogen. Insoweit liege ein Regelfall vor, wonach sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein Abweichen vom Regelfall sei vorliegend nicht angezeigt. Zwar handele es sich um eine Fahrt mit einem E-Scooter, der im Verhältnis zu einem herkömmlichen Pkw deutlich leichter ist, und um eine Fahrstrecke von nur circa 300 m. Es handele sich, so das AG, auch nicht um eine Bagatelle, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Abweichen vom Regelfall erfordert. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, weder bei den Ordnungswidrigkeiten noch bei den Straftaten eine abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern zu treffen.

Überdies hat das AG zur Einwirkung auf den Angeklagten ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, da der Angeklagte durch die Nutzung von E-Scootern gezeigt hat, dass er auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zurückgreift. Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Halle sieht bei Trunkenheit auf eScooter keine erhöhte Gefährdungslage

Ein Beschuldigter war um 1:55 Uhr innerorts mit einem E-Scooter gefahren. Seine Blutalkohol- konzentration 1,28 ‰. Das Amtsgericht Halle hatte die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, das Landgericht Halle (Beschluss vom 16.7.2020, 3 Qs 81/20) hat den AG-Beschluss aufgehoben.

E-Scooter sind nach dem LG Halle Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahr- zeuge-Verordnung. Sie werden demgemäß auch als Kfz im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ausgewiesen. Das LG hat in seinem Beschluss offengelassen, ob hier der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ anzuwenden ist oder ob der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ gilt.

Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheide sich erkennbar von dem der „klassischen“ Kfz, wie Pkw, Lkw, Krafträder usw. Es bestehe eine grundsätzliche Parallelität hinsichtlich des Gefährdungspotentials zwischen E-Scootern und Fahrrädern. Eine möglicherweise strafbare mit einem habe gerade nicht die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht zur Folge.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob daraus auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit „klassischen“ Kfz vergleichbar ist und somit von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kfz ausgegangen werden muss. Dies war hier vorliegend nicht der Fall, da der Beschuldigte „nur“ auf einem Fahrradweg über eine relativ kurze Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien gefahren ist und er keine weiteren Ausfallerscheinungen zeigte.


Rechtsprechung aus Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund, 729 Ds-060 Js 513/19 -349/19, konnte wenig überraschend entscheiden, dass eine betrunkene Fahrt mit einem E-Scooter eine (mitunter fahrlässige) Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. I, Abs. II StGB darstellt. Das Ergebnis ist dann regelmässig mindestens ein Fahrverbot, auch wenn man bewusst nicht mit dem Auto unterwegs war.

Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt auf eScooter

Dabei führt das Amtsgericht aus, dass hier auf Grund der konkreten Umstände eine besondere Situation vorlag, weswegen es beim Fahrverbot bleiben konnte:

Die geringe Gefahr durch eine Rollerfahrt zur verkehrsarmen Zeit auf dem üblicherweise nur von Fußgängern nutzbaren X-weg ohne jeglichen denkbaren Einfluss auf den fließenden Straßenverkehr und die potenziell geringere Gefährdung durch einen Elektroroller für andere Verkehrsteilnehmer musste sich ebenso zu Gunsten des Angeklagten auswirken (…) Ein derartiges Sicherungsbedürfnis, das zu einer Verhängung der Maßregel der Besserung und Sicherung des § 69 StGB führen müsste, ist jedoch nicht ersichtlich im vorliegenden Falle einer Fahrt mit einem gemieteten E-Scooter nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer Verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr und ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung Rechtsgüter Dritter durch einen nicht vorbelasteten und geständigen Täter – dieser zeigt also durch seine Tatbegehung nicht seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

AG Dortmund

Entscheidungen des LG Dortmund

Anders vorher noch das LG Dortmund (32 Qs 130/19) in einem Fall, in dem man eben doch ein derart grob gefährliches Verhalten annahm, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter dann gleich die Fahrerlaubnis Entzogen wurde.

Es wird in diesen Fällen immer auf den Einzelfall ankommen, grundsätzlich aber gilt ausdrücklich, dass jede Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter potentiell den gefährdet.

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Jens Ferner

Rechtsanwalt

Kritik an der Entscheidung des LG Dortmund

Im Rahmen der Beschwerde gegen die des Führerscheins hat das LG Dortmund – nun eine andere Kammer – allerdings Kritik geübt:

Die Rechtsprechung hat teilweise bereits für Leichtmofas angenommen, dass diese unter Umständen generell wie Fahrräder einer erhöhten Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit unterliegen (vgl. etwa LG Oldenburg DAR 1990, 72; dagegen aber etwa Burmann, a.a.O., Rn. 21: „contra legem“) oder aber jedenfalls bei kurzer Fahrstrecke und altruistischer Motivation des Täters eine Ausnahme der Regelwirkung von § 69 Abs. 2 StGB gesehen werden kann (vgl. OLG Nürnberg NZV 2007, 642). Für E-Scooter ist hierzu – soweit erkennbar – bisher kaum Rechtsprechung ergangen. Die 32. Kammer des Landgerichts Dortmund hat in einem Fall, in dem der Beschuldigte bei dem Führen eines E-Scooters eine BAK von 1,01 ‰ gehabt haben soll, die Voraussetzungen von § 111a unter anderem mit der Argumentation bejaht, dass E-Scooter durch die fahrbare Geschwindigkeit per se eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen. Hinzu komme, dass durch Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen auch andere Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern veranlasst würden (…)

Die Argumentation der 32. Kammer kann so nicht überzeugen. Jedenfalls soweit es sich wie vorliegend bei dem E-Scooter um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV handelt, ist die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 6 bis 20km/h, die Leistung – soweit es sich nicht um selbstbalancierte Elektrokleinstfahrzeuge handelt – auf 500 Watt und die maximale Masse ohne Fahrer auf 55kg begrenzt.

Pedelecs mit einem elektrischen Hilfsantrieb mit einer Nennleistung von höchstens 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer nicht mehr tritt, unterbrochen wird, sind gem § 1 Abs. 3 StVG als Fahrräder und daher schon als keine Kfz einzuordnen (vgl. Hühnermann, in: Burmann/u.a.-StVR, 25. Aufl. 2018, § 1 StVG Rn. 8). Derartige Pedelecs wiegen je nach Modell, abgesehen von sehr kostspieligen Leichtmodellen, etwa 20 bis 30kg (…)

Weniger überzeugen kann hingegen die Argumentation des Amtsgerichts, dass die Bürger durch die Präsenz der teilweise recht wahllos im Verkehrsraum abgestellten E-Scooter und die einfache Möglichkeit, diese zu leihen, geradezu animiert werden, diese im Rahmen einer „Schnapsidee“ zu nutzen. Vielmehr ist der 32. Kammer insoweit zuzustimmen, als von dem Nutzer eines Fahrzeugs – auch soweit es sich nicht um ein Motorrad oder einen Pkw handelt – verlangt werden kann, dass er sich vor einer Nutzung über die rechtlichen Voraussetzungen der Führung informiert.

Landgericht Dortmund, 31 Qs 1/20
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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