Das Landesarbeitsgericht Köln, 2 SaGa 20/19, hat in ein paar Zeilen die Spezialität des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hervorgehoben:
Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Unterlassungsanspruch kann nur das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige Gesetz und damit § 6 GeschGehG sein. § 17 UWG ist ersatzlos außer Kraft getreten. Damit ist als einzige verbleibende Anspruchsgrundlage § 6 GeschGehG für die Entscheidung zu Grunde zu legen.
Nach allgemeiner Ansicht verdrängt das Geschäftsgeheimnisgesetz sämtliche andere Anspruchsgrundlagen insbesondere §§ 823, 826 und § 1004 BGB. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche, ausschließliche Regelung, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen aus dem UWG herauslöst und auf eigene Rechtsgrundlage gestellt. Damit sind für die Frage, ob ein Geschäftsgeheimnis gegeben ist, sowohl die Begriffsbestimmungen als auch die erlaubten Handlungen und Handlungsverbote aus §§ 2, 3, 4 GeschGehG zugrunde zu legen.
Landesarbeitsgericht Köln, 2 SaGa 20/19
Das ist insoweit absolut herrschende Meinung, wegen der zitterfähigen Fundstelle habe ich es hier allerdings nochmals hervorgehoben.
Geschäftsgeheimnisse?
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