Schlagwort: Einziehung

Rechtsanwalt für Einziehung und Vermögensabschöpfung im Strafverfahren: Fachanwalt für Strafrecht Ferner! Hier finden Sie Beiträge zur Vermögensabschöpfung und Einziehung in Strafverfahren. Unterschätzen Sie dieses Thema niemals, seit der Reform der Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Jahre 2017 drohen hier erhebliche finanzielle Konsequenzen, die bis zum Ruin reichen können. Wir bieten Ihnen im Rahmen von Strafverteidigungen Ihren Rechtsanwalt für Einziehung mit umfangreicher Erfahrung – insbesondere auch aus Wirtschaftsstrafverfahren – im Umgang und der Abwehr von Einziehung und Vermögensabschöpfung. Besonders einschneidend ist der Vermögensarrest, den wir hier gesondert beschreiben.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei hilft rund um die Einziehung, beachten Sie dazu unsere Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht!

Ziel der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, der Einziehung,  ist – so die Theorie – nicht die Sanktionierung des Täters, sondern vielmehr die Wiederherstellung der rechtmäßigen Vermögensverhältnisse. Dass man die Einziehung anders wahrnimmt und sie faktisch anders wirkt, steht dahin. Grundsätzliche Voraussetzung ist jedoch immer, dass die abzuschöpfenden Vermögenswerte aus einer Straftat stammen oder für eine solche erlangt wurden. Hier hilft Ihnen ein Strafverteidiger, der als Anwalt für Einziehung Fachwissen mitbringt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Anklage vor dem Schöffengericht

    Anklage vor dem Schöffengericht: Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, was bedeutet das, wenn diese an das Schöffengericht adressiert ist?

    Dazu auch:

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Strafzumessung: Vergleiche mit anderen Urteilen sind unzulässig

    Durchaus nachvollziehbar ist, dass Laien oft und gerne im Strafrecht Strafaussprüche vergleichen, getreu dem Motto „Der X hat doch für das Gleiche … bekommen, wie kann ich dann … bekommen“. Gerade in der Presse werden dabei mitunter Allgemeinplätze serviert, die bei vorschnell urteilenden Laien zu Unverständnis führen. Allein: Nur weil jemand für eine Tat eine bestimmte Strafe erhalten hat, hat man keinen Anspruch genauso behandelt zu werden – denn: Man kennt nie die Details, wenn man nicht selber im Strafprozess anwesend war.

    Dazu auch: Hängt Ihn höher – Von der Vergeltung im Recht

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  • Vergütung bei Pausen während Hauptverhandlung

    Der Gesetzgeber möchte die anwaltlichen Gebühren anheben, im Schnitt um ca. 10%, was für Laien nach viel klingt, in der Praxis aber kaum Auswirkungen haben dürfte, da hiermit die Kostensteigerungen der letzten Jahre nicht einmal aufgefangen werden.

    Am Rande möchte der Gesetzgeber aber noch etwas machen: Den Längenzuschlag für Pflichtverteidiger (endlich) gesetzlich regeln. Und geht damit vollkommen unbemerkt weiter den Weg der Aushöhlung der Rechte Angeklagter auf eine effektive Verteidigung.

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  • Gegenstandswert bei Einziehung

    Bei einer Einziehungsentscheidung bemisst sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist mit dem Bundesgerichtshof der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher mit dem BGH ausdrücklich nicht darauf an,ob etwa wegen einer Vermögenslosigkeit erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (siehe zusammenfassend BGH, 1 StR 471/18 und 1 StR 1/20).

  • Sozialbetrug

    Ein Sozialbetrug ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Betrug, der zu Lasten der Sozialkassen begangen wird. Sprich: Durch eine Täuschung wird, in der Regel im Bereich des ALGII, unberechtigt eine Zahlung aus den Sozialkassen erreicht.

    Doch anders als viele Menschen denken, geht es hier gerade nicht zwingend um den böswilligen Betrüger, der sich die Taschen vollmacht; vielmehr sind bei mir die Fälle gehäuft, in denen Betroffene – durchaus nachvollziehbar – schildern, dass mit ihren Angaben geschludert wurde. Oder man war einfach Treudumm. Die Konsequenzen aus dem Sozialbetrug können dabei erheblich sein.

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  • Fotokopie als Urkundenfälschung

    Kann eine Fotokopie eine Urkundenfälschung sein: Die in §267 StGB normierte Urkundenfälschung ist auf den ersten Blick sicherlich nicht der erste Tatbestand, der einem in den Blick kommt, wenn man über das Daten-Strafrecht nachdenkt. Dennoch ist es eine Norm, die ich hier in diesem Rahmen noch einmal hervor heben möchte, vor allem aus drei Gründen:

    1. Bei vielen, gerade jungen Menschen, gilt die Urkundenfälschung immer noch als „Kavaliersdelikt“
    2. Insbesondere heute ist es durch herausragende günstige Software und Scanner sehr leicht möglich, Urkundenfälschungen zu begehen
    3. Viele Laien haben etwas von dem Unterschied „Kopie ./. Urkunde“ gehört und glauben fälschlicherweise, durch das Hantieren mit Kopien garnicht erst in den Bereich strafbarer Handlungen zu geraten

    Dieser Beitrag soll auf das Problem aufmerksam machen, nicht zuletzt auch Eltern, die mit Ihren Sprösslingen das Gespräch suchen sollten bevor etwas geschieht.

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  • Vermögensschaden bei Betrug (§263 Abs. 1 StGB)

    Vermögensschaden bei Betrug (§263 Abs. 1 StGB)

    Wann liegt ein Vermögensschaden bei Betrug und sonstigen Vermögensdelikten vor: Ein Vermögensschaden im Sinne des Betruges (§263 Abs. 1 StGB) tritt mit der Rechtsprechung ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt. Dies nennt der BGH das „Prinzip der Gesamtsaldierung“.

    Vorab ist daran zu erinnern, dass  der Betrug kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das Vertrauen im Geschäftsverkehr ist, sondern eine Vermögensstraftat. Nicht die Täuschung an und für sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar. Ein Vermögensschaden ist also Voraussetzung der Strafbarkeit.

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  • Autorennen: Kein „Alleinrennen“ wenn keine grobe Verkehrswidrigkeit

    Alleinrennen: Mit dem Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, „wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Dass irgendeine andere Person daran beteiligt ist, ist nicht vorausgesetzt, weswegen dies auch „Alleinrennen“ genannt wird. Übrigens kann auch beim Alleinrennen der PKW eingezogen werden.

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  • Einziehung des PKW

    Einziehung des PKW im Strafverfahren: In Strafverfahren kann der PKW eingezogen werden, insbesondere die Einziehung als Tatmittel ist inzwischen als erheblicher Risikofaktor bei diesen Taten zu sehen:

    • Fahren ohne Fahrerlaubnis
    • Illegale Kraftfahrzeugrennen
    • Beihilfe zum Handeltreiben mit BTM, etwa als Kurierfahrer

    In all diesen Fällen war ich bereits als Verteidiger tätig und konnte teilweise schlimmeres verhindern – musste aber auch mitunter zusehen, wie vollkommen unnötig die Sache nur verschlimmert wurde.

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  • Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e StPO bei Steuerhinterziehung

    Ist ein Vermögensarrest bei einer Steuerhinterziehung möglich? Dies ist streitig, da es nach einer Ansicht dem verletzten Steuerfiskus an einem Sicherungsbedürfnis fehlt, im Hinblick darauf, dass er über eigene, den Sicherungsmöglichkeiten des Strafrechts nicht unterlegene Sicherungsmöglichkeiten verfügt. Allerdings wendet sich eine Mehrheit der Rechtsprechung wohl dagegen und sieht gerade die Voraussetzungen eines Vermögensarrestes (siehe LG Hamburg, 618 Qs 9/19, 618 Qs 14/18 sowie 632 Qs 28/18; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2 Ws 183/18).

  • Einziehung von Wertersatz beim Drittbeteiligten

    Vermögensarrest gegen Drittbeteiligte: Es besteht mit dem reformierten Recht der Einziehung ein erhebliches Risiko bei Vermögensverschiebungen, selbst wenn es nicht um Tatbeute geht. Diesen Aspekt unterschätzen immer noch viele Betroffene und gerade Rechtsanwälte, die nicht im Schwerpunkt Strafverteidiger sind, sind an dieser Stelle schnell „kalt erwischt“. Ein Fall des OLG Düsseldorf demonstriert wie weit das gehen kann.

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  • Keine weitere Beschwerde gegen Beschlagnahme nach § 111b StPO

    Das OLG Karlsruhe (2 Ws 492/19) hat klargestellt, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht gegen eine Beschlagnahme nach § 111b StPO zur Verfügung steht:

    Ein Ausnahmefall des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, der eine abschließende Regelung der Fälle enthält, in denen eine weitere Beschwerde statthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 14.06.1978 – 2 BvL 2/78 -, juris Rn. 26), ist hier nicht gegeben. Nach dessen eindeutigem Wortlaut bezieht sich dieser auf Vermögensarreste nach § 111e StPO von mehr als 20.000 EUR. Hier liegt indessen eine Beschlagnahme nach § 111b StPO vor. Der Gesetzgeber wollte bei der letzten grundlegenden Neuregelung der Einziehungsvorschriften die klare Trennung zwischen Beschlagnahme und Vermögensarrest beibehalten und hat diese Abgrenzung im Vergleich zu der vorhergehenden Gesetzesfassung durch die getroffene Ausgestaltung der Regelung noch verdeutlicht (BT-Drs. 18/9525 Seite 75).

    Dementsprechend ist auch von einer bewussten Entscheidung gegen die – auch verfassungsrechtlich nicht gebotene (BVerfG WM 2004, 1378) – Eröffnung der Möglichkeit der Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeentscheidung auszugehen, nachdem sich der Gesetzgeber auf die Anpassung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO an den neuen Regelungsort des Vermögensarrests beschränkt hat (vgl. BT-Drs. 18/9525 Seite 86). Dies erscheint auch sachgerecht. Eingeführt wurde die Anfechtungsmöglichkeit nämlich, um dem davon Betroffenen, der durch den Vermögensarrest in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht werden könnte, eine weitere Prüfungsinstanz einzuräumen (BT-Drs. 16/2021 Seite 6). Die von einer Beschlagnahme gem. § 111b StPO betroffene Person erscheint indessen nicht im selben Maße schutzwürdig, da als Voraussetzung für die Beschlagnahme der Verdacht bestehen muss, es handle sich um aus Straftaten stammendes Gut, während der Arrest grundsätzlich in das gesamte, d. h. auch rechtmäßig erworbene, Vermögen vollstreckt werden kann.

    OLG Karlsruhe, 2 Ws 492/19
  • Bester Strafverteidiger in Aachen gesucht?

    Bester Strafverteidiger in Aachen gesucht?

    Sie suchen den „besten Strafverteidiger in Aachen”? Wir von der Anwaltskanzlei Ferner in Alsdorf sind spezialisierte Strafverteidiger im Raum Aachen. Hintergrund für diesen Artikel ist, dass auch wir feststellen, dass Menschen bei Google nach „Bester Strafverteidiger Aachen” oder „Wer ist der beste Strafverteidiger” suchen. Aus der Sicht eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht ist diese Frage abstrus, aber es ist auch nachvollziehbar, dass man „den Besten“ im Strafrecht sucht, wenn es um die eigene Freiheit geht.

    Mit diesem Beitrag möchten wir als Strafverteidiger einige Hinweise aus ganz persönlicher Sicht für die eigene Suche nach einem Strafverteidiger geben. Dabei lassen wir unsere Erfahrungen aus hunderten – und nicht immer friedlichen – Strafverteidigungen einfließen. Vorab sei gesagt: Wir glauben, dass Mandant und Strafverteidiger zueinanderpassen müssen, was nicht immer der Fall ist. Und dass die meisten Kriterien, die Menschen heute anwenden, nur Probleme bereiten.

    Statt leerer Versprechen und Schlagworte wie „Starverteidiger“ erhalten Sie bei uns eine ehrliche Einschätzung, eine klare Verteidigungsstrategie und einen Verteidiger, der sich Zeit nimmt – damit Sie realistisch wissen, was im Strafverfahren auf Sie zukommt. Der Beitrag wurde im Januar 2026 aktualisiert.

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  • Einziehung: BGH sieht ausnahmsweise Subsidiarität der Einziehung

    Mir ist eine BGH-Entscheidung (BGH, 5 StR 518/19) aufgefallen, die sich mit der Einziehung im Strafverfahren beschäftigt (was sich zunehmend zu einem Steckenpferd meinerseits entwickelt) – und die einen in dieser Stringenz bisher neuen Rechtssatz formuliert: Dass ausnahmsweise, und gemeint ist wirklich ganz ausnahmsweise, die eigentlich zwingend vorgesehene strafrechtliche Einziehung subsidiär sein kann und zurücktritt hinter andere Regularien. Insbesondere im Hinblick auf Steuerstrafsachen bieten sich Diskussionen an.

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  • Internet-Betrug mit Corona-Soforthilfe

    In NRW gab es einen ebenso professionell wie gross angelegten Online-Betrug mit der Corona-Soforthilfe. Auch hier gilt leider wieder, dass die Not-Situation vieler auch immer gleich Betrüger anzieht, wie die Notdurft die Schmeissfliegen. Das Ergebnis ist ein derzeit gestopptes Corona-Soforthilfeprogramm in NRW. Das Ganze dürfte erhebliche strafrechtliche Breitenwirkung haben.

    Denn, das sage ich direkt zu Beginn: Für jedes Betroffene Unternehmen – um die 5.000 sollen betroffen sein – zeichnet sich hier schon jetzt ab, dass man auf Jahre mit hochprofessionellen Angriffen rechnen muss – die abgefangenen Daten sind insoweit ein Einfallstor von der Größe eines Scheunentores.

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