Bei einer Einziehungsentscheidung bemisst sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist mit dem Bundesgerichtshof der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher mit dem BGH ausdrücklich nicht darauf an,ob etwa wegen einer Vermögenslosigkeit erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (siehe zusammenfassend BGH, 1 StR 471/18 und 1 StR 1/20).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht (Alle anzeigen)
- Mangelnde Passwort-Hashes nicht zwingend DSGVO-Verstoß - 19. Januar 2021
- Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen - 19. Januar 2021
- Unterlassungserklärung muss rechtsverbindlich sein - 19. Januar 2021