Bei einer Einziehungsentscheidung bemisst sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist mit dem Bundesgerichtshof der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher mit dem BGH ausdrücklich nicht darauf an,ob etwa wegen einer Vermögenslosigkeit erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (siehe zusammenfassend BGH, 1 StR 471/18 und 1 StR 1/20).
Gegenstandswert bei Einziehung
- Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
- Beitragsdatum 19. August 2020
- Kategorien In Strafprozessrecht
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- Schlagwörter Bundesgerichtshof, Einziehung
Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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