Bei einer Einziehungsentscheidung bemisst sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist mit dem Bundesgerichtshof der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher mit dem BGH ausdrücklich nicht darauf an,ob etwa wegen einer Vermögenslosigkeit erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (siehe zusammenfassend BGH, 1 StR 471/18 und 1 StR 1/20).
- Porsche zu Recht von Polizei sichergestellt - 29. November 2023
- Klammerwirkung bei Delikten - 28. November 2023
- Schätzung des Betrages bei Umsatzsteuerhinterziehung - 28. November 2023