Bei einer Einziehungsentscheidung bemisst sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist mit dem Bundesgerichtshof der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher mit dem BGH ausdrücklich nicht darauf an,ob etwa wegen einer Vermögenslosigkeit erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (siehe zusammenfassend BGH, 1 StR 471/18 und 1 StR 1/20).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
- Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs - 17. April 2021
- Einziehung des sichergestellten Bargelds - 17. April 2021
- Verstoß gegen die Kognitionspflicht im Strafprozess - 17. April 2021