Strafzumessung: Vergleiche mit anderen Urteilen sind unzulässig

Durchaus nachvollziehbar ist, dass Laien oft und gerne im Strafrecht Strafaussprüche vergleichen, getreu dem Motto „Der X hat doch für das Gleiche … bekommen, wie kann ich dann … bekommen“. Gerade in der Presse werden dabei mitunter Allgemeinplätze serviert, die bei vorschnell urteilenden Laien zu Unverständnis führen. Allein: Nur weil jemand für eine Tat eine bestimmte Strafe erhalten hat, hat man keinen Anspruch genauso behandelt zu werden – denn: Man kennt nie die Details, wenn man nicht selber im Strafprozess anwesend war.

Dazu auch: Hängt Ihn höher – Von der Vergeltung im Recht

Es ist etwas, das juristische Laien auf Anhieb nie verstehen: Ein professioneller Strafrechtler urteilt nicht über Strafaussprüche, sondern verweist darauf, weder die Akte zu kennen noch in der Verhandlung selber gesessen zu haben – und deswegen nichts dazu sagen zu können. Dies ist essentieller Teil unserer Ausbildung und Ausdruck einer modernen Errungenschaft des Strafprozesses: Dass es nämlich auf den Einzelfall, die Details und die intersubjektiven Wertungen ankommt. Dass am Ende dann auch „Schuld“ gerade nicht (alleine) die Schuld im vorwerfbaren Sinne meint, sondern eben auch die Zuschreibung von Verantwortung für Geschehenes.

Keine Vergleiche zwischen Urteilen

Gleichwohl gab und gibt es mitunter Anlass für den , klarzustellen, dass „für Vergleiche mit der in anderen Urteilen regelmäßig kein Raum ist“. Denn selbst unter den Profis verfallen Strafverteidiger, Staatsanwälte und manchmal sogar Strafkammern der Versuchung, auf andere Urteile zu verweisen. So stellt der BGH etwa klar, dass Revisionen, die auf vergleichende Strafzumessung gerichtet sind, grundsätzlich als unbegründet angesehen werden (zusammenfassend hierzu BGH, 5 StR 373/91). Denn dies Vergleichen ist unzulässig, auch weil es den Grundgedanken des modernen Strafprozesses schlicht verkennt.

Grundlegend hierzu ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Aktenzeichen 1 StR 282/11, in welcher der BGH tatsächlich sogar detailliert auflistet, wie so ein vorschnell gerne gewünschter Vergleich aussehen müsste – Grundlage war ein Parallelverfahren mit Angeklagten aus dem zusammenhängenden Tatkomplex:

Um überhaupt eine Vergleichsmöglichkeit zu haben, müsste der Tatrichter aus den Parallelverfahren feststellen, ob die Art der Tatbeteiligung der Mittäter der seines Angeklagten entspricht. Hier wird es häufig – gerade bei Anwendung des Zweifelssatzes – zu Abweichungen in den Feststellungen kommen, z.B. wer welchen Beuteanteil bekommen hat, wer Kopf der Bande bzw. wer Täter oder Gehilfe war, mit welcher Menge Rauschgift gehandelt wurde usw.

Ein Mittäter kann z.B. in einem anderen Verfahren (aus der Sicht der jetzt erkennenden Kammer rechtsfehlerhaft) rechtskräftig freigesprochen sein, sei es mangels Überzeugung von der Täterschaft, sei es wegen Schuldunfähigkeit. Es müssten im Einzelnen die strafzumessungsrelevanten Umstände der jeweiligen Täter insgesamt aufgezeigt werden, wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Geständnis, Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB, des § 31 BtMG, der §§ 46a oder 46b StGB, Schadenswiedergutmachung, Zeitabstand von Tat zur Aburteilung, die mit einer langen Verfahrensdauer verbundene Belastung, Erkrankungen usw.. Geht man von einer Bande aus, deren Mitglieder von zahlreichen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland und eventuell im Ausland abgeurteilt wurden, zeigt sich, dass eine vergleichende Würdigung nicht in Betracht kommt. Zu bedenken hierbei ist auch, dass die jeweiligen Urteile ihrerseits nicht aufeinander abgestimmt sein können.

BGH, 1 StR 282/11

Die Thematik führt zu den abstrusesten Erlebnissen, etwa als ich einmal in einer Verhandlung erlebte, dass ein sehr langes Plädoyer einer Kollegin in erster Linie daraus bestanden hat, Dutzende anderer – vermeintlich vergleichbarer – Entscheidungen mit jeweiliger Strafzumessung zu zitieren um am Ende festzustellen, dass man im vorliegenden dann erst Recht auf eine geringere Strafe erkennen müsse.

Anders herum konnte ich das für meinen zuerst recht hoffnungslosen Mandanten sehr erfreuliche Ergebnis erreichen, dass bei ihm auf eine Bewährungsstrafe erkannt wurde, während die weiteren Tatbeteiligten im vorausgegangenen Prozess mehrjährige Haftstrafen erhielten. Es macht eben nicht der blinde Vergleich.

avatar

Jens Ferner

Strafverteidiger

Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet Vergleiche

Die Rechtsprechung des BGH geht immer dahin, dass die in anderen Verfahren verhängten Strafen zu keiner, wie auch immer beschaffenen, rechtlichen Bindung des Gerichts bei der Strafzumessung führen. Es wird darum grob fehlerhaft, wenn ein Gericht nicht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe festgesetzt hat, sondern die Strafe allein im Hinblick auf Rechtsfolgen, die eine andere Kammer des Landgerichts im gleichen Tatkomplex verhängt hat, verschärft hat.

Strafzumessung: Vergleiche mit anderen Urteilen sind unzulässig - Rechtsanwalt Ferner

Es verbleibt dabei: Die Strafe für jeden Mittäter oder Teilnehmer oder sonst an einem Tatkomplex Beteiligten ist grundsätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen. Es wäre daher rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen – sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts – verhängt wurden.


Es wäre ein eher kindliches und fehlgehendes Verständnis des Gebots der Gleichbehandlung, wenn man deswegen eine Vergleichende Rechtsprechung fordert: Denn das Gleichheitsgebot als formales Prinzip sagt gerade nichts darüber aus, welches von mehreren Gerichten seine Zumessungsgrundsätze denen des anderen anpassen solle. Der BGH formuliert es so, dass die Entscheidung darüber „keine Frage der Rechtsgleichheit, sondern der Rechtsrichtigkeit“ ist – denn es geht alleine darum, ausschließlich nach dem die Strafbemessung leitenden Grundsatz der gerechten Schuldstrafe zu beurteilen. Der BGH hat schlicht die Sorge, dass der persönlich urteilende Richter immer mehr an Bedeutung verliert – was schon gar nicht ginge, da es an einer feststehenden, eine allgemeine Gerechtigkeitsauffassung widerspiegelnde Spruchpraxis ohnehin fehlt. Dabei sieht der BGH auch die Sorge des Verfalls der Sanktion insgesamt:

Eine Anpassung an vereinzelte mildere Urteile würde auch – falls sie sich etwa allgemein durchsetzte – notwendig zu einem ständigen Abfall der Höhe der Strafen und damit zu einer immer weiteren Entfernung von der jeweils schuldangemessenen Strafe führen (…). Es wäre bedenklich, wenn ein Gericht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen mildern würde (…).

Verhältnismäßigkeit der Strafen zueinander

Soweit immer wieder das Prinzip des gerechten Strafens, das auch die gleichmäßige Behandlung aller Tatbeteiligten mitumfasst, betont wird, wird sich dieses durch vergleichende Betrachtung verschiedener Urteile mit dem BGH nicht verwirklichen lassen, sondern grundsätzlich nur innerhalb desselben Urteils.

Dieser Gedanke liegt laut BGH auch der Vorschrift des § 357 StPO zu Grunde, wonach Ungleichheit nur innerhalb ein und desselben Urteils ggf. zur Revisionserstreckung auf Mitangeklagte führt. Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, gilt daher grundsätzlich nur bei jeweiliger Aburteilung durch dasselbe erkennende Gericht:

Denn der Tatrichter darf im Hinblick auf Aburteilungen anderer Gerichte seine für schuldangemessen erachtete Strafe weder nach oben noch nach unten korrigieren, da diese – nach seiner maßgeblichen Überzeugung – sich ansonsten von ihrer Bestimmung lösen würde, gerechter Schuldausgleich zu sein. Innerhalb seines Urteils kann und muss er jedoch den Grundsatz des gerechten Verhältnisses der gegen Mittäter verhängten Strafen berücksichtigen, da er die Entscheidung hierüber selbst in der Hand hat.

Das Gebot, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, wurde daher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ursprünglich auch nicht im Vergleich der verhängten Strafen gesehen. Es wurde vielmehr hervorgehoben, dass der Umstand, dass Mittäter des Angeklagten von anderen Gerichten in bestimmter Weise bestraft worden sind, für sich allein nicht dahin wirken darf, den Angeklagten genau so oder ähnlich zu bestrafen. Nur die in den anderen Fällen etwa angeführten Strafzumessungsgründe darf der Tatrichter im Rahmen eigener Erwägungen verwerten, aber auch nur, soweit er sie selbst billigt.

Fazit zu einer vergleichenden Strafzumessung

Letztlich kommt die Rechtsprechung des BGH (siehe dazu BGH, 1 StR 282/11, 2 StR 547/19 und 2 StR 258/15) zu einigen klaren Schlussfolgerungen hinsichtlich „vergleichender“ Rechtsprechung:

  • Der Tatrichter ist mit dem BGH grundsätzlich nicht gehalten, sich strafvergleichend mit anderen Urteilen zu befassen, mögen sie auch zum gleichen Tatkomplex ergangen sein;
  • Der Umstand, dass ein Mittäter vielleicht nicht gefasst oder (noch) nicht bestraft ist, kann sich nicht dahin auswirken, einen Angeklagten straffrei zu stellen, da es Gleichheit im Unrecht nicht gibt;
  • Der Tatrichter ist nicht berechtigt, gegen einen Angeklagten im Hinblick auf eine hohe Strafe eines Mittäters in einem anderen Verfahren eine höhere Strafe zu verhängen als er selbst für schuldangemessen hält;
  • Der Schweregrad der einem Angeklagten anzulastenden Schuld erhöht sich nicht allein dadurch, dass einem Mittäter ein geringerer Vorwurf zu machen ist;
  • Allenfalls bei massenhaft auftretenden Taten typischer Prägung, die weitgehend schuldunabhängig beurteilt werden können, könnte unter Umständen ausnahmsweise eine Orientierung an einer allgemeinen Strafpraxis zulässig sein (vergleichbar den Überlegungen bei dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog!)
  • Selbst wenn ausnahmsweise eine Strafzumessungserwägung eines anderen gegen Mittäter ergangenen Urteils vom Tatrichter verwertet wird, folgt daraus noch nicht, dass dieser mögliche Strafzumessungsgesichtspunkt aus Rechtsgründen als bestimmend anzusehen und daher ausdrücklich zu erörtern wäre;
  • Das Verhältnis von gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann grundsätzlich eine Revision nicht rechtfertigen;
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.