Schlagwort: Einziehung

Rechtsanwalt für Einziehung und Vermögensabschöpfung im Strafverfahren: Fachanwalt für Strafrecht Ferner! Hier finden Sie Beiträge zur Vermögensabschöpfung und Einziehung in Strafverfahren. Unterschätzen Sie dieses Thema niemals, seit der Reform der Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Jahre 2017 drohen hier erhebliche finanzielle Konsequenzen, die bis zum Ruin reichen können. Wir bieten Ihnen im Rahmen von Strafverteidigungen Ihren Rechtsanwalt für Einziehung mit umfangreicher Erfahrung – insbesondere auch aus Wirtschaftsstrafverfahren – im Umgang und der Abwehr von Einziehung und Vermögensabschöpfung. Besonders einschneidend ist der Vermögensarrest, den wir hier gesondert beschreiben.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei hilft rund um die Einziehung, beachten Sie dazu unsere Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht!

Ziel der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, der Einziehung,  ist – so die Theorie – nicht die Sanktionierung des Täters, sondern vielmehr die Wiederherstellung der rechtmäßigen Vermögensverhältnisse. Dass man die Einziehung anders wahrnimmt und sie faktisch anders wirkt, steht dahin. Grundsätzliche Voraussetzung ist jedoch immer, dass die abzuschöpfenden Vermögenswerte aus einer Straftat stammen oder für eine solche erlangt wurden. Hier hilft Ihnen ein Strafverteidiger, der als Anwalt für Einziehung Fachwissen mitbringt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Werberecht: Lebensmittelwerbung – Lecker & Gesund … ?

    Stellen Sie sich vor, morgen steht auf ihrer Lieblings-Chips-Tüte, das der Verzehr der halben Tüte kalorientechnisch einem Döner entspricht – schmeckt das dann noch? Oder die Nuss-Nougat-Creme: Wollen wir die nicht lieber essen, wenn wir uns – mit Unterstützung der Werbung – nicht zumindest einreden können, dass sie unserer Gesundheit (trotz der Unmengen Zucker) eher zuträglich als abträglich ist? Kein Wunder, dass die Lebensmittelindustrie bemüht ist, ihre Produkte entsprechend zu vermarkten. Und ebenfalls kein Wunder, dass die Rechtsprechung sich hiermit schon beschäftigen durfte.

    Ein kleiner Rundgang durch die Rechtsprechung, der zeigt, was es so alles gibt.

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  • Mietwagenunternehmen & RDG: Wann dürfen Mietwagenanbieter Forderungsinkasso betreiben?

    Seit langem ist in der Rechtsprechung höchst umstritten, ob ein Mietwagen-Unternehmen an sich abgetretene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beitreiben darf. Hintergrund ist die Frage, ob ein derartiges Vorgehen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt oder nicht. Hier hatte sich bereits, recht unbemerkt, eine kleine Wendung in der Rechtsprechung ergeben. Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof geäußert.
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  • Anwaltsgerichtshof NW kritisch zu Masseninkasso durch Rechtsanwälte

    Der Anwaltsgerichtshof NRW (2 AGH 48/10) hat sich mit einem Rechtsanwalt beschäftigt, der ein „Masseninkasso“ betreibt. Es liest sich nach einem der typischen Abo-Falle-Sachverhalte, ich finde aber im gerichtlichen Sachverhalt keine Hinweise die auf einen konkreten Betroffenen schliessen lassen. Allerdings sind die Entscheidungsgründe derart allgemein gehalten, dass in der Branche der ein oder andere skeptisch reagieren dürfte.
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  • Navigationsgerät gestohlen – welchen Ersatz leistet die Versicherung?

    Wenn heute Autos aufgebrochen werden, geht es schnell um viel Geld: Nicht nur Autoradios sind teuer, auch modernes Zubehör wird gerne im Auto gelassen (oder fest verbaut), das schnell horrende Summen erreichen kann, der MP3-Spieler etwa, die teure Sonnenbrille und natürlich der inzwischen liebste Beifahrer – das Navigationsgerät. Die eine Frage ist natürlich der ständige Streit, inwiefern den Versicherten eine Mitschuld bzw. Fahrlässigkeit trifft, wenn solche Dinge von außen zu sehen sind. Wie weit Versicherungen hier mitunter Argumentieren (und prozessieren) hatte ich bereits beschrieben.

    Eine andere Frage ist, in welcher Höhe Ersatz durch die Versicherung zu leisten ist, womit sich das Landgericht Essen (10 S 379/09) nunmehr beschäftigte: Dem Kläger wurde aus seinem Fahrzeug ein fest verbautes Navigationsgerät gestohlen, das bei der Anschaffung recht teuer wahr. Er beschaffte sich ein Ersatzgerät zum Preis von 1.169,68 Euro brutto und ließ dieses einbauen. Von der Versicherung verlangte er nun diese Kosten, was die Versicherung zurück wies: Zu Erstatten sei nur der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Gerät, nicht für ein Gerät des gleichen Typs. Der Versicherungsnehmer musste am Ende damit leben, nur 450 Euro Ersatz für das Gerät (zzgl. Einbaukosten) zugesprochen zu bekommen.
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  • Zur WM: Vorsicht bei Einsatz von „Autofahnen“

    Mit dem gestrigen ersten Spiel dürfte es in Zukunft weiter zunehmen: Die Leidenschaft vieler, das eigene Auto zum Fahnenmast um zu funktionieren. Dabei sollten Sie, sofern Sie der Versuchung erliegen, ein paar Punkte bedenken:

    1. Insbesondere die an der Fensterscheibe angebrachten „Autofahnen“ müssen wohl mit Vorsicht genossen werden. Der TÜV-Süd macht darauf aufmerksam, dass „herkömmliche“ Autofahnen für die Fensterscheibe im Schnitt bis 50km/h halten, danach drohen sie abzubrechen. Einfache Regel laut TÜV-Süd: Mit dem Fahnen nicht den Stadtverkehr verlassen. Eine kurze Suche von mir brachte einige Hersteller zu Tage, die teilweise bis 80kmh oder 90kmh mit einer Stabilität werben. Dies, gepaart mit aktuellen Erfahrungen auf der Autobahn, möchte ich dazu dringend anraten, auf gar keinen Fall mit den Fahnen die Autobahn zu nutzen.
    2. Besonders Problematisch scheint der Versicherungsschutz zu sein: Es kursieren erste Berichte, denen zu Folge manche Versicherungen die Abwicklung verweigern, sofern durch eine ohne TÜV-Zulassung oder nicht sachgerecht montierte „Autofahne“ ein Schaden eintritt. Ganz besonders kritisch wird es, wenn man nicht an Bagatellschäden denkt, sondern an diesen Fall: Eine „Autofahne“ bricht auf der Autobahn ab, knallt auf die Frontscheibe eines dahinter fahrenden Fahrzeugs – weswegen dieser erschrickt und einen Unfall (etwa durch herumreißen des Steuers) herbeiführt.
    3. Während der Unfall die eine Sache ist, sehe ich ein weiteres Risiko, das unterschätzt wird: Die Einbruchsgefahr. Erst gestern habe ich ein Fahrzeug gesehen, bei dem es nicht möglich war, die Scheibe 100% hochzukurbeln, verhindert durch die „Autofahne“. Der übrig gebliebene kleine (aber sichtbare) Spalt könnte das Einbruchsrisiko erhöhen. Da manche Versicherungen schon Probleme machen, wenn man die Halterung seines Navigationsgerätes sichtbar im Auto liegen lässt, muss man hier zu absoluter Vorsicht neigen.
    4. Es gilt, daran zu denken, „den Blick frei zu haben“: Wer seine Heckscheine mit einer Fahne zukleistert oder den Rückspiegel mit Fanzubehör so behängt, dass der Blick beeinträchtigt ist, der wird bei einem Unfall Erklärungen bieten und sich mindestens auf Diskussionen mit seinem Versicherer einstellen müssen.

    Wie so oft entpuppen sich juristische Fragen nun als „Spaßbremsen“, dennoch darf man nicht dem Hang verfallen und diese Anmerkungen beiseite wischen: Gerade im Straßenverkehr genügen oft nur 1-2 unaufmerksame Sekunden und es entstehen Schäden in enormer Höhe. Das hier bestehende enorme finanzielle Risiko nur auf Grund von Selbstüberschätzung („mir passiert sowas nicht“) oder schlichter Dummheit („So ein Blödsinn“) einzugehen ist überflüssig. Insbesondere sollte man nicht dem Standardargument 5Jähriger Kinder verfallen: „Das machen doch alle…“.

    Dazu auch:

  • Bissige Schäferhündin darf beschlagnahmt und eingezogen, nicht aber sofort eingeschläfert werden

    Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 29.10.2009 1 K 1686/09 den Eilantrag des Halters einer Schäferhündin gegen deren Beschlagnahme und Einziehung abgelehnt, die die Stadt Dornhan nach dem dritten Beißvorfall angeordnet hatte. Soweit die Stadt darüber hinaus die sofortige Einschläferung des Hundes vorgesehen hatte, hat das Gericht dem Eilantrag stattgegeben.

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  • Mietzahlung: Kein Verzug, wenn Vermieter ohne Ankündigung Lastschriftverfahren aussetzt

    Wird die Einziehung von Mietzinsforderungen im Lastschriftverfahren vereinbart, so kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn der Gläubiger von der Ermächtigung keinen Gebrauch mehr macht, ohne dies vorher anzukündigen.

    Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart grundsätzlich auch, wenn die Einziehung im Lastschriftverfahren unterbleibt, weil es zuvor zu einzelnen Rücklastschriften gekommen ist. Anders verhält sich die Sachlage nach Ansicht der Richter nur, wenn so konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass keine Deckung besteht, dass es treuwidrig wäre, wenn der Schuldner sich weiterhin auf das Lastschriftverfahren berufen könnte. Diese Ausnahme liege aber üblicherweise nicht vor, wenn es in mehreren Monaten nur zu vereinzelten Rücklastschriften gekommen ist (OLG Stuttgart, 5 U 20/08).

  • Erbschein: Erbschein trotz Fehlen des Originaltestaments

    Fehlt das Originaltestament, kann gleichwohl ein Erbschein erteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine beglaubigte Kopie des Testaments vorhanden ist, auf die die Beweisregeln über öffentliche Urkunden Anwendung finden. (mehr …)

  • Testament: Ersatzerbfolge oder Nacherbfolge?

    Die Formulierung in dem privatschriftlichen Einzeltestament eines Ehegatten „Sollte meine Frau ebenfalls sterben, so gilt Folgendes“ kann dahin ausgelegt werden, dass es sich bei der unter dieser Bedingung erfolgten Zuwendung an ein Kind nur um eine Ersatzerbeneinsetzung, nicht jedoch um eine weitergehende Nacherbenberufung handelt. (mehr …)

  • Einzug des Jagdscheins wenn Jäger Hund statt Wildschwein erschießt?

    Ein Jäger, der meint, auf ein Wildschwein zu zielen, stattdessen aber einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein. (mehr …)

  • Bundesgerichtshof zu Gesellschafterausschluss in GmbHs

    Bundesgerichtshof zu Gesellschafterausschluss in GmbHs

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 14. März 2005 (Az. II ZR 153/03) eine bedeutsame Entscheidung zur Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters in einer GmbH getroffen. Dabei klärte das Gericht die Grenzen der gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten und unterstrich die Bedeutung sachlicher Gründe für den Ausschluss von Mitgesellschaftern. Der Fall beleuchtet die Abwägung zwischen gesellschaftsrechtlicher Bindung und unternehmerischer Freiheit und ist für Führungskräfte in Unternehmen von erheblichem Interesse.

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  • Anteilseinziehung bei GmbH: Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich

    Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils gegen Abfindung und dessen Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter bedarf keiner notariellen Beurkundung.

    Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Klage eines GmbH-Gesellschafters zurück. Dessen Gesellschaftsanteil war gegen Zahlung einer Abfindung eingezogen und zu je 1/2 auf die verbleibenden Gesellschafter übertragen worden. Der Gesellschafter hielt den in seiner Abwesenheit gefassten Beschluss für nichtig, zumindest aber für mit der Anfechtungsklage angreifbar.
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  • Anteilseinziehung: Strafanzeige gegen Mitgesellschafter muss kein rechtfertigender Grund sein

    Der Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter muss kein rechtfertigender Grund für die zwangsweise Einziehung des Geschäftsanteils sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Gesellschafter vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseren Wissens gehandelt hat.
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  • Anteilseinziehung: Entschädigungshöhe darf Gesellschafter nicht benachteiligen

    Eine in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung, die im Fall der Einziehung des Gesellschaftsanteils den zu zahlenden Abfindungsanspruch von vornherein auf ein Drittel des ermittelten Zeitwerts beschränkt, stellt eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters dar und ist daher nichtig.
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  • Erbschaftsteuer: Zahlungspflicht besteht auch bei Kursverlusten

    Bei einem Erwerb von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer schon mit dem Tod des Erblassers, nicht erst mit dem Zufluss eines Erbes oder Vermächtnisses. Ausschlaggebendes Datum für die Berechnung bei Erbschaften ist entsprechend der Todestag des Erblassers. Diese Bindung der Steuer an den Tod kann vor allem bei Vermächtnissen enorme Folgen haben, wenn etwa die Kurse von Aktien zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt, in dem über ein Vermächtnis verfügt werden kann, verfallen sind. Folglich muss dann Erbschaftsteuer auf den Kursverlust gezahlt werden.
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