Das OLG Karlsruhe (2 Ws 492/19) hat klargestellt, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht gegen eine Beschlagnahme nach § 111b StPO zur Verfügung steht:
Ein Ausnahmefall des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, der eine abschließende Regelung der Fälle enthält, in denen eine weitere Beschwerde statthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 14.06.1978 – 2 BvL 2/78 -, juris Rn. 26), ist hier nicht gegeben. Nach dessen eindeutigem Wortlaut bezieht sich dieser auf Vermögensarreste nach § 111e StPO von mehr als 20.000 EUR. Hier liegt indessen eine Beschlagnahme nach § 111b StPO vor. Der Gesetzgeber wollte bei der letzten grundlegenden Neuregelung der Einziehungsvorschriften die klare Trennung zwischen Beschlagnahme und Vermögensarrest beibehalten und hat diese Abgrenzung im Vergleich zu der vorhergehenden Gesetzesfassung durch die getroffene Ausgestaltung der Regelung noch verdeutlicht (BT-Drs. 18/9525 Seite 75).
Dementsprechend ist auch von einer bewussten Entscheidung gegen die – auch verfassungsrechtlich nicht gebotene (BVerfG WM 2004, 1378) – Eröffnung der Möglichkeit der Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeentscheidung auszugehen, nachdem sich der Gesetzgeber auf die Anpassung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO an den neuen Regelungsort des Vermögensarrests beschränkt hat (vgl. BT-Drs. 18/9525 Seite 86). Dies erscheint auch sachgerecht. Eingeführt wurde die Anfechtungsmöglichkeit nämlich, um dem davon Betroffenen, der durch den Vermögensarrest in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht werden könnte, eine weitere Prüfungsinstanz einzuräumen (BT-Drs. 16/2021 Seite 6). Die von einer Beschlagnahme gem. § 111b StPO betroffene Person erscheint indessen nicht im selben Maße schutzwürdig, da als Voraussetzung für die Beschlagnahme der Verdacht bestehen muss, es handle sich um aus Straftaten stammendes Gut, während der Arrest grundsätzlich in das gesamte, d. h. auch rechtmäßig erworbene, Vermögen vollstreckt werden kann.
OLG Karlsruhe, 2 Ws 492/19
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