Keine weitere Beschwerde gegen Beschlagnahme nach § 111b StPO

Das OLG Karlsruhe (2 Ws 492/19) hat klargestellt, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht gegen eine Beschlagnahme nach § 111b StPO zur Verfügung steht:

Ein Ausnahmefall des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, der eine abschließende Regelung der Fälle enthält, in denen eine weitere Beschwerde statthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 14.06.1978 – 2 BvL 2/78 -, juris Rn. 26), ist hier nicht gegeben. Nach dessen eindeutigem Wortlaut bezieht sich dieser auf Vermögensarreste nach § 111e StPO von mehr als 20.000 EUR. Hier liegt indessen eine Beschlagnahme nach § 111b StPO vor. Der Gesetzgeber wollte bei der letzten grundlegenden Neuregelung der Einziehungsvorschriften die klare Trennung zwischen Beschlagnahme und Vermögensarrest beibehalten und hat diese Abgrenzung im Vergleich zu der vorhergehenden Gesetzesfassung durch die getroffene Ausgestaltung der Regelung noch verdeutlicht (BT-Drs. 18/9525 Seite 75).

Dementsprechend ist auch von einer bewussten Entscheidung gegen die – auch verfassungsrechtlich nicht gebotene (BVerfG WM 2004, 1378) – Eröffnung der Möglichkeit der Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeentscheidung auszugehen, nachdem sich der Gesetzgeber auf die Anpassung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO an den neuen Regelungsort des Vermögensarrests beschränkt hat (vgl. BT-Drs. 18/9525 Seite 86). Dies erscheint auch sachgerecht. Eingeführt wurde die Anfechtungsmöglichkeit nämlich, um dem davon Betroffenen, der durch den Vermögensarrest in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht werden könnte, eine weitere Prüfungsinstanz einzuräumen (BT-Drs. 16/2021 Seite 6). Die von einer Beschlagnahme gem. § 111b StPO betroffene Person erscheint indessen nicht im selben Maße schutzwürdig, da als Voraussetzung für die Beschlagnahme der Verdacht bestehen muss, es handle sich um aus Straftaten stammendes Gut, während der Arrest grundsätzlich in das gesamte, d. h. auch rechtmäßig erworbene, Vermögen vollstreckt werden kann.

OLG Karlsruhe, 2 Ws 492/19
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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