Was ist die Anklageschrift: Wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur “Erhebung der öffentlichen Klage” geben, so erhebt die Staatsanwaltschaft entsprechend §170 Abs. 1 StPO diese “öffentliche Klage” durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Das Gericht übersendet Ihnen die Anklageschrift dann zur Stellungnahme vor der Eröffnung. Dabei gibt es mit dem Gesetz einige Mindestanforderungen an die Anklageschrift, so muss sie ausdrücklich benennen
- den Angeschuldigten,
- die Tat, die ihm zur Last gelegt wird,
- Zeit und Ort ihrer Begehung,
- die gesetzlichen Merkmale der Straftat und
- die anzuwendenden Strafvorschriften
- die Beweismittel
- das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll
- der Verteidiger (wenn es einen gibt)
Gerade bei Tat, Tatzeit und Tatort muss genau hingesehen werden, hier gilt es, die so genannte Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift im Blick zu haben. Dass eine Anklageschrift mitunter nicht unterschrieben ist, ist dagegen nicht genereller Kritik ausgesetzt.
Dazu auch bei uns:
- BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten - 19. Januar 2026
- Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten - 19. Januar 2026
- Amtsträgerbegriff: BGH zu Bestechung bei öffentlicher Abfallentsorgung - 19. Januar 2026
