Schlagwort: content delivery network

Content Delivery Networks optimieren die Verfügbarkeit von Webinhalten durch dezentrale Serverstrukturen, doch damit einher gehen Fragen der Haftung für Drittinhalte (§ 7 TMG), der DSGVO-Compliance bei Nutzerdaten oder der vertraglichen Risikoverteilung zwischen CDN-Anbietern und Kunden. Diese Übersicht klärt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber für rechtswidrige Inhalte haften, wie Take-down-Verfahren ablaufen und wie Unternehmen ihre Dienstleistungen rechtssicher gestalten. Besonders relevant wird dies bei der Verbreitung von Streaming-Inhalten oder nutzergenerierten Daten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • EUGH zu Schadensersatzansprüchen im Datenschutzrecht nach Datenübermittlung in die USA

    EUGH zu Schadensersatzansprüchen im Datenschutzrecht nach Datenübermittlung in die USA

    Ist das der nächste Aufreger: Mit dem EUGH stehen Content Delivery Network (CDN) im DSGVO-Fokus – der EuGH hat sich in der Rechtssache T-354/22 nämlich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen des Datenschutzrechts geltend gemacht werden können. Kern des Verfahrens war die Klage eines deutschen Bürgers, der geltend machte, dass ihm durch die unzureichende Bearbeitung eines Auskunftsersuchens sowie durch die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an Drittländer (durch ein CDN!) ohne angemessenes Schutzniveau immaterielle Schäden entstanden seien.

    Die Entscheidung greift zentrale Aspekte des europäischen Datenschutzrechts auf, insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1725 und ihre enge Verzahnung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dabei war der Fall zugleich ein Prüfstein für die Anwendbarkeit von Vorschriften, die den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in der EU gewährleisten.

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  • DNS-Sperren durch die Finanzaufsicht

    DNS-Sperren durch die Finanzaufsicht

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 23. Oktober 2024 (Az. 7 K 800/22.F) beleuchtet ein spannendes und zugleich kontroverses Thema an der Schnittstelle von Internetregulierung, Finanzaufsicht und Grundrechtsschutz. Sie setzt sich mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Internet-Provider zur Einrichtung von DNS-Sperren verpflichten kann, um unerlaubte Finanzgeschäfte zu unterbinden.

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  • Entscheidung des OLG Köln zur Haftung von DNS-Resolvern bei einer Urheberrechtsverletzung

    Entscheidung des OLG Köln zur Haftung von DNS-Resolvern bei einer Urheberrechtsverletzung

    Das Oberlandesgericht (OLG) Köln befasste sich in seinem Urteil vom 3. November 2023 (Az. 6 U 149/22) mit der Frage der Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen. Der DNS-Resolver wurde von einer Klägerin, einer Tonträgerherstellerin, in Anspruch genommen, weil über den Resolver-Dienst der Zugang zu einer Domain ermöglicht wurde, auf der urheberrechtlich geschützte Musikinhalte ohne Erlaubnis zugänglich gemacht wurden.

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  • OLG Dresden zur Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

    OLG Dresden zur Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

    Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Urteil vom 5. Dezember 2023 (Az. 14 U 503/23) klargestellt, dass ein DNS-Resolver-Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch die von ihm bereitgestellten Dienste ermöglicht werden. Der Fall betrifft die Frage, ob und inwieweit ein DNS-Resolver-Dienst als Täter einer Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung haftbar gemacht werden kann.

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  • Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes

    Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes

    Inzwischen gibt es Rechtsprechung zur Haftung des Betreibers eines Content Delivery Network sowie eines DNS-Resolver-Dienstes als Täter für Urheberrechtsverletzungen (dazu Landgericht Köln, 14 O 29/21 und Landgericht Leipzig, 05 O 807/22).

    Update: Achtung, beide zuständige Oberlandesgerichte haben sich inzwischen anders postiert!

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  • LG Köln zur Haftung eines DNS-Resolvers bei Urheberrechtsverletzung

    LG Köln zur Haftung eines DNS-Resolvers bei Urheberrechtsverletzung

    Das Landgericht Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 29. September 2022 (Aktenzeichen 14 O 29/21) mit der Frage befasst, ob ein DNS-Resolver-Betreiber für urheberrechtliche Verstöße auf von ihm aufgelösten Webseiten haftet. Die Entscheidung war insbesondere vor dem Hintergrund der Haftung von Internetdiensten für von Dritten begangene Rechtsverletzungen von Bedeutung. Heute ist Sie durch eine Entscheidung des OLG Köln überholt.

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  • Landgericht Leipzig verurteilt DNS-Resolver-Dienst wegen Urheberrechtsverletzung

    Landgericht Leipzig verurteilt DNS-Resolver-Dienst wegen Urheberrechtsverletzung

    Das Landgericht Leipzig hat am 1. März 2023 in einem bedeutenden Urteil (Az.: 05 O 807/22) entschieden, dass ein DNS-Resolver-Dienst für die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte haftet. Die Entscheidung betrifft das Musikalbum „Evanescence – The Bitter Truth“ und hat weitreichende Implikationen für DNS-Dienste und die Durchsetzung von Urheberrechten im digitalen Zeitalter.

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  • Störerhaftung eines Content-Delivery-Networks (CDN)

    Das OLG Köln (6 U 32/20) hat entschieden, dass ein CDN als Störer haftet – jedenfalls ab einem entsprechenden Hinweis des in seinen Rechten Verletzten, wobei es allgemeine Prüfpflichten nicht gibt:

    Der Beitrag der Antragsgegnerin besteht darin, dass sie sich hinsichtlich des Datenverkehrs zwischen der Kundenwebseite und Nutzern mit ihrem Server-Netzwerk zwischenschaltet, sodass sämtlicher Internetverkehr von und zur Webseite des Kunden über die Server der Antragsgegnerin läuft. Die Einschaltung der Server der Antragsgegnerin ist damit adäquat kausal für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Seite ihres Kunden. Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zunächst objektiv neutral und gesellschaftlich erwünscht ist und sie ein System von 194, weltweit auf 90 Länder verteilte und miteinander vernetzte Server-Präsenzpunkte unterhält, wäre eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich von Inhalten ihrer Kundendomains unverhältnismäßig (…). Denn diese richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störers in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (…).

    Ist ein Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (…)

    Eine Prüfpflicht konnte daher nach der Rechtsprechung des BGH erst entstehen, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung erhalten hat (…)

    Allerdings kann die Entscheidung durchaus kritisch gesehen werden und muss nicht das letzte Wort sein – die Revision ist möglich (mir ist nicht bekannt ob diese eingelegt wurde). Dabei könnte ich das Rechtsmittel lohnen, denn das OLG führt aus, warum man sich gegen die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Access-Providers ausgesprochen hat:

    Die Rechtsprechung des BGH zur (subsidiären) Störerhaftung des Access-Providers ist vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Zwar verfolgt auch die Antragsgegnerin ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter zunächst neutrales Geschäftsmodell. Sie ist jedoch, anders als ein Access-Provider, mit den Betreibern der streitgegenständlichen Webseite unmittelbar vertraglich verbunden und führt ihre Dienstleistungen des CDN-Systems für diese und zu deren Gunsten aus, indem sie mit ihrer Dienstleistung die Kundenwebseite effizienter macht und vor Angriffen schützt; anders dagegen der Access-Provider, der lediglich den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, indem er über die von ihm bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen

    Erst kürzlich hat sich der BGH nochmals zu der Frage der Anwendbarkeit der Haftungsgrundsätze eines Accessproviders geäussert, speziell hinsichtlich eines Domainregistrars. Dabei hat der BGH deutlich gemacht, dass die vom OLG Köln in den Fokus gerückte Frage der Vertragsnähe zwischen Rechtsverletzer und Dienstleister als solche nicht verfängt und vielmehr u.a. die Bedeutung der Leistung für die Öffentlichkeit in den Vordergrund gerückt. Diese Argumentation lässt sich durchaus auch auf ein CDN übertragen. Insbesondere wenn man ansonsten das Risiko sieht, dass auch in diesem Bereich „chilling effects“ bzw. ein Overblocking auftreten können, was der BGH ebenfalls berücksichtigt sehen will.