Persönlich. Hochwertig. Keine Chatbots. — Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch.

Schlagwort: DNS-Sperre

  • BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

    1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
    2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
    3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

    Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.

    (mehr …)
  • Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Wer im Darknet Drogen im Wert von 41 Millionen Euro umschlägt, braucht jemanden, der die Server stillhält, wenn die Behörden anklopfen – und genau dieser Jemand stand im Cyberbunker-Verfahren vor Gericht, ohne am Ende für die einzelnen Drogengeschäfte als Gehilfe zu haften. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. September 2023 (3 StR 306/22) erstmals höchstrichterlich entschieden, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Bulletproof-Hosters beginnt und – für viele überraschend – wo sie endet. Die Entscheidung verdient gerade deshalb Aufmerksamkeit, weil sie ein erkennbar auf Kriminalität ausgerichtetes Geschäftsmodell als kriminelle Vereinigung erfasst, zugleich aber offenlegt, dass die klassische Beihilfedogmatik beim arbeitsteiligen, anonymisierten Internet-Hosting an ihre Grenzen stößt.

    Beachten Sie dazu meine Besprechung „Strafbarkeit eines „Bulletproof-Hosting“-Angebots („Cyberbunker“)“ erschienen in Ferner, jurisPR-StrafR 16/2025 Anm. 3

    (mehr …)
  • Sperrverfügung gegen Access-Provider zur Durchsetzung des Jugendmedienschutzes

    Sperrverfügung gegen Access-Provider zur Durchsetzung des Jugendmedienschutzes

    Die zunehmende Schwierigkeit der Durchsetzung jugendmedienschutzrechtlicher Vorgaben gegenüber ausländischen Plattformbetreibern stellt die Landesmedienanstalten vor erhebliche praktische Probleme. In einem aktuellen Beschluss hatte das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße, 5 L 77/25.NW) darüber zu entscheiden, ob eine Content-Providerin im Eilrechtsschutz die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Access-Providerin erlassenen Sperrverfügung erwirken kann, obwohl gegen sie selbst eine unbefolgt gebliebene Grundverfügung existiert. Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses bei mehrstufigen Vollzugsmaßnahmen im Bereich des Jugendmedienschutzes und deren unionsrechtliche Implikationen.

    (mehr …)
  • DNS-Sperren durch die Finanzaufsicht

    DNS-Sperren durch die Finanzaufsicht

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 23. Oktober 2024 (Az. 7 K 800/22.F) beleuchtet ein spannendes und zugleich kontroverses Thema an der Schnittstelle von Internetregulierung, Finanzaufsicht und Grundrechtsschutz. Sie setzt sich mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Internet-Provider zur Einrichtung von DNS-Sperren verpflichten kann, um unerlaubte Finanzgeschäfte zu unterbinden.

    (mehr …)
  • Urheberrecht: OLG München zum DNS-Blocking nach Urheberrechtsverletzung

    Urheberrecht: OLG München zum DNS-Blocking nach Urheberrechtsverletzung

    In einer aktuellen Entscheidung (OLG München, Urteil vom 18.04.2024 – 29 U 3592/19) wurde das Thema DNS-Blocking im Rahmen des Urheberrechts ausführlich behandelt. Der Fall betraf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche sowie die Sperrung von Internetseiten, die durch Filesharing und Sharehosting Urheberrechte verletzen. Diese Entscheidung bietet wichtige Einblicke in die rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen für das DNS-Blocking gemäß § 7 Abs. 4 TMG (Telemediengesetz).

    (mehr …)
  • Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes

    Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes

    Inzwischen gibt es Rechtsprechung zur Haftung des Betreibers eines Content Delivery Network sowie eines DNS-Resolver-Dienstes als Täter für Urheberrechtsverletzungen (dazu Landgericht Köln, 14 O 29/21 und Landgericht Leipzig, 05 O 807/22).

    Update: Achtung, beide zuständige Oberlandesgerichte haben sich inzwischen anders postiert!

    (mehr …)
  • Landgericht Leipzig verurteilt DNS-Resolver-Dienst wegen Urheberrechtsverletzung

    Landgericht Leipzig verurteilt DNS-Resolver-Dienst wegen Urheberrechtsverletzung

    Das Landgericht Leipzig hat am 1. März 2023 in einem bedeutenden Urteil (Az.: 05 O 807/22) entschieden, dass ein DNS-Resolver-Dienst für die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte haftet. Die Entscheidung betrifft das Musikalbum „Evanescence – The Bitter Truth“ und hat weitreichende Implikationen für DNS-Dienste und die Durchsetzung von Urheberrechten im digitalen Zeitalter.

    (mehr …)
  • Anonyme Raubkopierer, machtloser Rechteinhaber: Netzsperre als letztes Mittel

    Anonyme Raubkopierer, machtloser Rechteinhaber: Netzsperre als letztes Mittel

    Ein Wissenschaftsverlag findet seine gerade erst erschienenen Fachartikel auf einem osteuropäischen Portal zum kostenlosen Download wieder, schreibt Abmahnungen, beauftragt Ermittler, erstreitet sogar ein US-Urteil über fünfzehn Millionen Dollar – und steht am Ende mit leeren Händen da, weil niemand greifbar ist, gegen den sich ein deutscher Titel vollstrecken ließe. Genau diese Ohnmacht stand im Zentrum eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I (21 O 15007/18) und dem Oberlandesgericht München (29 U 6933/19) als nachfolgende Instanz, in dem mehrere Wissenschaftsverlage einen großen deutschen Internetzugangsanbieter dazu zwingen wollten, den Zugriff auf zwei notorische Schattenbibliotheken per DNS-Sperre zu unterbinden.

    Die beiden Entscheidungen aus den Jahren 2019 und 2021 zeigen exemplarisch, wie das deutsche Recht mit einem Phänomen ringt, das man als professionelle Unauffindbarkeit bezeichnen könnte – und an welcher Stelle die Wege der Instanzen auseinanderlaufen.

    (mehr …)
  • OLG Köln: Domainregistrar als Störer bei Urheberrechtsverletzung

    Domainregistrar haftet bei Urheberrechtsverletzung als Störer: Das Oberlandesgericht Köln (6 U 4/18) hat entschieden, dass ein Domainregistrar nach Inkenntnissetzung von Urheberrechtsverletzungen als Störer haftet, wenn er nicht tätig wird.

    Update: Die Entscheidung ist überholt, der BGH hat sich hier anders postiert!

    Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass einen Domainregistrar nur eingeschränkte Prüfpflichten treffen, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für ihn unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar ist. Denn als rein technische Registrierungsstelle ist der Registrar nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige tatsächliche Vorgänge festzustellen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen sind. Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf den Registrar zu verlagern (vgl. OLG Frankfurt, 16 W 47/15; OLG Saarbrücken, 1 U 25/14 oder auch Landgericht Münster, 8 O 224/19).

    Dazu auch bei uns: Allgemeines zur Urheberrechtsverletzung – Was ist eine Urheberrechtsverletzung und Störerhaftung des Admin-C

    (mehr …)