Rechtsanwalt für AGB-Recht: Unsere Kanzlei ist im Bereich des AGB-Rechts ausschließlich beratend für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um allgemeine Geschäftsbedingungen und das AGB-Recht. Wir unterstützen praxisnah bei der Erstellung und rechtlichen Prüfung von AGB, damit Verträge nicht zur Stolperfalle werden.
Das AGB-Recht in Deutschland ist besonders streng und verbraucherfreundlich ausgestaltet. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer umfassenden Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB – selbst dann, wenn sie nur einmal verwendet werden. Unzulässige Klauseln sind nichtig, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Besonders kritisch sind überraschende Klauseln, unangemessene Benachteiligungen und Regelungen, die von gesetzlichen Leitbildern abweichen. Unternehmen sollten daher keine Standardformulierungen „von der Stange“ übernehmen, sondern ihre AGB individuell und rechtssicher gestalten lassen – gerade im E-Commerce, im IT-Recht oder bei internationalen Geschäftsbeziehungen.
Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Das Urheberrecht auf Namensnennung nach § 13 Satz 2 UrhG ist grundsätzlich unverzichtbar. Der Urheber hat das Recht zu entscheiden, ob und welche Urheberbezeichnung verwendet wird. Allerdings kann er außerhalb des unverzichtbaren Kernbereichs dieses Rechts durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarungen auf die Ausübung dieses Rechts verzichten oder Einschränkungen zustimmen, so der Bundesgerichtshof (I ZR 179/22).
Einen wirklich spannenden Fall im Kunstrecht hatte das Landgericht München I (42 O 7449/22; laut Wikipedia wurde Berufung eingelegt) zu entscheiden: Im Kern ging es um die Frage, ob ein Maler, der ein Foto abmalt und im Folgenden in weiteren Arbeiten abwandelt, (Mit-)Urheber des dann entstehenden Werkes ist. Hintergrund ist der Fall „Paris Bar„,
Die europäische Plattformregulierung ist ein vielschichtiges Thema, das sich über mehrere Rechtsakte erstreckt. Diese Rechtsakte sind für IT-Rechtler von grundlegender Bedeutung, da sie die Grundlage für das Verständnis und die Anwendung des Rechtsrahmens in der digitalen Welt bilden. Hier zeigt sich ganz besonders, warum im IT-Recht nicht nur auf nationaler Ebene, sondern vielmehr im Bereich des europäischen IT-Rechts gedacht werden muss.
Im Folgenden geht es um einige der wichtigsten Rechtsakte, die die Regulierung von Plattformen, Websites und Daten in der EU regeln.
Wann liegt eigentlich „Gefahr im Verzug“ vor, die zur Wohnungsdurchsuchung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss ermächtigt? Rechtlicher Hintergrund ist, dass in Ermangelung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses eine Wohnung nur dann durchsucht werden darf, wenn Gefahr im Verzug vorliegt (§§ 102, 105 Abs. 1 S. 1 StPO).
Die Hausdurchsuchung ist ein Schreckmoment – und regelmäßig der Anlass, sich bei einem Strafverteidiger zu melden. Wir bieten einen Strafverteidiger-Notruf genau für diese Situation unter 0175 1075646 und dazu zahlreiche frei verfügbare Informationen rund um die Hausdurchsuchung auf unserer Webseite:
Was sind AGB, wann liegen allgemeine Geschäftsbedingungen vor: Für AGB gibt es im BGB sehr strenge Prüfkriterien zur Frage, ob eine konkret getroffene Regelung zulässig ist oder nicht. Dabei wird zu selten darüber nachgedacht, was überhaupt AGB sind. §305 BGB sagt es scheinbar deutlich:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Und verbreitet ist die Vorstellung davon, dass AGB immer das berühmte „Kleingedruckte“ sind, das man zum „eigentlichen Vertrag“ dazu legt. Aber: Ganz so einfach ist es nicht. Und tatsächlich sind inzwischen mit dem BGH Vertragsbedingungen wohl im Zweifelsfall als AGB anzusehen.
AGB-Recht
Zum AGB-Recht finden Sie auf unserer Webseite eine Vielzahl grundlegender Informationen:
Das Spielverhalten bzgl Computerspiele am Computer hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert: Wo früher noch Disketten und CDs üblich waren, teilweise in Kombination mit obskur wirkenden Kopierschutzmaßnahmen (ich erinnere mich gerne an die Mix’n’Mojo Drehscheibe bei Monkey Island, die es heute übrigens auch online gibt), herrschen heute nicht nur Downloads vor, sondern auch vollkommen neue Spielkulturen, die sich teilweise vollständig in den Online-Bereich verlagert haben.
Nicht zuletzt die „Massively Multiplayer Online Role-Playing Game“ (MMORPG) wie „World of Warcraft“ haben insofern einen wahren Kulturwechsel eingeläutet – und auch vollkommen neue Rechtsfragen: Während man sich früher die größten Sorgen darum machte, wie man Spiele am besten kopiert, herrschen heute andere Begehrlichkeiten. In einer Zeit, in der Accounts Geld kosten und erspielte virtuelle Güter einen echten Marktwert haben, wird Cheating in Spielen ganz anders bewertet. Das zeigt sich auch an aktuellen gerichtlichen Entscheidungen. Rechtsanwalt Jens Ferner, tätig im Bereich des Softwarerechts inklusive der Rechtsfragen von Online-Spielen, gibt einen Überblick.
Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:
Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.
Rechtsanwalt für EVB-IT: Die Abkürzung EVB-IT steht für „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“. Daneben ist die Abkürzung „BVB“ von Bedeutung, mit der „Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung DV-technischer Anlagen und Geräte“ gemeint sind. Wer an die öffentliche Hand IT-Systeme oder Software vermittelt, wird unweigerlich mit diesen Vertragswerken konfrontiert werden.
Kündigungsgrund: Lehrerin muss unangekündigten Unterrichtsbesuch hinnehmen – Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten verweigert, kann entlassen werden.
Im Fall des Landgerichts Köln, 33 O 39/20, ging es um die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen durch Reverse Engineering im biologischen Bereich (es ging um die Erlangung von Antikörpern). Die Entscheidung verdeutlicht die – immer wieder unterschätzte – Bedeutung nicht nur gut formulierter Verträge, sondern auch des konkreten Vertragsschlusses. Gerade in dieser Entscheidung wird deutlich, dass Unternehmen sehr genau darauf achten sollten, dass ihre eigentlich als Geschäftsgeheimnis schützenswerten Leistungen nicht ungewollt zum Freiwild werden – es gilt endlich aufzuwachen und das Thema Geschäftsgeheimnisse nicht mehr stiefmütterlich zu behandeln!
Das Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1095/23, hat klargestellt, dass die Praxis der Bundesnetzagentur, in laufenden Beschlusskammerverfahren die verfahrenseinleitende Antragsschrift auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, keine Rechtsgrundlage hat. Die Bundesnetzagentur ist daher nicht befugt, die Antragsschrift zu veröffentlichen, wenn ein Hauptbeteiligter dem widerspricht.
Ob die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Hauptbeteiligten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 213 Abs. 2 TKG offenbaren darf, ist im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter zu beurteilen. Dies wurde hier bejaht:
Aus den §§ 211 ff. TKG kann die Kammer keine Befugnis der Antragsgegnerin entnehmen, schon die Antragsschrift, die ein Beschlusskammerverfahren bei der Bundesnetzagentur einleitet, zu veröffentlichen, sofern … ein Hauptbeteiligter widerspricht.
Auf Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) kann sich die Antragsgegnerin für die Veröffentlichung von Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten nicht berufen. Nach dieser Vorschrift sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, unter Einhaltung der nationalen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen. Eine Antragsschrift ist jedoch noch keine Information, die zu einem offenen wettbewerbsorientierten Markt beiträgt. Das kann erst das Ergebnis des Verfahrens oder der Regulierung der Antragsgegnerin sein.
Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Information über anhängige Verfahren auch keinen speziellen gesetzlichen Auftrag außerhalb ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit. Der Umstand, dass nach § 213 Abs. 2 Nr. 3 TKG Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, auf Antrag beizuladen sind, begründet keine Befugnis der Antragsgegnerin, den verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Zwar ist es für Personen und Personenvereinigungen, die einen Beiladungsantrag stellen wollen, praktisch und unkompliziert, sich über die Internetseite der Bundesnetzagentur einen fundierten Einblick in laufende Verfahren zu verschaffen. Jedoch kann die in § 213 Abs. 2 Nr. 3 TKG angesprochene Fachöffentlichkeit auch anders als durch Veröffentlichung der Antragsschrift über neue Verfahren informiert werden, um ihnen die Prüfung eines Beiladungsantrags zu ermöglichen, etwa durch Pressemitteilungen oder geschützte Bereiche.47
Die Veröffentlichung einer vollständig anonymisierten Fassung der Antragsschrift der … GmbH kommt ebenfalls nicht in Betracht. Angesichts der geringen Zahl von nur vier netzwerkbetreibenden Mobilfunkanbietern würde eine anonymisierte Fassung an der Erkennbarkeit der Antragstellerin wenig ändern.
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass das Vorgenannte nicht auf die Entscheidungsdatenbank der Bundesnetzagentur übertragbar ist. Mit dieser kommt sie ihrem gesetzlichen Auftrag als Regulierungsbehörde nach, ihre Regulierungsentscheidungen transparent darzustellen und damit zur Wettbewerbsförderung beizutragen.
Data-Sharing und Datenlizenzvertrag: Im digitalen Zeitalter sind Daten – so das geflügelte Wort – das „neue Gold“. Sie treiben Innovationen voran, ermöglichen fortschrittliche KI-Technologien und sind zentraler Bestandteil vieler Geschäftsmodelle. Doch mit der zunehmenden Bedeutung von Daten wachsen auch die rechtlichen Herausforderungen. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf einige der wichtigsten rechtlichen Fragen im Kontext der Nutzung von Daten.
Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (16 K 16150/21; Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 17/23) vertritt die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die DSGVO als solcher nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr müsse zusätzlich ein konkreter (auch: immaterieller) Schaden dargelegt und bewiesen werden. Der Senat folgte der Auffassung, dass über den festgestellten Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO hinaus auch der Nachweis eines konkreten (immateriellen) Schadens Voraussetzung für eine Entschädigung in Geld ist:
Beim Bundesarbeitsgericht (9 AZR 187/22 und 9 AZR 260/21) ging es – wieder einmal – um eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Fortbildungskosten. Die Problematik liegt regelmäßig darin, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Fortbildung finanziert, der Arbeitnehmer dann aber kündigt und die auf Kosten des Arbeitgebers erworbene Qualifikation für eine andere Tätigkeit nutzt.
Vor diesem Hintergrund haben sich Rückzahlungsklauseln für den Fall der Kündigung entwickelt, die jedoch regelmäßig einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Und auch hierbei gilt, dass eine Inhaltskontrolle durch Gerichte möglich ist – so dass allein das geschriebene Wort nicht ausschlaggebend ist. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten aus der entsprechenden Klausel des Fortbildungsvertrages. Denn: Die Regelung hielt einer Inhaltskontrolle nicht stand und war daher unwirksam.
Inzwischen gibt es Rechtsprechung zur Haftung des Betreibers eines Content Delivery Network sowie eines DNS-Resolver-Dienstes als Täter für Urheberrechtsverletzungen (dazu Landgericht Köln, 14 O 29/21 und Landgericht Leipzig, 05 O 807/22).
Update: Achtung, beide zuständige Oberlandesgerichte haben sich inzwischen anders postiert!