Auch wenn eine Vertragspartei Klauseln stellt, die sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will, können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei beim Abschluss des Vertrags stellt. Bei der Voraussetzung „Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen“ legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass die Mehrverwendungsabsicht beim Verwender der AGB vorliegen muss.
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Dem widerspricht nun aber der Bundesgerichtshof (BGH). Nach seiner Entscheidung soll es für die Qualifizierung allgemein vorformulierter Klauseln nicht mehr allein darauf ankommen, dass der Verwender im Einzelfall eine Mehrfachverwendung beabsichtigt. Ausreichend sei auch, dass ein Dritter diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat. Vor diesem Hintergrund unterfallen in der Praxis alle „Musterverträge“ den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Das gilt insbesondere, wenn sich der Nutzer im Einzelfall einer solchen Vorlage aus dem Handel oder aus einem Formularbuch bedient, um einmalig einen Miet-, Pacht oder sonstigen Vertrag zu schließen.
Hinweis: Der Nutzer kann der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nur entgehen, wenn die Klausel zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurde. Aber Vorsicht: Allein die Behauptung, der Vertrag sei ausgehandelt worden, macht aus einer solchen Klausel noch keine Individualvereinbarung. Der BGH stellt in seiner Entscheidung auch heraus, dass ein Aushandeln einer Klausel nur vorliegt, wenn der Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt wird. Dies ist konkret darzulegen und muss bei einem Bestreiten des Vertragspartners auch bewiesen werden (BGH, VII ZR 277/04).
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