Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach §34 BDSG auf Erteilung einer Auskunft über die gespeicherten Daten spielt in der Lebenswirklichkeit nur eine sehr kleine Rolle. Ich habe dazu eine kleine Übersicht über gängige Streitwerte erstellt – und freue mich über weitere Urteile. Es zeigt sich, dass Rechtsanwälte an der Klageweise Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach §34 BDSG nicht wirklich viel verdienen können.
Übersicht:
- OLG Schleswig (1 W 57/08), LG Berlin (16 O 64/09), AG Montabaur (15 C 189/08): 500 Euro
- LG Kiel (2 O 233/08): Max. 2.000 Euro
- AG Düsseldorf (32 C 12779/08): 750 Euro
- AG Darmstadt (303 C 19/07): 4000 Euro
- LG Ulm (1 S 89/04): 600 Euro
- Ag München (251 C 14293/07): 300 Euro
- BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten - 19. Januar 2026
- Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten - 19. Januar 2026
- Amtsträgerbegriff: BGH zu Bestechung bei öffentlicher Abfallentsorgung - 19. Januar 2026
