Ein freigesprochener Beschuldigter hat nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für den Vollzug der Untersuchungshaft.
Diese ist jedoch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Vorschrift enthält einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme veranlasst hat, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Beschuldigte die Eingriffsmaßnahme durch die Tat oder sein sonstiges Verhalten veranlasst hat; er muss die Sorgfalt, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage anwenden würde, um sich vor Nachteilen durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu schützen, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen haben.
Für den Ausschluss der Entschädigung für eine freiheitsentziehende Maßnahme reicht es nicht aus, dass sich der Beschuldigte irgendwie verdächtig gemacht hat, vielmehr muss er durch sein eigenes Verhalten einen wesentlichen kausalen Beitrag zur Begründung des nach § 112 Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdachts geleistet haben (dazu BGH, 2 StR 229/21).
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