Ein freigesprochener Beschuldigter hat nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für den Vollzug der Untersuchungshaft.
Diese ist jedoch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Vorschrift enthält einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme veranlasst hat, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Beschuldigte die Eingriffsmaßnahme durch die Tat oder sein sonstiges Verhalten veranlasst hat; er muss die Sorgfalt, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage anwenden würde, um sich vor Nachteilen durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu schützen, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen haben.
Für den Ausschluss der Entschädigung für eine freiheitsentziehende Maßnahme reicht es nicht aus, dass sich der Beschuldigte irgendwie verdächtig gemacht hat, vielmehr muss er durch sein eigenes Verhalten einen wesentlichen kausalen Beitrag zur Begründung des nach § 112 Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdachts geleistet haben (dazu BGH, 2 StR 229/21).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.