Ein freigesprochener Beschuldigter hat nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für den Vollzug der Untersuchungshaft.
Diese ist jedoch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Vorschrift enthält einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme veranlasst hat, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Beschuldigte die Eingriffsmaßnahme durch die Tat oder sein sonstiges Verhalten veranlasst hat; er muss die Sorgfalt, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage anwenden würde, um sich vor Nachteilen durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu schützen, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen haben.
Für den Ausschluss der Entschädigung für eine freiheitsentziehende Maßnahme reicht es nicht aus, dass sich der Beschuldigte irgendwie verdächtig gemacht hat, vielmehr muss er durch sein eigenes Verhalten einen wesentlichen kausalen Beitrag zur Begründung des nach § 112 Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdachts geleistet haben (dazu BGH, 2 StR 229/21).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).