Das OLG Celle (14 U 148/15) hat sich zu den Voraussetzungen für die Bejahung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkw geäußert und hierzu festgehalten:
Voraussetzung für die Bejahung ist dabei immer, dass der Schädiger – wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen – einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Bejaht werden kann eine entsprechende konkludente Abrede demnach nur dann, wenn der Schädiger z. B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen (BGH, VersR 2009, 558 ff.; OLG Celle, NZV 2013, 292). Um eine solche Annahme bejahen zu können, muss ein Verhalten vorliegen, das einen hinreichend sicheren Schluss auf die wirksame Abgabe entsprechender Willenserklärungen zulässt. Nicht ausreichend sind dafür z. B. eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.
Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass gerade bei naher persönlicher Verbindung keine Haftung im Raum steht – tatsächlich kann ein Haftungsausschluss, auf Grund seiner besonderen Bedeutung – wenn er nicht ausdrücklich vereinbart ist – nur unter besonderen Umständen angenommen werden.
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021