Softwarerecht & Gewährleistung: 2jährige Verjährungsfrist bei individueller Anpassung von Standardsoftware

Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 112/13) hat entschieden:

Die aufgrund eines Werkvertrags vom Auftragnehmer geschuldete Lieferung und individuelle Anpassung von Hardware und Standardsoftware ist begrifflich die Bearbeitung einer Sache im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Das Ergebnis: Eine 2jährige Verjährungsfrist für Ansprüche, die ab Abnahme zu Laufen beginnt. Das OLG führt insoweit u.a. aus:

Steht aus diesen Gründen eine nach dem Vertrag geschuldete körperliche Werkleistung als solche im Vordergrund, fehlt es an einem die Anwendung des verjährungsrechtlichen Auffangtatbestands des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigenden Grund. Denn die Feststellung der vertragsgemäßen Erfüllung und die Überprüfung des Werkes auf etwaige Mängel ist wegen der Verkörperung der Werkleistung in einer aus Soft- und Hardware bestehenden Sachgesamtheit nicht mit gesteigerten Schwierigkeiten behaftet. In einem solchen Falle verbleibt es bei der Verjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu: Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 5. Aufl. 2009, Teil 5 Rn. 1335 ff.; Redeker, a.a.O.; Teichmann, JuS 2002, 417, 423; ferner zur Erstellung einer Webseite: LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2013, 5 S 36/12).

Die Entscheidung ist vor allem in einer Hinsicht interessant – um zu verdeutlichen, wie Wichtig die saubere vertragliche Differenzierung ist. So können durch Kaufrecht/Werkliefervertrag und Werkvertrag auf den ersten Blick unterschiedliche Gewährleistungsfristen begründet werden. Wenn dann aber die individuelle Anpassung von Standardsoftware im Raum steht, endet es am Ende dann doch wieder bei 2 Jahren.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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