eBay-Auktion: Auktionstext beeinflusst späteren schriftlichen Kaufvertrag

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 233/12) hatte sich mit einer -Auktion zu beschäftigen: Ursprünglich wurde bei ebay ein KFZ angeboten. Telefonisch und per E-Mail haben sich Käufer und Verkäufer über den Kauf geeinigt, speziell der Kaufpreis wurde geklärt. Hiernach hat der Verkäufer die Auktion abgebrochen (es gab also keinen Kauf über eBay!) und hat das KFZ zum Käufer gebracht. Hier wurden KFZ und Geld übergeben, es kam zur Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages. Das OLG stellte nun fest, dass die Angaben im ebay-Auktionstext Beschaffenheitsangaben waren, die in den schriftlichen hineinwirken.

Dazu auch bei uns: Beschaffenheitsvereinbarung durch Internetanzeige

Zuerst ist noch einmal daran zu Erinnern: Man kann noch so oft etwas von einem Gewährleistungsausschluss schreiben – wenn eine konkrete Beschaffenheit vereinbart ist, dann ist auch entsprechend dieser Beschaffenheit zu erfüllen! Bei Ebay erklärt das OLG nun, warum der Auktionstext hier so wichtig ist

Das Angebot auf Ebay und das Gebot des Meistbietenden führen beim Ablauf der Versteigerungsfrist zum Zustandekommen eines verbindlichen Kaufvertrages. Dem Käufer stehen dabei in der Regel für seine Entscheidung keine anderen Informationen zur Verfügung, als Daten, Lichtbilder und Fahrzeugbeschreibung des Verkäufers bei Ebay. Das bedeutet, dass der Fahrzeugbeschreibung im Angebot auf Ebay erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Käufers hinzukommt; dieser muss sich für seine Entscheidung auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers verlassen können. Fahrzeugbeschreibungen des Verkäufers im Rahmen einer Auktion bei Ebay sind daher in der Regel im Sinne verbindlicher Willenserklärungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich bei seinen Angaben auf die Unverbindlichkeit hinweist.

Und wie geht man nun damit um, wenn ein schriftlicher Vertrag hinterher geschlossen wird? Dann gelten trotzdem die Zusagen aus dem Auktionstext, gleich ob darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde oder ob vorher üebrhaupt schon ein Vertrag auf eBay geschlossen wurde:

Bei der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen auf Ebay kommt ein verbindlicher Kaufvertrag – wenn die Versteigerung zu Ende geführt wird – zwar schon durch den Mechanismus der Versteigerung zustande, ohne dass nach Abschluss der Versteigerung noch ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden müsste. In der Praxis wird jedoch nicht selten so verfahren, dass auch nach einer – bereits verbindlichen – Versteigerung ein schriftlicher Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug abgeschlossen wird, weil die Parteien bestimmte Bedingungen oder Klarstellungen in dem Vertrag festhalten wollen. In derartigen Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Angebot auf Ebay – und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung – für den anschließend abgeschlossenen schriftlichen Vertrag auch dann maßgeblich sein soll, wenn keine ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag mehr erfolgt, da die Parteien in der Regel von der Verbindlichkeit des Angebots ausgehen. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass das Angebot auf Ebay in der Regel auch ohne ausdrückliche Erwähnung im anschließenden schriftlichen Vertrag den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung haben soll. (Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 -, Rn. 14 ff., zitiert nach […]; KG, NJW-RR 2012, 290 [KG Berlin 17.06.2011 – 7 U 179/10]; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, DAR 2011, 260.)
Wenn – wie vorliegend – der schriftliche Kaufvertrag nach einem Abbruch der Internet-Auktion abgeschlossen wird, kann für das Weiterwirken des Angebots im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nichts anderes gelten, als in den zitierten Fällen. Denn auch vorliegend war das Internet-Angebot nach den Umständen des Falles aus der Sicht beider Parteien maßgeblich für den schriftlichen Vertrag.

Das bedeutet, alleine ein schriftlich geschlossener Vertrag ändert nichts an dem, was man vorher geschrieben hat – der Verkäufer muss sich hier erst einmal festhalten lassen. Aber es gibt auch Ausnahmen, nämlich dann, wenn im schriftlichen Vertrag ausdrücklich Abweichungen vorgesehen werden

Eine andere Auslegung des Kaufvertrages käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien im schriftlichen Vertrag von der Fahrzeugbeschreibung auf Ebay insgesamt oder in bestimmten Einzelpunkten Abstand genommen hätten.

Doch auch hier gilt: Vorsicht. Wer nämlich die Abweichungen „versteckt“ wird sich einer Arglist-Einrede ausgesetzt sehen.

Siehe dazu auch: eBay und die Masche mit dem Vertrag

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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