Rechtsmissbräuchliche Abmahnung und Forum Shopping

Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 72/20, konnte sich mit der Frage beschäftigen, ob ein „Forum Shopping“ zu einem Rechtsmissbrauch bei einer führt. Dabei setzt sich das OLG ein wenig von der gefestigten Rechtsprechung ab, indem es verdeutlicht, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt:

Wenn nämlich ein Kläger das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht anhängig macht, als das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, stellt dies für das OLG Hamm dann kein rechtsmissbräuchliches „forum shopping“ dar, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dessen abschlägiger Bescheidung nicht zurücknimmt, um an einen anderen, ihm vermeintlich „günstigeren“ Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen (Hauptsache-)Antrag zu stellen, sondern stattdessen gegen die ihm ungünstige erstinstanzliche Entscheidung Berufung einlegt und auf diese Weise letztlich eine ihm günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erstreitet:

Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch der Umstand, dass die Klägerin die vorliegende Hauptsacheklage vor dem Landgericht Dortmund erhoben hat, während sie zuvor – zunächst erfolglos – den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Darmstadt beantragt hatte, nicht zur Bejahung des Rechtsmissbrauchstatbestandes wg. sog. „forum shoppings“ (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 – 5 U 67/06, GRUR 2007, 614, Rn. 16, zit. nach juris).

(1) Sämtlichen von der Beklagten insoweit zitierten Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 – 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 – 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 – 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 – 16 U 23/05, GRUR 2005, 972) ist gemein, dass der jeweilige Antragsteller bzw. Verfügungskläger in dem prozessual nicht schutzwürdigen Bestreben, eine vom ursprünglich angerufenen Gericht vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung zu vereiteln und auf diese Weise eine gerichtliche Eilentscheidung ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Prozessgegners erlangen zu wollen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 – 5 U 67/06, GRUR 2007, 614, Rn. 23 mwN., zit nach juris), seinen Antrag zurückgenommen und an einem anderen Gericht erneut inhaltsgleich gestellt hat, nachdem das ursprünglich angerufene Gericht Termin anberaumt bzw. Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags geäußert hatte. Entsprechendes gilt für den von Pauli (GRUR-Prax 2021, 273) beschriebenen Fall des „forum shoppings“ zwischen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren.

(2) Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt aber ersichtlich nicht vergleichbar. Die Klägerin hat ihren beim Landgericht Darmstadt gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerade nicht zurückgenommen, nachdem dieser abschlägig beschieden worden war, um an einen anderen, ihr vermeintlich „günstigeren“ Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen Antrag zu stellen. Stattdessen hat sie gegen die ihr ungünstige Entscheidung des Landgerichts Darmstadt – letztlich erfolgreich – Berufung eingelegt und so vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main eine ihr günstige Urteilsverfügung erstritten. Die Beklagte war am einstweiligen Verfügungsverfahren ebenso jederzeit beteiligt wie am vorliegenden Hauptsacheverfahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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