Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es nicht zwingend ein Rechtsmittel – der häufigste Anwendungsfall ist es wohl, wenn ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. In einem solchen Fall ist die Rechtsbeschwerde nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG erst der Zulassung. Mit § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, dann nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (siehe zuletzt OLG Köln, Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 113/18).
Ihm Ergebnis zwei Voraussetzungen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, nämlich dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann
- wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder
- wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2)
- Beträgt die festgesetzte Geldbuße dann sogar nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
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