Abgrenzung zwischen Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln

Bußgeld wegen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz: Das Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 24/17, konnte sich zur Unterscheidung von Düngemittel und Pflanzenschutzmittel positionieren. Die Unterscheidung ist wichtig, weil das Pflanzenschutzgesetz diverse Bußgelder vorsieht, etwa wegen

  • Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels ohne Zulassung (§ 68 Abs. 2 Nr. 1 PflSchG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 1107/2009),
  • Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels ohne erforderlichen Sachkundenachweis (§§ 9 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 1 Nr. 17 und 18 PflSchG)
  • unterlassener Anzeige vor dem Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels (§ 24 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 6 PflSchG)

Nun hat das OLG klar gestellt, dass ein Produkt grundsätzlich nach dem Verwendungszweck entweder als Pflanzenschutzmittel oder als Düngemittel einzuordnen ist und es erst daneben auf die stoffliche Wirkung des Produkts ankommt. Hinsichtlich der Wirkstoff-Zusammensetzung soll gelten:

  • Zwei verschiedene chemische Wirkstoffe, mit Wirkungsweise sowohl als Düngemittel als auch als Pflanzenschutzmittel: Produkt bedarf sowohl einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung als auch der Einhaltung der düngemittelmittelrechtlichen Vorgaben;
  • Ein chemischer Wirkstoff, der sowohl als Pflanzenschutzmittel als auch als Düngemittel wirkt: Abzustellen ist auf die überwiegende Zweckbestimmung (Auslobung) des Produktes durch den Hersteller sowie die genaue stoffliche Zusammensetzung an.

Zur Abgrenzung zwischen Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln weist der Senat auf folgendes hin:

Ausgehend von der im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 14.03.2017 – der sich der Senat anschließt – ist ein Produkt grundsätzlich je nach dem Verwendungszweck entweder als Pflanzenschutzmittel entsprechend Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 1107/2009 oder als Düngemittel gemäß § 2 DüngeG einzuordnen. Die ausgelobte Zweckbestimmung des Produktes ist ausschlaggebend für die Abgrenzung eines Düngemittel von einem Pflanzenschutzmittel. Um eine Umgehung der anzuwendenden Normen des Pflanzenschutzgesetzes zu vermeiden, kommt es neben der Zweckbestimmung zusätzlich noch auf die stoffliche Wirkung des Produktes an. Sofern ein Produkt aus zwei verschiedenen chemischen Wirkstoffen besteht, von denen einer als Düngemittel und der andere als Pflanzenschutzmittel wirkt, bedarf das Produkt sowohl einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung als auch der Einhaltung der düngemittelmittelrechtlichen Vorgaben. Sofern ein Produkt aus einem chemischen Wirkstoff besteht, der sowohl als Pflanzenschutzmittel als auch als Düngemittel wirkt, kommt es auf die überwiegende Zweckbestimmung (Auslobung) des Produktes durch den Hersteller sowie die genaue stoffliche Zusammensetzung an. Da Eisen-II-Sulfat als Wirkstoff in Pflanzenschutzmittel von der EU bis zum 31.08.2019 genehmigt worden ist, Eisen-II-Sulfat aber auch als Düngemittel wirkt, kommt es auf die Auslobung des Produkts und die genaue chemische Zusammensetzung in dem Produkt an bzw. die auf die Zielfläche auszubringende Produktmenge.

Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 24/17


Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.