Bußgeld wegen fahrlässiger Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel

Es ging mal wieder um die Frage der Tatmehrheit, hier wegen eines Verstoßes gegen die Sofortmeldepflicht sowie das Verbot der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechenden Aufenthaltstitel, wobei das , 1 RBs 127/17 hier keine Tateinheit sieht:

Zwar hängen beide Verstöße inhaltlich insoweit zusammen, als sie dasselbe Beschäftigungsverhältnis betreffen. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts begründet dies aber noch keinen inneren Zusammenhang zwischen den Verstößen. Die Sofortmeldepflicht und das Verbot der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechenden Aufenthaltstitel dienen unterschiedlichen Zielsetzungen:

Während erstere die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialversicherungspflicht sicherstellt (Erbs/Kohlhaas-Wack/Lutz, Strafrechtliche Nebengesetze, § 28a SGB IV Rz. 1), verfolgt letzteres arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen (Bergmann/Dienelt-Sußmann, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 4 AufenthaltsG Rz. 4). Zu den Angaben gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV gehört (im Unterschied zur Regelmeldung des § 28a Abs. 1 SGB IV) – und gehörte in den zur Tatzeit geltenden Fassungen vom 19. Oktober 2013 und vom 21. Juli 2014 –  auch nicht die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten, so dass die Abgabe der Sofortmeldung nicht einmal geeignet gewesen wäre, Ermittlungen im Hinblick auf den Aufenthaltstitel des Beschäftigten nach sich ziehen, wenn auch die Verfolgung beider Verstöße in der Hand des Hauptzollamts liegt.

Die Verstöße treffen damit auch nicht notwendig in dem Sinne zusammen, dass der eine ohne den anderen undenkbar wäre. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft schließlich darauf hin, dass in den Fällen des Zusammentreffens der Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB (bei Streit über die Frage, ob eine Tat im prozessualen Sinne vorliegt) einhellig jedenfalls vom Vorliegen mehrerer materiellrechtlicher Verstöße ausgegangen wird (OLG Hamm B. v. 14.07.2009 – 3 Ss OWi 355/09 – bei Juris Tz. 13; OLG Oldenburg PStR 2011, 115 – bei Juris Tz. 6; OLG Nürnberg StraFo 2012, 468 = wistra 2012, 450 – bei Juris Tz. 7). Wenn dies beim Zusammentreffen von illegaler Beschäftigung und unterbleibender Zahlung der Fall ist, ist es konsequent, dies für den Fall, dass bereits die Voraussetzungen für eine spätere Zahlung nicht geschaffen werden, nicht abweichend zu beurteilen.

Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 127/17

Hilfe im Arbeitsstrafrecht

Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.