In der durch unsere Kanzlei vertretenen Beschwerde wegen einer Sicherungsverwahrung (Az. 33K StVK 168/10 K beim Landgericht Aachen) wurde – wie mitgeteilt – Beschwerde eingelegt, die vom OLG Köln (Az. 2 Ws 488/10) bearbeitet wurde. Das OLG Köln hat nun, entgegen seiner bisherigen Gewohnheit, in einem 17seitigen Beschluss entschieden die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen mit der Frage:
Ist unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 […] in Fällen, in denen eine Sicherungsverwahrung für vor dem 31.01.1998 begangene Taten angeordnet wurde, §67d III 1 StGB in der Fassung […] vom 26.01.1998 […] oder […] in der bis zum 31.01.1998 geltenden Fassung anzuwenden?
Meines Wissens ist es nun zum ersten Mal soweit, dass das OLG Köln – das bis dato Beschwerden rigoros abgelehnt hat – die Sachfrage zum BGH weiterreicht. Kürzlich hatte sich auch das OLG Nürnberg dazu durch gerungen. Durch die Vorlagen aus Nürnberg und Köln steht die Hoffnung nun jedenfalls gut, dass es schon bald eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung zum Thema geben wird. Seit einer kürzlich erfolgten Gesetzesänderung sind OLG zur Vorlage an den BGH nunmehr u.U. in dieser Streitfrage verpflichtet.
Zum Thema:
- Überblick: Sicherungsverwahrung & EGMR (Umfassende Rechtsprechungsübersicht, Einleitung und Argumente)
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