OLG Köln zur Sicherungsverwahrung: Vorlage an den BGH

In der durch unsere Kanzlei vertretenen Beschwerde wegen einer (Az. 33K StVK 168/10 K beim ) wurde – wie mitgeteilt – Beschwerde eingelegt, die vom OLG Köln (Az. 2 Ws 488/10) bearbeitet wurde. Das OLG Köln hat nun, entgegen seiner bisherigen Gewohnheit, in einem 17seitigen Beschluss entschieden die Sache dem vorzulegen mit der Frage:

Ist unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 […] in Fällen, in denen eine Sicherungsverwahrung für vor dem 31.01.1998 begangene Taten angeordnet wurde, §67d III 1 StGB in der Fassung […] vom 26.01.1998 […] oder […] in der bis zum 31.01.1998 geltenden Fassung anzuwenden?

Meines Wissens ist es nun zum ersten Mal soweit, dass das OLG Köln – das bis dato Beschwerden rigoros abgelehnt hat – die Sachfrage zum BGH weiterreicht. Kürzlich hatte sich auch das OLG Nürnberg dazu durch gerungen. Durch die Vorlagen aus Nürnberg und Köln steht die Hoffnung nun jedenfalls gut, dass es schon bald eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung zum Thema geben wird. Seit einer kürzlich erfolgten Gesetzesänderung sind OLG zur Vorlage an den BGH nunmehr u.U. in dieser Streitfrage verpflichtet.

Zum Thema:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmenskrise und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Cybercrime & IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.