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Keine Grenzwertbindung im NpSG

Strafzumessung beim Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen: Mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) hat der Gesetzgeber auf die rasche Verbreitung synthetischer Ersatzstoffe reagiert, die sich der Kontrolle des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entziehen sollten. Die strafrechtliche Sanktionierung dieser Substanzen erfolgt seitdem eigenständig – allerdings ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Kategorie der „nicht geringen Menge“, die im BtMG für Tatbestand und Strafzumessung eine zentrale Rolle spielt. In seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 (5 StR 178/25) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erneut klargestellt, dass das Maß der Überschreitung eines solchen Grenzwerts im NpSG keine entscheidende Bedeutung beansprucht, auch wenn sich Gerichte zur Bestimmung der Gefährlichkeit auf Parallelen zum BtMG stützen dürfen.

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte aus einem Berliner Kiosk synthetische Cannabinoide in Form von E-Liquid-Produkten verkauft. Zum Tatzeitpunkt (Mai 2022) lagerte er unter anderem 15 g JWH-210 (ein Stoff des BtMG) und insgesamt fast 190 g an verschiedenen neuen psychoaktiven Stoffen wie ADB-BUTINACA, ADB-4en-PINACA, ADB-HEXINACA und Cumyl-CH-Megaclon. Der Angeklagte führte ein Messer mit sich, um seine Handelsware abzusichern. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a NpSG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten. Die Revision gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.

Juristische Analyse

1. Keine tatbestandliche Bedeutung der „nicht geringen Menge“ im NpSG

Der BGH stellt klar: Anders als das BtMG enthält das NpSG keine Differenzierung nach der Menge des gehandelten Stoffes. Insbesondere kennt § 4 NpSG weder eine eigene Privilegierung bei geringer Menge noch eine Qualifikation bei Überschreiten einer „nicht geringen Menge“. Damit fehlt es an der tatbestandlichen Relevanz eines Grenzwerts – eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, wie die Gesetzesbegründung bestätigt (BT-Drs. 18/8964, S. 4).

Der Senat hebt hervor, dass im BtMG der Begriff der nicht geringen Menge Ausdruck des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots ist, da er tatbestandliche Schwellen begründet (Art. 103 Abs. 2 GG). Für das NpSG dagegen genügt es, dass die Strafbarkeit bereits bei grundsätzlich jeder Menge einsetzt – was wiederum erlaubt, die toxikologische Gefährlichkeit und stoffliche Potenz im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu berücksichtigen, ohne diese an fixe Schwellenwerte zu knüpfen.

2. Strafzumessung ohne Bindung an das Maß der Grenzwertüberschreitung

In der praktischen Strafzumessung hatte das Landgericht Berlin – überobligatorisch – die vom Bundeskriminalamt für verwandte Stoffe entwickelten toxikologischen Grenzwerte herangezogen und das Maß der Überschreitung (beispielsweise bei ADB-BUTINACA) berücksichtigt. Der BGH billigt dieses Vorgehen, verweist aber ausdrücklich darauf, dass ein solches Maß nur dann zwingende Bedeutung hätte, wenn der Gesetzgeber – wie im BtMG – abgestufte Strafrahmen an Grenzwertüberschreitungen geknüpft hätte.

Damit ist das Maß der Überschreitung im NpSG zwar nicht verbotenes, aber auch kein zentrales Bemessungskriterium. Vielmehr kann das Tatgericht frei entscheiden, welche Umstände im konkreten Fall die Strafhöhe beeinflussen – etwa die Art, Menge, Gefährlichkeit und Zielgruppe der gehandelten Substanzen.

3. Übertragbarkeit toxikologischer Bewertungen zwischen BtMG und NpSG

Der Senat befasst sich eingehend mit der Frage, ob und wie toxikologische Erkenntnisse aus dem BtMG-Bereich auf das NpSG übertragen werden können. Er bejaht dies im Grundsatz, verweist aber auf die Eigenständigkeit des gesetzlichen Regelungssystems. So hatte das Landgericht bei ADB-BUTINACA aufgrund seiner strukturellen und pharmakologischen Ähnlichkeit zu JWH-210 und JWH-018 einen hypothetischen Grenzwert von 1 g angenommen, obwohl das NpSG dies nicht verlangt. Der BGH erkennt diese Einschätzung als sachgerecht an, betont aber erneut, dass diese Einordnung lediglich ein möglicher Ausdruck der stofflichen Gefährlichkeit sei – nicht jedoch ein normativer Maßstab.

Die Grenzwertanalogie bleibt damit ein Hilfsmittel, keine dogmatische Grundlage. Sie kann zur Veranschaulichung der konkret verfahrensrelevanten Stoffmenge beitragen, ist aber im Rahmen des NpSG kein konstitutives Element der Strafzumessung.

4. Verfassungsrechtliche Tragfähigkeit der Regelung

Zwischen den Zeilen adressiert der BGH auch die verfassungsrechtliche Perspektive. Die Entscheidung bestätigt, dass das NpSG – trotz fehlender Mengenabstufungen – dem Bestimmtheitsgebot genügt. Das Gesetz umschreibt den Anwendungsbereich ausreichend genau über die in Anlagen gefassten Stoffgruppen und lässt bei der Strafzumessung Raum für eine differenzierende Bewertung durch die Gerichte. Auch die Anwendung sachverständiger Expertise zur Potenzbestimmung bleibt möglich und rechtlich tragfähig, ohne in die Rolle des Gesetzgebers einzutreten.

Quintessenz

Der Beschluss 5 StR 178/25 stellt die dogmatische Eigenständigkeit des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes klar heraus: Anders als das BtMG knüpft das NpSG keine tatbestandlichen oder strafzumessungsrelevanten Konsequenzen an die Überschreitung bestimmter Stoffmengen. Grenzwerte wie im BtMG existieren im NpSG nicht – weder explizit noch implizit. Gerichte können sich zwar zur Bewertung der Stoffgefährlichkeit sachverständiger Erkenntnisse bedienen und Parallelen zu bekannten Stoffen ziehen, doch das Maß der Grenzwertüberschreitung bildet keine verbindliche Grundlage für die Zumessung der Strafe.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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