Das OLG Köln (81 Ss 65/09) hält fest, dass der Richtervorbehalt bei einer Hausdurchsuchung immer zu beachten ist – das gilt auch für den Fall, dass zwischen Anordnung und Durchführung der Maßnahme so viel Zeit liegt, dass man unproblematisch einen Richter hätte hinzu ziehen können. Dabei ist zu bemerken, dass das OLG Köln selbst dann keine Gefahr im Verzug annimmt, wenn Polizeibeamte erstmals Cannabispflanzen auf einem Balkon wahrnehmen und sich alleine hierauf stützen. Die Begründung:
In dieser Situation bestand ein akuter Handlungsbedarf bezgl. eines Zugriffs auf die Tatgegenstände nicht. Denn Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte alsbald versuchen werde, die Beweismittel – durch Vernichten oder Verbringen an einen anderen Ort – der Sicherstellung zu entziehen, lagen ersichtlich nicht vor. Vielmehr glaubte er sich […] unbehelligt […]. Vor diesem Hintergrund konnte davon ausgegangen werden […] noch am folgenden Montag einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken […].
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