Bitte nicht: Beim Sterben zusehen?

Vor dem Landgericht Trier wurde am 17.02.2011 das Urteil in einem traurig bemerkenswerten, wenn auch wenig beachteten, Prozess gesprochen. Die Ex-Freundin des Angeklagten drohte diesem gegenüber, sich umzubringen durch eine Überdosis eines Lösungsmittels (das in geringen Dosen als Rauschmittel, so genannte Partydroge, missbraucht wird). Vor den Augen des Angeklagten trank sie die Dosis, verfiel über Stunden in einen Todeskampf und starb. Der Angeklagte gab ihr angeblich nach dem „Trunk“ lediglich den Hinweis, sich zu erbrechen und schlafen zu legen. DIe Auswertung seines Rechners ergab, dass er zudem nach dem Namen des Mittels in Kombination mit „Überdosis“ im Internet suchte. Weitere Aktivitäten ergriff er nicht.

Angeklagt und schuldig gesprochen wurde er des Totschlags durch Unterlassen, es wurde auf eine Freiheitsstrafe von 7 jahren erkannt. Viel schreiben kann man dazu soweit auch nicht mehr, ohne jegliche juristische Betrachtung liegt es auf der Hand, dass man in einem solchen Fall einen (Not-)Arzt zu rufen hat. Juristisch gesehen ist allerdings die Frage festzuhalten, ob ein Totschlag durch Unterlassen oder unterlassende Hilfeleistung vorlag. Ausschlaggebend wird hier zum einen die Frage sein, inwieweit der Tod vorhersehbar ist und im jeweiligen Fall auch „hingenommen“ wurde.

Der hier vorliegende Fall ist ein spezieller Extremfall der, wie gesagt, keiner weiteren Worte bedarf. Schwieriger sind Fälle, in denen jemand einen Suizid lediglich ankündigt und der Informierte keine nennenswerten Handlungen vorgenommen hat, etwa weil er die Suizid-Ankündigung nicht ernst genommen hat. Solche Fälle sind keineswegs so selten, wie man glauben mag, insbesondere an Schulen bzw. unter Schülern. Mir lag erst kürzlich ein solcher Fall vor. Juristisch ist hier festzustellen, dass in solchen Fällen eher selten eine strafrechtliche Relevanz vorliegt. Menschlich aber, wenn wirklich ein Suizid begangen wurde, leidet der Informierte im Nachhinein mitunter an erheblichen seelischen Problemen. Gerade Schüler, häufig in solchen Situationen alleine gelassen, bedürfen hier einer ganz besonderen Betreuung und Vorsorge.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.