Bitte nicht: Beim Sterben zusehen?

Vor dem Landgericht Trier wurde am 17.02.2011 das Urteil in einem traurig bemerkenswerten, wenn auch wenig beachteten, Prozess gesprochen. Die Ex-Freundin des Angeklagten drohte diesem gegenüber, sich umzubringen durch eine Überdosis eines Lösungsmittels (das in geringen Dosen als Rauschmittel, so genannte Partydroge, missbraucht wird). Vor den Augen des Angeklagten trank sie die Dosis, verfiel über Stunden in einen Todeskampf und starb. Der Angeklagte gab ihr angeblich nach dem „Trunk“ lediglich den Hinweis, sich zu erbrechen und schlafen zu legen. DIe Auswertung seines Rechners ergab, dass er zudem nach dem Namen des Mittels in Kombination mit „Überdosis“ im Internet suchte. Weitere Aktivitäten ergriff er nicht.

Angeklagt und schuldig gesprochen wurde er des Totschlags durch Unterlassen, es wurde auf eine von 7 jahren erkannt. Viel schreiben kann man dazu soweit auch nicht mehr, ohne jegliche juristische Betrachtung liegt es auf der Hand, dass man in einem solchen Fall einen (Not-)Arzt zu rufen hat. Juristisch gesehen ist allerdings die Frage festzuhalten, ob ein durch Unterlassen oder unterlassende Hilfeleistung vorlag. Ausschlaggebend wird hier zum einen die Frage sein, inwieweit der Tod vorhersehbar ist und im jeweiligen Fall auch „hingenommen“ wurde.

Der hier vorliegende Fall ist ein spezieller Extremfall der, wie gesagt, keiner weiteren Worte bedarf. Schwieriger sind Fälle, in denen jemand einen Suizid lediglich ankündigt und der Informierte keine nennenswerten Handlungen vorgenommen hat, etwa weil er die Suizid-Ankündigung nicht ernst genommen hat. Solche Fälle sind keineswegs so selten, wie man glauben mag, insbesondere an Schulen bzw. unter Schülern. Mir lag erst kürzlich ein solcher Fall vor. Juristisch ist hier festzustellen, dass in solchen Fällen eher selten eine strafrechtliche Relevanz vorliegt. Menschlich aber, wenn wirklich ein Suizid begangen wurde, leidet der Informierte im Nachhinein mitunter an erheblichen seelischen Problemen. Gerade Schüler, häufig in solchen Situationen alleine gelassen, bedürfen hier einer ganz besonderen Betreuung und Vorsorge.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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