Mietvertrag: Persönliche Haftung des Gesellschafters bei nicht erkennbarem Vertretungswillen

Macht ein Gesellschafter einer in Gründung befindlichen GmbH beim Abschluss eines Mietvertrags nicht deutlich, dass er den Vertrag für die Gesellschaft abschließen will, wird er selbst Partei des Mietvertrags und haftet persönlich für die Zahlung der Mieten.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Es machte deutlich, dass hier die allgemein anerkannte Auslegungsregel, nach der bei unternehmensbezogenen Geschäften davon auszugehen ist, dass nicht der Handelnde, sondern die Gesellschaft aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet wird, nicht anzuwenden war. Diese Auslegungsregel setzt nämlich voraus, dass aus dem Vertrag eindeutig erkennbar ist, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Es müssen also entweder der Ort des Vertragsschlusses oder entsprechende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift auf das betreffende Unternehmen hinweisen. Im vorliegenden Fall hatte der Gesellschafter jedoch in keiner Weise auf die Gesellschaft hingewiesen. Er konnte sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Mieträumen um Gewerberäume für ein Auslieferungslager handelte. Das OLG machte insofern deutlich, dass der Gesellschafter ebenso hätte beabsichtigen können, die Mieträume an die Gesellschaft unterzuvermieten (OLG Düsseldorf, 24 U 32/02).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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