Macht ein Gesellschafter einer in Gründung befindlichen GmbH beim Abschluss eines Mietvertrags nicht deutlich, dass er den Vertrag für die Gesellschaft abschließen will, wird er selbst Partei des Mietvertrags und haftet persönlich für die Zahlung der Mieten.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Es machte deutlich, dass hier die allgemein anerkannte Auslegungsregel, nach der bei unternehmensbezogenen Geschäften davon auszugehen ist, dass nicht der Handelnde, sondern die Gesellschaft aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet wird, nicht anzuwenden war. Diese Auslegungsregel setzt nämlich voraus, dass aus dem Vertrag eindeutig erkennbar ist, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Es müssen also entweder der Ort des Vertragsschlusses oder entsprechende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift auf das betreffende Unternehmen hinweisen. Im vorliegenden Fall hatte der Gesellschafter jedoch in keiner Weise auf die Gesellschaft hingewiesen. Er konnte sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Mieträumen um Gewerberäume für ein Auslieferungslager handelte. Das OLG machte insofern deutlich, dass der Gesellschafter ebenso hätte beabsichtigen können, die Mieträume an die Gesellschaft unterzuvermieten (OLG Düsseldorf, 24 U 32/02).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).