Mietvertrag: Persönliche Haftung des Gesellschafters bei nicht erkennbarem Vertretungswillen

Macht ein Gesellschafter einer in Gründung befindlichen beim Abschluss eines Mietvertrags nicht deutlich, dass er den Vertrag für die Gesellschaft abschließen will, wird er selbst Partei des Mietvertrags und haftet persönlich für die Zahlung der Mieten.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Es machte deutlich, dass hier die allgemein anerkannte Auslegungsregel, nach der bei unternehmensbezogenen Geschäften davon auszugehen ist, dass nicht der Handelnde, sondern die Gesellschaft aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet wird, nicht anzuwenden war. Diese Auslegungsregel setzt nämlich voraus, dass aus dem Vertrag eindeutig erkennbar ist, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Es müssen also entweder der Ort des Vertragsschlusses oder entsprechende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift auf das betreffende Unternehmen hinweisen. Im vorliegenden Fall hatte der Gesellschafter jedoch in keiner Weise auf die Gesellschaft hingewiesen. Er konnte sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Mieträumen um Gewerberäume für ein Auslieferungslager handelte. Das OLG machte insofern deutlich, dass der Gesellschafter ebenso hätte beabsichtigen können, die Mieträume an die Gesellschaft unterzuvermieten (OLG Düsseldorf, 24 U 32/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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