Markenrecht: Zum Zusatz „2.0“ bei Marken

Beim Bundespatentgericht (24 W (pat) 50/14) finden sich einige Zeilen zum Zusatz „2.0“, der auch heute noch gerne verwendet wird. Das Gericht führt aus, dass es sich hierbei um eine allgemeine Begrifflichkeit handelt, die Fortschritt und Weiterentwicklung kennzeichnen soll. Damit ist sie am Ende nicht geeignet, einem allgemeinen Begriff (hier: Kommune) zur Seite zu stehen um die Schwelle zur Eintragungsfähigkeit zu erreichen:

Der weitere Bestandteil, die Ziffernkombination „2.0“ wird nicht zuletzt in der IT- Branche, der die Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 größtenteils zugeordnet werden können, vom Verkehr als eine typische Versionsbezeichnung aufgefasst. Darüber hinaus hat sich die Ziffernkombination „2.0“, ausgehend von der Angabe „web 2.0“, branchenübergreifend als ein Ausdruck für eine fortgeschrittene, zu- kunftstaugliche Ausstattung/ Ausführung etabliert, die im Zusammenhang mit einer Sachangabe als Hinweis auf eine fortgeschrittene, moderne Version dieser Sache verstanden wird (z. B. „Government 2.0“; „Schule 2.0“; „Sozialismus 2.0“; vgl. Anl. 1 z. Vfg. v. 17.6.2015). Auch die Angabe „Kommune 2.0“ wird bereits mit die- ser Bedeutung verwendet, nämlich als Hinweis auf eine modern ausgestattete bzw. organisierte Kommunalverwaltung (vgl. Anl. 2 z. Vfg. v. 17.6.2015).

Entsprechende allgemeine Rückschlüsse dürfte man insgesamt ziehen dürfen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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