Kündigungsschutzrecht: Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr

Will der Arbeitgeber wegen des Wegfalls von Arbeitsplätzen eine entsprechende Anzahl von Kündigungen aussprechen, muss er unter den betroffenen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen. Dies gilt nicht, soweit berechtigte betriebliche Interessen der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Ein solches betriebliches Interesse kann darin liegen, dass der betroffene Arbeitnehmer Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist.Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Reinigungskraft, die bei der beklagten Gemeinde beschäftigt war. Wegen der teilweisen Vergabe der Reinigungsarbeiten an Dienstleistungsunternehmen kündigte die Beklagte mehreren Reinigungskräften, darunter der Klägerin. Diese hat Kündigungsschutzklage erhoben und eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt. Die Beklagte habe eine andere Reinigungskraft nicht in die Sozialauswahl einbezogen, die nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig zur Kündigung angestanden hätte. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, für die Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmerin habe ein besonderes betriebliches Bedürfnis wegen deren Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr bestanden.

Diese Ansicht bestätigte nun das BAG. Nach Ansicht der Richter stünden die von der Beklagten geltend gemachten Belange angesichts ihrer besonderen gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung des Brandschutzes der Einbeziehung der betreffenden Arbeitnehmerin in die Sozialauswahl entgegen. Da die Gemeinde keine Berufsfeuerwehr unterhalte, sei sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Brandschutz auf den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr angewiesen. Angesichts der gesunkenen Mitgliederzahlen in der Freiwilligen Feuerwehr habe sie ein besonderes Interesse, die jederzeitige Einsatzbereitschaft sicherzustellen (BAG, 2 AZR 748/05).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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