Einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, die durch einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit ihrer Muttergesellschaft verbunden ist, ist es als „wirtschaftlich Beteiligter“ zuzumuten, die Kosten einer Rechtsverfolgung ihrer mittellosen Muttergesellschaft aufzubringen.
Das Oberlandesgericht (OLG) München begründet diese Entscheidung damit, dass die beiden Gesellschaften in konzernmäßiger Verbundenheit stehen und ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag besteht. Damit ist die Tochtergesellschaft ebenso an einem Rechtsstreit der Muttergesellschaft wirtschaftlich beteiligt. Diese wirtschaftliche Beteiligung rechtfertigt es, die Tochtergesellschaft auch mit den anfallenden Kosten des Rechtsstreits zu belasten (OLG München, Beschluss vom 28.10.2002).
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