Konzernhaftung: Tochtergesellschaft muss Kosten der mittellosen Muttergesellschaft tragen

Einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, die durch einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit ihrer Muttergesellschaft verbunden ist, ist es als „wirtschaftlich Beteiligter“ zuzumuten, die Kosten einer Rechtsverfolgung ihrer mittellosen Muttergesellschaft aufzubringen.

Das Oberlandesgericht (OLG) München begründet diese Entscheidung damit, dass die beiden Gesellschaften in konzernmäßiger Verbundenheit stehen und ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag besteht. Damit ist die Tochtergesellschaft ebenso an einem Rechtsstreit der Muttergesellschaft wirtschaftlich beteiligt. Diese wirtschaftliche Beteiligung rechtfertigt es, die Tochtergesellschaft auch mit den anfallenden Kosten des Rechtsstreits zu belasten (OLG München, Beschluss vom 28.10.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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