Keine vorsorgliche Vorratsanmeldung von Demonstrationen

Es ist eine – zumindest in unserer Region – verbreitete „Taktik“ bei erwarteten Demonstrationen aus dem rechten Spektrum, dass „Vorratsanmeldungen“ von Gegendemonstrationen vorgenommen werden. Dabei werden in grosser Zahl Einzeldemonstrationen auf zentralen Plätzen angemeldet, die dann bei Bedarf (wenn die eigentliche „Route“ bekannt wird) mit Leben gefüllt werden. Das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 1135/10) hat dem nun eine Abfuhr erteilt: Die zuständige Behörde muss solche Anmeldungen nicht hinnehmen, vielmehr kann sie verlangen, dass zumindest die Mindest-Anforderungen erfüllt werden (wie etwa die Benennung eines Versammlungsleiters sowie Ordnungskräfte). Darüber hinaus dürfen formularmäßige Anmeldungen quasi als eine Art Missbrauch gewertet werden.

Die Entscheidung im Volltext

VG Aachen, Beschl. v. 06.09.2010 – 6 K 1135/10
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Der sinngemäß gestellte Antrag,
dem Kläger für die mit dem Antrag,
1.
die versammlungsrechtlichen Verfügungen des Beklagten vom 18. Mai 2010 aufzuheben,

2.
festzustellen, dass der Kläger die für den 1., 2., 3., 8., 9. und 10. April 2010 im Gebiet der Stadt T. geplanten Veranstaltungen wirksam im Sinne des § 14 VersG angemeldet hat,
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin T1. X. aus T. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte beizuordnen,
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 – 12 E 1097/02 -, m. w. N.

Davon ausgehend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil nicht einmal entfernt ersichtlich ist, dass die Klage Erfolg haben könnte.

1. Soweit der Kläger die Aufhebung der versammlungsrechtlichen Verfügungen des Beklagten vom 18. Mai 2010 begehrt, bietet die Klage keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verfügungen offensichtlich rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die ihrem Regelungsgehalt nach als sogenannte „feststellende Verwaltungsakte“ zu qualifizierenden streitigen Verfügungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 VersG.
Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des OVG Berlin-Brandenburg,
– vgl. Urteil vom 2. Mai 2006 – OVG 1 B 4.05 -, , durch den das von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte erstinstanzliche Urteil des VG Berlin abgeändert worden ist –
dass die aus § 14 Abs. 1 VersG abzuleitende Befugnis der Versammlungsbehörde, die Versammlungseigenschaft einer angemeldeten Veranstaltung zu prüfen, in Verbindung mit der in § 15 Abs. 1 VersG geregelten Eingriffsbefugnis auch die Ermächtigung enthält, durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich über die Versammlungseigenschaft einer als Versammlung unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG angemeldeten Veranstaltung zu entscheiden.

Aus den dafür ausschlaggebenden, in der zitierten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg im Einzelnen dargelegten Gründen ist den §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 VersG darüber hinaus ebenso die Ermächtigung der Versammlungsbehörde zu entnehmen, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass eine angemeldete Veranstaltung unter freiem Himmel, die – wie hier die 36 vom Kläger angemeldeten Versammlungen – unstreitig den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genießt, nicht von der Versammlungsbehörde dahingehend „bestätigt“ werden kann, die Veranstaltung könne wie angemeldet und frei von Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG stattfinden. Denn ebenso wie es in dem vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall im Interesse des Anmeldenden lag, durch einen feststellenden Verwaltungsakt Rechtsklarheit darüber herzustellen, ob die damals geplante Versammlung grundrechtlich durch Art. 8 GG geschützt war, liegt es im wohlverstandenen Interesse des Anmelders wie auch der Versammlungsbehörde, Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit durch einen feststellenden Verwaltungsakt auch dann herzustellen, wenn zwar unstreitig eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG geplant ist, jedoch – wie im vorliegenden Fall – rechtliche Unsicherheit dahingehend besteht, ob eine angemeldete Veranstaltung exakt wie angemeldet zur angemeldeten Zeit am angemeldeten Ort oder nur eingeschränkt durch Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG stattfinden kann und der Veranstalter aus Gründen der „Planungssicherheit“ – wie hier der Kläger – auf eine rasche und rechtlich verbindliche Klärung der Wirksamkeit seiner versammlungsrechtlichen Anmeldung dringt.

Die damit auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersG mit den streitigen Bescheiden vom 18. Mai 2010 getroffene Feststellung, die 36 vom Kläger angemeldeten Versammlungen seien nicht bestätigungsfähig und die Anmeldungen würden zurückgewiesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beklagte war berechtigt, die vom Kläger zeitgleich angemeldeten Versammlungen als nicht bestätigungsfähig einzustufen und die Anmeldungen zurückzuweisen, weil die Anmeldungen nicht die für die Entscheidung darüber, ob die Versammlungen wie angemeldet und frei von einschränkenden Auflagen bestätigt werden konnten, erforderlichen Angaben enthielten und der Kläger schon mit den Anmeldungen sein Interesse an einer schnellen „Bestätigung“ der angemeldeten Versammlungen zu erkennen gab.
Dass der Beklagte zu Recht angenommen hat, der Kläger begehre zeitnah Klarheit über die Wirksamkeit seiner Anmeldungen, wird durch die Klageerhebung bestätigt, die der Kläger u.a. damit begründet, er benötige „Planungssicherheit“ und habe deshalb die Versammlungen so frühzeitig angemeldet.

Auch hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass die Anmeldungen in Bezug auf alle 36 Versammlungen nicht die nach Sinn und Zweck des § 14 VersG erforderlichen Angaben enthielten.
§ 14 VersG ist eine versammlungsrechtliche Ordnungsvorschrift, deren Zweck in erster Linie darin besteht, den Schutz von Versammlungen und Aufzügen sicherzustellen sowie den Ausgleich der Interessen der Versammlungsbeteiligten mit kollidierenden Drittinteressen oder Sicherheitsinteressen herzustellen. Für diesen Zweck begründet § 14 VersG eine positive Informationspflicht des Veranstalters, die sich auf eine konkret geplante und zu bezeichnende Veranstaltung bezieht. Erforderlich sind damit z.B. Angaben über Ort und Zeit sowie Ablauf der geplanten Versammlung, vorgesehene Hilfsmittel und die Mitteilung der beabsichtigten Ordnerzahl. Mit einer „vorsorglichen“ Anmeldung für eine Serie von Veranstaltungen, deren tatsächliche Durchführung offen und fraglich bleibt, genügt der Veranstalter seiner Informationspflicht demgegenüber nicht.

Schon deshalb kann mit einer Vielzahl nicht konkreter „Vorratsanmeldungen“ die Reservierung bevorzugter öffentliche Veranstaltungsflächen nicht erreicht werden. Schließlich verpflichtet § 14 Abs. 2 VersG den Veranstalter ausdrücklich, in der Anmeldung anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung verantwortlich ist, damit sie an einem ggf. einzuleitenden Verwaltungsverfahren beteiligt werden und die Behörde die Eignung des Versammlungsleiters feststellen kann.
Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Auflage, § 14 Rdnrn. 5-8 und 14.
Daran gemessen waren die 36 Anmeldungen von Versammlungen an insgesamt 6 Tagen im April 2011 nicht bestätigungsfähig und durften zurückgewiesen werden.

Dies folgt schon daraus, dass der Kläger für keine der 36 angemeldeten Kundgebungen einen verantwortlichen Versammlungsleiter benannt hat. Außerdem hat er ersichtlich keine bereits konkret geplanten Kundgebungen angemeldet, sondern „formularmäßig“ für alle Kundgebungen gleichlautend einen Zeitrahmen von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr, eine erwartete Teilnehmerzahl von 500 Personen sowie die gleichen Hilfsmittel angemeldet. Untermauert wird der Eindruck, dass lediglich „vorsorglich“ durch eine Vielzahl von Anmeldungen erwartete Demonstrationen rechtsextremer Veranstalter Anfang April 2011 in der Stolberger Innenstadt verhindert werden sollen, auch dadurch, dass die am 1. April 2011 an 6 verschiedenen Versammlungsorten mit jeweils verschiedenen Versammlungsthemen geplanten Versammlungen an 5 anderen Tagen im April 2011 mit jeweils identischem Versammlungsthema wiederholt werden sollen.

Dass der Kläger innerhalb von 11 Tagen jede der 6 für den 1. April 2011 angemeldeten Veranstaltungen fünfmal am gleichen Ort mit identischem Versammlungsthema wiederholen wird, ist unglaubhaft, weil ein solches Versammlungsgeschehen jeder Lebenserfahrung und den Erfahrungen des Gerichts mit den Aprilversammlungen in der Stolberger Innenstadt in den letzten Jahren widerspricht. Zusammenfassend drängt sich deshalb geradezu auf, dass der Kläger nicht wirklich konkret geplante Veranstaltungen angemeldet hat, sondern nur versucht, durch flächendeckende sogenannte „Vorabanmeldungen“ zu erwartende Demonstrationen der rechtsextremen Szene im Stadtgebiet der Stadt T. an einem der von ihm reservierten Tage dadurch zu verhindern, dass er für diesen Tag – und zwar nur für diesen Tag – konkrete Versammlung an den sechs für diesen Tag angemeldeten Versammlungsorten organisiert, sobald ihm das Datum der Demonstrationen der rechtsextremen Szene bekannt ist. In dieser Wertung sieht sich die Kammer letztlich durch das vom Kläger mit der Klagebegründung eingereichte „Demonstrationskonzept T. April 2011“ bestätigt, wenn darin ausgeführt wird, dass die einzelnen Kundgebungsorte von Einzelpersonen oder Organisationen als Paten übernommen werden sollen, die dann selbst entscheiden werden, mit welchen Aktionen sie ein Zeichen gegen Fremdenfeindlichkeit setzen. In diesem Stadium der Vorüberlegungen kann von einer konkreten Planung für die 36 angemeldeten Veranstaltungen ersichtlich nicht gesprochen werden.

Dieses Ergebnis belastet den Kläger nicht übermäßig. Denn einen wesentlichen rechtlichen Nachteil erleidet er durch die Verfügung vom 18. Mai 2010 nicht. Es ist ihm nämlich unbenommen, die geplanten Kundgebungen erneut anzumelden, sobald er über die für eine wirksame Anmeldung gemäß § 14 VersG notwendigen inhaltlichen Angaben verfügt. Aber auch dann – dies sei vorsorglich angemerkt – wird der Beklagte in der Regel zunächst nur gehalten sein, den Eingang der vollständigen Anzeige zu bestätigen und ein Verwaltungsverfahren, das erfahrungsgemäß ein Kooperationsgespräch einschließt, durchzuführen, bevor er entscheidet, ob die angemeldeten Versammlungen wie angemeldet oder verbunden mit Auflagen bestätigt werden. Diesen Aspekt einer „Planungsunsicherheit“ muss der Kläger hinnehmen, denn anders kann die Versammlungsbehörde die ihr durch die §§ 14 und 15 VersG übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehmen.

Insgesamt hat der Beklagte damit zu Recht festgestellt, dass eine „bestätigungsfähige“ Anmeldung der Kundgebungen nicht erfolgt ist und die Anmeldungen zurückzuweisen sind.
2. Da der Feststellungsbescheid sich als rechtmäßig erweist, bietet auch die auf die Feststellung der wirksamen Anmeldung von 36 Veranstaltungen gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage der wirksamen Anmeldung kann im Rahmen der Feststellungsklage nicht anders als im Rahmen der Anfechtungsklage entschieden werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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