Hausrecht & Wettbewerbsrecht: Kein Fotoverbot für Testkäufer!

Immer wieder hört man ein beliebtes Argument, wenn durch Fotografien in den Räumlichkeiten eines Unternehmers Fotos angefertigt wurden um einen Wettbewerbsverstoß zu dokumentieren: “Aber ich habe doch Fotos in der Hausordnung untersagt, die Fotos sind gar nicht verwertbar!”.

So funktioniert es aber nicht. Zum einen hat der BGH (I ZR 215/08) inzwischen ausdrücklich festgehalten, dass Testkäufe grundsätzlich zulässig sind. Und tatsächlich hat der BGH früher einmal gesagt, dass das Anfertigen von Fotografien durch Testpersonen in Betriebsräumlichkeiten zum Zweck der Dokumentation von Wettbewerbsverstößen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist (BGH, I ZR 283/89, “Testfotos I”). Das hat der BGH (I ZR 133/04, “Testfotos III”) inzwischen aber geändert. In aller Kürze geht der BGH davon aus, dass heute nicht mehr ohne weiteres von einer Störung des Geschäftsbetriebs bei Anfertigung von Fotos ausgegangen werden kann, wobei die erhebliche Durchsetzung des Alltags mit Kameras wertend mit berücksichtigt wurde. Man mag dann eine Ausnahme machen, wenn die Verstoss unschwer durch eine andere Dokumentation der Testperson, wie etwa Gedächtnisnotizen, erfolgen kann (so noch offen gelassen bei BGH, I ZR 122/94, “Testfotos II”). Im Ergebnis wird man mit dem BGH seit der “Testfotos III”-Entscheidung aber nur noch in wenigen Ausnahmefällen Probleme mit Testfotos erkennen können.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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