Hausrecht & Wettbewerbsrecht: Kein Fotoverbot für Testkäufer!

Immer wieder hört man ein beliebtes Argument, wenn durch Fotografien in den Räumlichkeiten eines Unternehmers Fotos angefertigt wurden um einen Wettbewerbsverstoß zu dokumentieren: “Aber ich habe doch Fotos in der Hausordnung untersagt, die Fotos sind gar nicht verwertbar!”.

So funktioniert es aber nicht. Zum einen hat der BGH (I ZR 215/08) inzwischen ausdrücklich festgehalten, dass Testkäufe grundsätzlich zulässig sind. Und tatsächlich hat der BGH früher einmal gesagt, dass das Anfertigen von Fotografien durch Testpersonen in Betriebsräumlichkeiten zum Zweck der Dokumentation von Wettbewerbsverstößen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist (BGH, I ZR 283/89, “Testfotos I”). Das hat der BGH (I ZR 133/04, “Testfotos III”) inzwischen aber geändert. In aller Kürze geht der BGH davon aus, dass heute nicht mehr ohne weiteres von einer Störung des Geschäftsbetriebs bei Anfertigung von Fotos ausgegangen werden kann, wobei die erhebliche Durchsetzung des Alltags mit Kameras wertend mit berücksichtigt wurde. Man mag dann eine Ausnahme machen, wenn die Verstoss unschwer durch eine andere Dokumentation der Testperson, wie etwa Gedächtnisnotizen, erfolgen kann (so noch offen gelassen bei BGH, I ZR 122/94, “Testfotos II”). Im Ergebnis wird man mit dem BGH seit der “Testfotos III”-Entscheidung aber nur noch in wenigen Ausnahmefällen Probleme mit Testfotos erkennen können.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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