Immer wieder hört man ein beliebtes Argument, wenn durch Fotografien in den Räumlichkeiten eines Unternehmers Fotos angefertigt wurden um einen Wettbewerbsverstoß zu dokumentieren: „Aber ich habe doch Fotos in der Hausordnung untersagt, die Fotos sind gar nicht verwertbar!“.
So funktioniert es aber nicht. Zum einen hat der BGH (I ZR 215/08) inzwischen ausdrücklich festgehalten, dass Testkäufe grundsätzlich zulässig sind. Und tatsächlich hat der BGH früher einmal gesagt, dass das Anfertigen von Fotografien durch Testpersonen in Betriebsräumlichkeiten zum Zweck der Dokumentation von Wettbewerbsverstößen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist (BGH, I ZR 283/89, „Testfotos I“). Das hat der BGH (I ZR 133/04, „Testfotos III“) inzwischen aber geändert. In aller Kürze geht der BGH davon aus, dass heute nicht mehr ohne weiteres von einer Störung des Geschäftsbetriebs bei Anfertigung von Fotos ausgegangen werden kann, wobei die erhebliche Durchsetzung des Alltags mit Kameras wertend mit berücksichtigt wurde. Man mag dann eine Ausnahme machen, wenn die Verstoss unschwer durch eine andere Dokumentation der Testperson, wie etwa Gedächtnisnotizen, erfolgen kann (so noch offen gelassen bei BGH, I ZR 122/94, „Testfotos II“). Im Ergebnis wird man mit dem BGH seit der „Testfotos III“-Entscheidung aber nur noch in wenigen Ausnahmefällen Probleme mit Testfotos erkennen können.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.