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Großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung

Die Abgrenzung zwischen einfacher Steuerhinterziehung und besonders schweren Fällen ist für die Praxis von zentraler Bedeutung – nicht nur wegen des erhöhten Strafrahmens, sondern auch wegen der längeren Verjährungsfristen. Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Aktenzeichen 1 StR 445/24) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Klärung vorgenommen: Wann liegt ein Steuervorteil großen Ausmaßes vor, wenn die Täter unrichtige Angaben in Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften machen?

Der BGH setzte die Wertgrenze auf 140.000 Euro fest und stellte klar, dass es für die Anwendung des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO nicht auf die tatsächliche Steuerverkürzung ankommt, sondern auf die Höhe der unrichtig festgestellten Einkünfte.

Manipulierte Gewinnfeststellungen in der Zahnarztbranche

Die Angeklagten, zwei Zahnärzte und ein Vermögensberater, hatten über Jahre hinweg die Einkünfte aus ihren Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) manipuliert. Durch unrichtige Angaben in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 erzielten sie Steuervorteile, die zu einer Verkürzung der Einkommensteuer in sechsstelliger Höhe führten. Das Landgericht Darmstadt verurteilte sie wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen und ging dabei von einem besonders schweren Fall aus, weil die unrichtig festgestellten Einkünfte jeweils um mehr als 50.000 Euro von den tatsächlichen Einkünften abwichen.

Der BGH korrigierte diese Rechtsprechung und legte fest, dass die Wertgrenze für ein großes Ausmaß in solchen Fällen nicht bei 50.000 Euro, sondern bei 140.000 Euro liegt. Zudem stellte er klar, dass die Verjährungsfrist von 15 Jahren bereits dann greift, wenn die unrichtige Feststellung der Einkünfte diese Grenze überschreitet – unabhängig davon, wie hoch die spätere Steuerverkürzung ausfällt. Diese Differenzierung ist entscheidend, da Feststellungsbescheide Bindungswirkung für die Folgebescheide entfalten und damit das Steueraufkommen konkret gefährden.

Bestimmung des großen Ausmaßes

Der BGH betonte, dass § 370 AO ein Gefährdungsdelikt ist, das bereits mit der unrichtigen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vollendet wird. Die spätere Steuerverkürzung stellt lediglich eine Vertiefung des Taterfolgs dar. Für die Anwendung des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO kommt es daher nicht auf die konkrete Auswirkung auf die Steuerlast an, sondern auf die Höhe des im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Steuervorteils. Dieser Ansatz ist konsequent, da die Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 AO bereits eine konkrete Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs begründet.

Die Wertgrenze von 140.000 Euro leitete der Senat aus einer pauschalen Berechnung ab: Bei einem Höchststeuersatz von 42 Prozent und einem Sicherheitsabschlag von 15 Prozent führt eine unrichtige Feststellung der Einkünfte in dieser Höhe zu einer potenziellen Steuerverkürzung von 50.000 Euro – der bisherigen Schwelle für das große Ausmaß bei direkter Steuerverkürzung. Diese pauschale Betrachtung dient der Rechtssicherheit und vermeidet aufwendige Einzelfallberechnungen. Gleichzeitig räumte der BGH ein, dass im Rahmen der Strafzumessung die tatsächlichen Auswirkungen der Tat berücksichtigt werden können, um unbillige Härten zu vermeiden.

Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn, wonach die Tat erst mit Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids beendet ist, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Einkommensteuer bereits vor Erlass des Feststellungsbescheids festgesetzt wird, fallen Vollendung und Beendigung zusammen. Diese Differenzierung ist wichtig, um den Lauf der Verjährungsfrist korrekt zu bestimmen.

Verjährung und Strafverfolgung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Verfolgung von Steuerstraftaten. Da die Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle 15 Jahre beträgt, können Steuerfahnder auch Jahre nach der Tat noch ermitteln, sofern die Wertgrenze von 140.000 Euro überschritten wird. Dies gilt selbst dann, wenn die tatsächliche Steuerverkürzung deutlich niedriger ausfällt – etwa wegen persönlicher Steuermerkmale der Beteiligten.

In die Praxis übersetzt heißt das, dass Steuerpflichtige und ihre Berater bei der Abgabe von Feststellungserklärungen besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Unrichtige Angaben können nicht nur zu Nachzahlungen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, selbst wenn die spätere Steuerersparnis gering ausfällt. Die Entscheidung unterstreicht zudem die Bedeutung einer korrekten Dokumentation, da die Finanzbehörden bei Verdacht auf Manipulationen die Feststellungsbescheide überprüfen und gegebenenfalls ändern können.

Spielraum bei der Strafzumessung

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine klare Linie gezogen: Ein Steuervorteil großen Ausmaßes liegt bei unrichtigen Feststellungserklärungen vor, wenn die Einkünfte um mindestens 140.000 Euro zu niedrig ausgewiesen werden. Diese Wertgrenze schafft Rechtssicherheit und erleichtert die Arbeit der Finanzbehörden. Gleichzeitig bleibt Raum für eine differenzierte Strafzumessung, um den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.

Die Entscheidung zeigt, dass der BGH die Bekämpfung der Steuerhinterziehung ernst nimmt – insbesondere in Fällen, in denen komplexe Unternehmensstrukturen zur Verschleierung von Einkünften genutzt werden. Steuerpflichtige und ihre Berater sollten die Abgabe von Feststellungserklärungen daher mit besonderer Sorgfalt vorbereiten und im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Die 140.000-Euro-Grenze sollte als Warnsignal verstanden werden. Wer diese Schwelle überschreitet, riskiert nicht nur steuerliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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