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Fake-Profile: Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare Störer

Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt Betroffene seit langem vor rechtliche und praktische Herausforderungen. Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (Aktenzeichen 18 U 2360/25) hat das Oberlandesgericht München klare Maßstäbe für die Verantwortung von Plattformbetreibern gesetzt. Das Gericht entschied, dass Social-Media-Anbieter als mittelbare Störer haften, wenn sie nach einer konkreten Beanstandung durch Betroffene nicht unverzüglich gegen Fake-Profile vorgehen, die Namen oder Bilder ohne Zustimmung nutzen. Die Entscheidung ist nicht nur wegen ihrer klaren Linie in der Störerhaftung bemerkenswert, sondern auch wegen ihrer Auslegung des Digital Services Act (DSA) und der Reichweite von Unterlassungsansprüchen.

Identitätsdiebstahl in sozialen Netzwerken

Die Verfügungskläger hatten sich gegen Fake-Profile auf den Plattformen des Beklagten gewandt, die ihre Namen und Fotos ohne Einwilligung verwendeten. Trotz mehrfacher Meldungen über die integrierten Meldesysteme der Plattform blieben die Profile zunächst aktiv. Erst nach einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts München wurden sie entfernt. Der Beklagte argumentierte, er habe keine Pflicht zur proaktiven Überprüfung und die Meldungen seien nicht ausreichend konkret gewesen. Zudem berief er sich auf die Haftungsprivilegien des DSA, die eine Verantwortung für Nutzerinhalte grundsätzlich einschränken.

Das OLG München wies diese Einwände zurück und bestätigte die Verpflichtung der Plattform, nach einer hinreichend konkreten Beanstandung tätig zu werden. Besonders relevant ist dabei die Frage, inwieweit die Haftung als mittelbarer Störer auch künftige, kerngleiche Fake-Profile umfasst – selbst wenn diese unter anderen Webadressen auftauchen.

Störerhaftung und Prüfpflichten

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die etablierte Rechtsprechung zur Störerhaftung, die auch unter Geltung des DSA weiterhin Anwendung findet. Ein Social-Media-Anbieter haftet als mittelbarer Störer, wenn er nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung nicht zügig handelt. Entscheidend ist, dass die Beanstandung so konkret sein muss, dass der Rechtsverstoß ohne eingehende Prüfung erkennbar ist. Im vorliegenden Fall genügte bereits der Hinweis, dass die Profile Namen und Bilder der Kläger ohne deren Zustimmung nutzten, um Prüfpflichten auszulösen.

Interessant ist die Betonung des Gerichts, dass die Plattform selbst in ihren Nutzungsbedingungen die Verwendung falscher Identitäten untersagt. Dies unterstreicht, dass Social-Media-Anbieter nicht nur rechtlich, sondern auch nach eigenen Maßstäben verpflichtet sind, gegen Fake-Profile vorzugehen. Die Verfügungsbeklagte hatte zwar ein Meldeverfahren nach Art. 16 DSA eingerichtet, doch das Gericht stellte klar, dass eine Kenntnisverschaffung auch auf anderem Wege – etwa durch anwaltliche Schreiben – möglich bleibt. Die spätere Entfernung der Profile änderte nichts an der Wiederholungsgefahr, da die Plattform keine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Im Kern geht es um die die Reichweite des Unterlassungsanspruchs: Das OLG München bestätigte, dass sich die Sperrpflicht nicht nur auf die konkret beanstandeten Profile beschränkt, sondern auch auf künftige, identische oder kerngleiche Inhalte erstreckt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der Hosting-Anbietern die Pflicht auferlegt, auch sinngleiche Rechtsverletzungen zu unterbinden, sofern diese ohne eigenständige Bewertung erkennbar sind. Die Plattform kann sich demnach nicht darauf berufen, dass neue Fake-Profile unter anderen URLs erscheinen – solange der Kern der Rechtsverletzung gleich bleibt.

Grenzen des Digital Services Act

Der DSA sieht zwar Haftungsprivilegien für Plattformbetreiber vor, doch diese gelten nicht absolut. Art. 6 DSA verpflichtet Anbieter, nach Kenntniserlangung von illegalen Inhalten „zügig“ zu handeln. Das OLG München machte deutlich, dass diese Pflicht nicht erst mit einer förmlichen Meldung über das interne System entsteht, sondern bereits dann, wenn der Anbieter auf anderem Wege von der Rechtsverletzung erfährt. Die Plattform hatte zwar argumentiert, die Kläger hätten das Meldeverfahren nicht korrekt genutzt, doch das Gericht wies dies zurück: Die tatsächliche Kenntnis reicht aus, um Prüfpflichten auszulösen.

Die Entscheidung zeigt, dass der DSA die Haftung für Nutzerinhalte nicht vollständig ausschließt, sondern lediglich die Voraussetzungen für eine Verantwortung präzisiert. Besonders relevant ist dies für Betroffene, die oft mit bürokratischen Hürden bei der Meldung von Fake-Profilen konfrontiert sind. Das Urteil stärkt ihre Position, indem es klarstellt, dass Plattformen auch außerhalb der formalen Meldewege zur Reaktion verpflichtet sind.

Effektiver Rechtsschutz gegen Identitätsmissbrauch

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Wer hätte das gedacht: Betroffene finden hier plötzlich ein Urteil, das ihnen im Kampf gegen Fake-Profile erhebliche Erleichterung bringt. Sie müssen nicht mehr jedes neue Profil einzeln melden, sondern können eine umfassende Unterlassung verlangen, sofern die Rechtsverletzung kerngleich bleibt. Gleichzeitig wird die Verantwortung der Plattformen gestärkt: Wer eigene Richtlinien gegen Identitätsdiebstahl aufstellt, muss diese auch konsequent durchsetzen.

In der Politik derzeit stark umstritten, wird hier plötzlich die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes hervorgehoben: Das Gericht wies darauf hin, dass die schnelle Verbreitung von Inhalten in sozialen Netzwerken eine zügige Reaktion erfordert – ein Argument, das auch in anderen Bereichen des Persönlichkeitsschutzes, etwa bei diffamierenden Beiträgen, relevant ist. Die Plattform kann sich nicht damit herausreden, dass sie die Inhalte nicht selbst veröffentlicht hat. Vielmehr kommt ihr eine aktive Rolle bei der Verhinderung von Rechtsverletzungen zu, sobald sie davon Kenntnis erlangt.

Neue Regeln für den Umgang mit Fake-Profilen (?)

Das OLG München hat mit seiner Entscheidung einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Haftungsfragen im digitalen Raum geleistet. Social-Media-Anbieter müssen nach einer konkreten Beanstandung nicht nur die gemeldeten Inhalte entfernen, sondern auch sicherstellen, dass kerngleiche Verstöße unterbleiben. Dies gilt unabhängig von den technischen Details der jeweiligen Plattform oder den genutzten Meldeverfahren.

Betroffene können mit solcher Rechtsprechung künftig leichter gegen Fake-Profile vorgehen können – und zwar ohne jedes Mal von vorne beginnen zu müssen. Gleichzeitig wird die Verantwortung der Plattformen gestärkt, die ihre Nutzungsbedingungen nicht nur aufstellen, sondern auch durchsetzen müssen. Die Entscheidung ist ein überraschendes Signal an die Branche, dass der Schutz der Persönlichkeitsrechte auch im digitalen Raum ernst genommen wird – und dass der DSA keine Freibrief für Untätigkeit ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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