Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

Duzen als Beleidigung

Die Frage, ob das Duzen einer Person eine strafbare Beleidigung darstellen kann, ist nicht neu, gewinnt jedoch in Zeiten gesellschaftlicher Polarisierung und zunehmender Sensibilität für Respekt und Anredeformen an Brisanz. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (1 ORs 13/25) hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 22. Dezember 2025 mit dieser Thematik auseinandergesetzt und dabei klare Maßstäbe gesetzt, wann das bewusste Ignorieren gesellschaftlicher Anredekonventionen den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt. Die Entscheidung bietet Anlass, die rechtlichen Grenzen zwischen berechtigter Machtkritik und persönlicher Herabwürdigung auszuloten – und zu bemerken, wie selbst in Hamburg Obrigkeitsdenken wieder modern wird, wobei man das auch anders sehen kann.

Provokation als Mittel der Kritik

Der zugrundeliegende Fall ist ein Schulbeispiel für die Spannung zwischen individueller Meinungsfreiheit und dem Schutz der persönlichen Ehre. Ein Autofahrer, der im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte angehalten wurde, duzte einen der Beamten konsequent und wiederholte dieses Verhalten selbst nach ausdrücklicher Aufforderung zum Siezen sowie einer Belehrung über die mögliche Strafbarkeit. Besonders provokativ wirkte dabei die Verwendung des Vornamens des Beamten, nachdem dieser von einem Kollegen so angesprochen worden war:

Während der Kontrolle duzte der Angeklagte den Polizeibeamten … konsequent und mehrfach, obgleich er wüsste, dass gegenüber Polizeibeamten die erwartete und übliche Ansprache durch Siezen erfolgt. [So] sagte er sinngemäß zu dem Zeugen: „Du bist ja so unentspannt. Warum bist Du nicht entspannter? Deine Kollegen sind doch auch entspannt.“ Nachdem der Polizeibeamte … vom sichernden Polizeibeamten … mit seinem Vornamen … angesprochen worden war, verwendete der Angeklagte zudem bewusst und mehrfach diesen Vornamen zur Ansprache.

Der Angeklagte setzte das Duzen auch dann noch fort, nachdem er seitens des Polizeibeamten … darum gebeten worden war, gesiezt zu werden. Ferner setzte der Angeklagte das Duzen auch dann noch mehrfach fort, nachdem der Zeuge den Angeklagten darüber belehrt hatte, dass das Duzen eine Straftat darstellen könne.

Gegen Ende der Kontrolle wechselte der Angeklagte vorübergehend zum Siezen, verfiel aber erneut ins Duzen zurück, nachdem er vom Polizeibeamten … abschließend aufgrund seines nicht mitgeführten Führerscheins gerügt worden war und sich darüber geärgert hatte.

Das Landgericht Hamburg wertete dieses Verhalten als gezielte Herabwürdigung und verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung. Das OLG Hamburg bestätigte diese Einschätzung und verwies die Revision als unbegründet zurück:

Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durfte das Landgericht dabei davon ausgehen, dass die persönliche Herabwürdigung jedenfalls zum Ende des Geschehens hin im Vordergrund stand. Angesichts des hartnäckigen und wiederholten Duzens trotz des erkennbar verursachten Ärgers auf Seiten des Geschädigten und unter Missachtung sogar dessen Aufforderung, das Duzen zu unterlassen, stand die Instrumentalisierung des Duzens zur Provokation so weit im Vordergrund, dass erkennbar die Person des Geschädigten Adressat des demonstrativ herablassenden Verhaltens war. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen anderen, primär auf Machtkritik abzielenden Erklärungsgehalt des Verhaltens des Angeklagten ausgeschlossen hat.

Die Besonderheit des Falls liegt in der Motivation des Angeklagten: Er handelte nicht nur aus Ärger über die polizeilichen Maßnahmen, sondern nutzte das Duzen bewusst, um den Beamten zu provozieren und zu ärgern. Das Gericht stellte fest, dass mit jeder Wiederholung weniger die Kritik an der polizeilichen Maßnahme im Vordergrund stand, als vielmehr die Freude daran, den Beamten durch die herablassende Anrede zu brüskieren. Diese bewusste Instrumentalisierung des Duzens als Mittel der persönlichen Kränkung überschritt nach Ansicht des Gerichts die Grenzen zulässiger Machtkritik:

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Verhalten des Angeklagten nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB gerechtfertigt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch aus Ärger wegen der bzw. Wut über die aus seiner Sicht unverhältnismäßigen polizeilichen Maßnahmen handelte. Denn bei der im Rahmen des § 193 StGB gebotenen Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (…) überwiegt vorliegend die Persönlichkeitsbeeinträchtigung.

a) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB erfordert im Normalfall eine auf den Einzelfall bezogene abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (…). Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen , handelt, die sich als Schmähung darstellen (…). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung allerdings erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (…).

Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Verhalten im Zusammenhang mit Machtkritik handelt. Einerseits kommt der Meinungsfreiheit in diesem Falle besonderes Gewicht zu, weil der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist. Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Davon unberührt bleibt aber, dass der Gesichtspunkt der Machtkritik im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit in die Abwägung eingebunden und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlaubt ist (…)

Wann wird das Duzen zur Beleidigung?

Das OLG betont, dass das Duzen für sich genommen nicht automatisch eine Beleidigung darstellt. Entscheidend ist der Kontext. Eine strafbare Ehrverletzung liegt dann vor, wenn aus verobjektivierter Sicht – also aus der Perspektive eines unvoreingenommenen Dritten – das Duzen als soziale Herabwürdigung der angesprochenen Person zu verstehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Duzen demonstrativ und gezielt eingesetzt wird, um beim Gegenüber Ärger oder das Gefühl mangelnden Respekts hervorzurufen.

Das Gericht verweist darauf, dass die Anredeform „Du“ in bestimmten Kontexten, etwa unter Freunden oder in informellen Situationen, durchaus üblich und unproblematisch ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Duzen in einer Situation verwendet wird, in der das Siezen die übliche und erwartete Anredeform darstellt – wie im Verhältnis zu Amtsträgern. Hier kann das bewusste Abweichen von der Konvention als Ausdruck von Missachtung gewertet werden, sofern es nicht durch berechtigte Interessen gedeckt ist.

Interessant ist die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz. Das OLG Hamburg räumt ein, dass Machtkritik, also die Kritik an staatlichem Handeln oder an Amtsträgern, grundsätzlich ein hohes Schutzgut darstellt. Allerdings endet dieser Schutz dort, wo die Kritik nicht mehr sachbezogen ist, sondern in eine persönliche Diffamierung umschlägt. Im vorliegenden Fall überzeugte das Gericht die Argumentation, dass der Angeklagte nicht primär die polizeiliche Maßnahme kritisieren wollte, sondern den Beamten als Person herabsetzen wollte. Die wiederholte und beharrliche Missachtung der Anredekonvention trotz Aufforderung zum Siezen sprach für eine gezielte Provokation, die über den Rahmen berechtigter Kritik hinausging.


Entscheidung und verfassungsrechtlicher Rahmen

Das OLG stellt zwar klar, dass das Duzen für sich genommen keine Beleidigung sei, wertet im konkreten Fall aber das hartnäckige Festhalten am Duzen und die Verwendung des Vornamens als gezielte soziale Herabwürdigung und damit als Ehrangriff, der nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sei.

Dem steht aus meiner Sicht eine gefestigte Rechtsprechung des BVerfG gegenüber, wonach auch scharfe, überzogene und subjektiv verletzende Kritik an Amtsträgern im Kontext von Machtkritik grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst ist und nur ausnahmsweise als Schmähkritik oder Formalbeleidigung aus diesem Schutz herausfällt. Der Bürger darf Amtsträger „in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen“, ohne zu befürchten, dass die personenbezogenen Elemente herausgelöst und zum Vehikel strafrechtlicher Sanktionierung gemacht werden.

Machtkritik, Kontext und Deutungsspielraum

Das OLG erkennt selbst, dass es sich um eine typische Konstellation von Machtkritik handelt: Der Betroffene reagiert in einer polizeilichen Über- und Unterordnungssituation mit Kritik an einer aus seiner Sicht unverhältnismäßigen Maßnahme und bedient sich hierfür eines Konventionsbruchs – des Duzens eines uniformierten Beamten. Das Gericht lässt ausdrücklich offen, dass das Duzen als bewusst eingesetzter Konventionsverstoß ein legitimes Mittel subtiler Kritik an Machtgefällen sein kann, um die Situation „auf Augenhöhe“ zu markieren.

Gerade in solchen Konstellationen verlangt das BVerfG eine besonders sorgfältige, kontextbezogene Deutung der Äußerung: Es ist vom Sinn auszugehen, den ein unvoreingenommener, verständiger Dritter der Äußerung im Gesamtzusammenhang beimisst; mehrere Deutungsvarianten sind ernsthaft zu prüfen, und eine strafbare Deutung darf nur gewählt werden, wenn eine straflose Deutung mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden kann. Das OLG übernimmt diese Formel zwar, reduziert den tatsächlichen Kontext aber anschließend faktisch auf die – aus Sicht des Beamten – empfundene Herabwürdigung und die wahrgenommene „Freude“ des Betroffenen an der Provokation, statt die Deutung als Ausdruck von Wut über polizeiliches Vorgehen und als Kampf um das Recht ernsthaft neben die Ehrperspektive zu stellen.

Provokation als strafrechtlicher Hebel

Zentraler Angelpunkt der Entscheidung ist die Figur der „Instrumentalisierung des Duzens zur Provokation“: Mit fortschreitender Dauer des Duzens, so das OLG, trete die Kritik an der Maßnahme in den Hintergrund und die Freude an der persönlichen Kränkung in den Vordergrund; damit nähere sich das Verhalten einer Schmähung an. Diese Verschiebung wird ausgerechnet aus dem Umstand abgeleitet, dass der Betroffene trotz erkennbaren Ärgers des Beamten und deutlicher Aufforderung zum Siezen am Du festhält – also gerade aus dem typischen Konfliktverlauf einer Konfrontation mit Staatsgewalt.

Die verfassungsrechtliche Problematik liegt darin, dass das Gericht Provokation selbst – das Lustmoment an der Irritation eines Amtsträgers – zur zentralen Brücke in den strafbaren Bereich macht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG verliert Kritik aber nicht deshalb ihren Schutz, weil sie den Kritisierten besonders trifft, emotionalisiert oder „amüsiert“ vorgetragen wird; selbst völlig überzogene oder ausfällige Kritik bleibt grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst, solange nicht die reine Diffamierung ohne sachlichen Bezug im Vordergrund steht. Provokation ist in einem freiheitlichen Rechtsstaat integraler Bestandteil politischer und sozialer Auseinandersetzung, nicht ihr strafrechtlicher Ausnahmezustand.

Abwägung nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB

Das OLG nimmt formal eine Abwägung nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vor und betont, dass keine klassische Schmähkritik vorliegt, sondern eine Einzelfallabwägung geboten ist. Gleichwohl wird diese Abwägung strukturell zu Gunsten eines obrigkeitsfreundlichen Ehrschutzes verschoben: Das Gericht unterstellt, ein „Großteil“ der Ehrverletzung sei weder erforderlich noch angemessen, ohne darzulegen, warum mildere Reaktionen des Staates (etwa innerdienstliche Bewältigung, Ignorieren, kommunikative Deeskalation) nicht ausreichen und weshalb vorliegend ein strafrechtlicher Sanktionseinsatz notwendig sein soll.

Die verfassungsgerichtliche Linie verlangt demgegenüber, die Funktion der Äußerung im Kontext zu berücksichtigen: Bei Machtkritik kommt der Meinungsfreiheit „besonderes Gewicht“ zu, weil das Recht, staatliches Handeln – auch hart – zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts gehört. Die Strafgerichte dürfen personenbezogene Elemente der Kritik nicht aus diesem Kontext herauslösen und zur eigenständigen Strafbarkeitsgrundlage machen, solange ein erkennbarer sachlicher Bezug zum staatlichen Handeln fortbesteht. Dass der Betroffene hier seine Verärgerung über die Kontrolle und das Verhalten der Beamten artikuliert und das Duzen gerade im Rahmen dieser Auseinandersetzung benutzt, spricht gegen eine saubere Trennung von „Sache“ und „Person“, wie sie das OLG zeichnet.

Duzen, Konvention und symbolische Unterwerfung

Die Entscheidung verengt das Problem letztlich auf die Frage, ab wann die Missachtung einer Konvention – hier das Siezen eines Polizeibeamten – als ausdrückliche Abwertung der Person begriffen werden soll. Dogmatisch korrekt wird zunächst eingeräumt, dass der Bruch einer gesellschaftlichen Konvention zunächst nur die Konvention betrifft und nicht automatisch den personalen Geltungsanspruch: Das Duzen fremder Personen erfüllt den Tatbestand des § 185 StGB nicht per se.

Im Ergebnis behandelt das OLG aber gerade das beharrliche Festhalten am Du nach Aufforderung zum Siezen als Indikator, dass „gerade das Tatopfer den üblicherweise gebotenen Respekt nicht verdient“, und damit als soziale Herabwürdigung der Person. Damit wird die Erwartung formeller Unterordnung unter staatliche Autorität – das „Sie“ als Respektsbeweis – strafrechtlich aufgeladen: Wer dieses Ritual sichtbar verweigert, läuft Gefahr, dass Gerichte dies nicht mehr als Kritik am Machtgefälle, sondern als strafbare Ehrverletzung des Amtsträgers qualifizieren. Die Grenze verläuft damit nicht zwischen sachlicher Kritik und reiner Schmähung, sondern zwischen angepasster und störender Kommunikation mit Staatsgewalt. Diese Verschiebung ist mit dem freiheitsfreundlichen Ausgangspunkt der BVerfG-Rechtsprechung schwer vereinbar, die gerade den konfliktiven, zugespitzten „Kampf ums Recht“ schützt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Kritik ist angebracht

Die Entscheidung des OLG Hamburg ist weniger Ausdruck einer differenzierten verfassungsrechtlichen Balance als vielmehr eines strafrechtlich abgesicherten Erwartungshorizonts obrigkeitlicher Kommunikationsdisziplin. Zwar referiert der Senat die Leitlinien des BVerfG zu Schmähkritik, Machtkritik und Konventionsbruch, wendet sie jedoch so an, dass Provokation – und nicht erst enthemmte Diffamierung – zum entscheidenden Kriterium der Strafbarkeit wird.

Damit droht das Strafrecht von einem Schutzinstrument gegen schwere Ehrangriffe zu einem Mittel zur Disziplinierung ungehorsamer, respektlos-provokanter Formen der Staatskritik zu werden – genau der Entwicklung, vor der die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit seit Jahren warnt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.