Ein Gastwirt, der für zwei Jahre schlicht keine Steuererklärungen abgibt, hat am Ende nicht nur ein Problem mit der verkürzten Steuer, sondern auch mit der Frage, wann seine Taten überhaupt strafrechtlich „fertig“ sind – und diese scheinbar technische Frage kann darüber entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Genau hier liegt der materiell-rechtliche Kern des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2026 (1 StR 543/25, vorausgehend LG Aurich). Der 1. Strafsenat präzisiert, wann die Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen vollendet und – als eigenständiger, oft übersehener Zeitpunkt – wann sie beendet ist.
Der Fall: zwei Pizzerien, keine Erklärungen
Der Angeklagte erzielte aus dem Betrieb von Pizzerien steuerpflichtige Einkünfte, gab aber für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 weder Einkommen- noch Gewerbesteuererklärungen ab. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 56.046 Euro an. Schuldspruch, Einzelstrafen und Einziehung hielten der revisionsrechtlichen Prüfung stand; allein die Gesamtstrafenbildung wurde aufgehoben – aus Gründen, die unmittelbar an der materiellen Struktur der Unterlassungstat hängen.
Vollendung: der vorgestellte Veranlagungsabschluss
Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen lässt sich der Erfolgseintritt nicht an einer aktiven Handlung festmachen, weil gerade nichts geschieht. Der Senat knüpft deshalb an einen hypothetischen Zeitpunkt an: Der Taterfolg der Steuerverkürzung tritt ein, wenn die Veranlagung stattgefunden hätte, wäre die Erklärung pflichtgemäß eingereicht worden. Praktisch verlegt die ständige Rechtsprechung diesen Moment auf den Zeitpunkt, in dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den Zeitraum im Wesentlichen – konkret zu etwa 95 Prozent – abgeschlossen hat. Sofern nicht zuvor ein Schätzungsbescheid ergangen ist, markiert dieser Stichtag die Vollendung.
Beendigung: der Punkt, an dem das Unrecht abgeschlossen ist
Entscheidend für den vorliegenden Fall ist die Trennung von Vollendung und Beendigung. In den drei vollendeten Fällen fielen beide Zeitpunkte zusammen: Mit dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten ist die Unterlassungstat zugleich beendet. Komplizierter liegt es bei den beiden Versuchstaten, bei denen das Finanzamt die Veranlagung für 2021 erst später, nämlich zum 1. Juli 2024 abschloss.
Hier greift ein Gedanke aus dem Spannungsfeld von Steuerpflicht und Selbstbelastungsfreiheit. Solange die Vollendung noch eintreten kann, steht der Schuldumfang nicht fest und die Tat ist nicht beendet. Eine versuchte Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist erst dann beendet, wenn die Vollendung ausgeschlossen ist – etwa weil die strafbewehrte Erklärungspflicht infolge des Nemo-tenetur-Grundsatzes mit Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens suspendiert wird. Bei Unterlassungsfällen, in denen noch keine Vollendung eingetreten ist, endet die Tat als Versuch damit spätestens mit der Kenntnis von der Verfahrenseinleitung – hier durch das Schreiben vom 27. Februar 2024.
Warum dieser Zeitpunkt über die Bewährung entscheidet
Diese Dogmatik ist kein Selbstzweck, sondern wirkt sich unmittelbar auf die Gesamtstrafenbildung aus. Für die Frage, welche Taten in eine nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, kommt es darauf an, ob die Tat im Sinne des § 55 StGB bereits „begangen“ war – und begangen ist eine Tat erst mit ihrer Beendigung, nicht schon mit ihrer Vollendung. Die drei vollendeten Taten waren bei der früheren amtsgerichtlichen Verurteilung am 7. September 2023 bereits beendet und damit gesamtstrafenfähig. Die beiden Versuchstaten befanden sich zu diesem Zeitpunkt hingegen noch im Versuchsstadium und endeten erst mit der Kenntnis von der Verfahrenseinleitung Anfang 2024.
Daraus folgt eine Zäsur: Das amtsgerichtliche Urteil entfaltet Zäsurwirkung, sodass aus den beiden Versuchstaten eine gesonderte zweite Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen. Das Landgericht hatte dies verkannt und stattdessen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, deren Höhe eine Bewährung von vornherein ausschloss. Gerade darin liegt die Beschwer des Angeklagten: Bei korrekter Bildung zweier Gesamtstrafen wäre eine Strafaussetzung nicht ausgeschlossen gewesen.

Fazit
Der Beschluss führt vor Augen, dass im Steuerstrafrecht der Unterschied zwischen Vollendung und Beendigung weit mehr ist als eine begriffliche Feinheit. Während die Vollendung der Veranlagungssteuerhinterziehung an den im Wesentlichen abgeschlossenen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts hängt, verschiebt sich die Beendigung beim bloßen Versuch bis zu dem Moment, in dem die Vollendung endgültig ausscheidet – regelmäßig mit der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung. Für die Verteidigung lohnt es sich, diesen Beendigungszeitpunkt bei jeder Unterlassungstat genau zu bestimmen, weil er über Zäsurwirkung, Gesamtstrafenbildung und damit nicht selten über die Aussetzungsfähigkeit der Strafe entscheidet.

