EUGH zu Coffeeshops: Einschränkung ist möglich

Eine medial sehr wenig beachtete Sache ging heute vor dem EUGH (C‑137/09) zu Ende: Es ging um einen Streit zwischen einem Coffeeshop-Betreiber und dem Bürgermeister von Maastricht. Die Gemeinde Maastricht – aus unserer Region bekanntlich gut zu erreichen – geht in der ansonsten sehr liberalen niederländischen -Politik einen eher strengen Weg und hat zum einen die Zahl der Coffeeshops in Maastricht begrenzt (auf 14), zum anderen wird jedem Coffeeshop die Auflage erteilt, nur „Ortsansässigen“ Besuchern den Zutritt zu erlauben. Sprich: Drogentouristen (etwa aus Deutschland) dürfen nicht rein. Hiergegen klagte nun ein Betreiber vor dem EUGH, da er die Dienstleistungsfreiheit betroffen sah – und hat letztlich verloren. Die Maastrichter Drogenpolitik ist damit endgültig „abgesegnet“.

Hinweis: Es geht hier alleine um verwaltungsrechtliche Fragen der Erlaubnis für Coffeshop-Betreiber. Es geht nicht darum, ob ein Deutscher der dort entgegen der Auflage „bedient“ wird, sich auch noch bussgeldpflichtig oder gar strafbar macht. Ernsthafte Probleme deswegen sind mir bisher nicht berichtet worden, eine niederländische Regelung die Sanktionen für Ausländer in diesem Fall vorsieht, ist mir nicht bekannt. Schade ist, dass der EUGH die berechtigte Frage, inwiefern eine der potentiellen Kunden vorliegt, m.E. etwas zu kurz abgehandelt hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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