EUGH zu Coffeeshops: Einschränkung ist möglich

Eine medial sehr wenig beachtete Sache ging heute vor dem EUGH (C‑137/09) zu Ende: Es ging um einen Streit zwischen einem Coffeeshop-Betreiber und dem Bürgermeister von Maastricht. Die Gemeinde Maastricht – aus unserer Region bekanntlich gut zu erreichen – geht in der ansonsten sehr liberalen niederländischen Cannabis-Politik einen eher strengen Weg und hat zum einen die Zahl der Coffeeshops in Maastricht begrenzt (auf 14), zum anderen wird jedem Coffeeshop die Auflage erteilt, nur “Ortsansässigen” Besuchern den Zutritt zu erlauben. Sprich: Drogentouristen (etwa aus Deutschland) dürfen nicht rein. Hiergegen klagte nun ein Betreiber vor dem EUGH, da er die Dienstleistungsfreiheit betroffen sah – und hat letztlich verloren. Die Maastrichter Drogenpolitik ist damit endgültig “abgesegnet”.

Hinweis: Es geht hier alleine um verwaltungsrechtliche Fragen der Erlaubnis für Coffeshop-Betreiber. Es geht nicht darum, ob ein Deutscher der dort entgegen der Auflage “bedient” wird, sich auch noch bussgeldpflichtig oder gar strafbar macht. Ernsthafte Probleme deswegen sind mir bisher nicht berichtet worden, eine niederländische Regelung die Sanktionen für Ausländer in diesem Fall vorsieht, ist mir nicht bekannt. Schade ist, dass der EUGH die berechtigte Frage, inwiefern eine Diskriminierung der potentiellen Kunden vorliegt, m.E. etwas zu kurz abgehandelt hat.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!