Die mittäterschaftliche Beteiligung an einer Tat allein belegt oder begründet noch keine tatsächliche Verfügungsmacht im Sinne des § 73 StGB. Einem Tatbeteiligten kann das aus der Tat Erlangte nur dann in vollem Umfang mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung zugerechnet werden, wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass jeder hierüber Mitverfügungsgewalt haben soll und diese auch tatsächlich hatte.
Dabei genügt es, wenn der Tatbeteiligte zumindest faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangt hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehindert auf den betreffenden Vermögensgegenstand zugreifen konnte (BGH, 2 StR 3/20). Dies kann selbst dann zu bejahen sein, wenn die unmittelbare Tatausführung und die Inbesitznahme der Tatbeute nur einem Tatbeteiligten obliegen, sich aber alle Tatbeteiligten von Beginn der Tat an darüber einig sind, dass jedem der Mittäter die Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute zustehen soll.
Denn eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Gegenstand bei mehreren Beteiligten kann – jedenfalls bei dem anwesenden Mittäter, der die Beute oder Teile davon in Händen hält – auch dann vorliegen, wenn sie sich in einer Vereinbarung über die Aufteilung der Beute niederschlägt. Denn damit ‚verfügt‘ der Mittäter über die Beute zu seinen Gunsten oder zugunsten des anderen Beteiligten, indem er im Einvernehmen mit diesen Teile des gemeinschaftlich Erlangten sich oder dem anderen zuweist (BGH, 2 StR 54/19 und 3 StR 397/22).