OLG Stuttgart zur Einwilligung in Werbeanrufe bei Gewinnspielen

Das OLG Stuttgart (2 U 29/10) hat festgestellt, dass im Rahmen von Gewinnspielen erhobene Daten denkbar ungeeignet sind, um damit Werbeanrufe zu platzieren. Das durchgreifende Argument des OLG ist denkbar einfach: Es kann nicht sichergestellt werden, dass nicht irgendein Dritter die Daten des Betroffenen ohne dessen Einwilligung verwendet hat. Insofern muss beim Bestreiten der Einwilligung der volle Beweis angetreten werden, dass eine Einwilligung vorlag – was dann schwer wird. Das OLG Stuttgart signalisiert, dass man das anders sehen könnte, wenn Daten im Raum stehen, die nicht einem allgemeinen Verzeichnis wie einem Telefonbuch entnommen werden können.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart stimmt inhaltlich mit der des BGH (hier besprochen) überein. Dabei ist festzustellen, dass das OLG Stuttgart weder die Vorinstanz vor der entsprechenden BGH-Entscheidung war, noch die Entscheidung aus dem November letzten Jahres sich auf den BGH (vom Februar 2011) beziehen kann.

Für Werbetreibende heisst das: Man muss Daten grundsätzlich so erheben, dass im Einzelfall die Einwilligung nachgewiesen werden kann. Ein digitales Gewinnspiel bei dem ohne weitere Prüfung Daten schlicht eingegeben werden können, ist da denkbar ungeeignet. Andernfalls, wenn keine Einwilligung nachgewiesen werden kann, steht wieder die Abmahngefahr im Raum

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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