Das OLG Stuttgart (2 U 29/10) hat festgestellt, dass im Rahmen von Gewinnspielen erhobene Daten denkbar ungeeignet sind, um damit Werbeanrufe zu platzieren. Das durchgreifende Argument des OLG ist denkbar einfach: Es kann nicht sichergestellt werden, dass nicht irgendein Dritter die Daten des Betroffenen ohne dessen Einwilligung verwendet hat. Insofern muss beim Bestreiten der Einwilligung der volle Beweis angetreten werden, dass eine Einwilligung vorlag – was dann schwer wird. Das OLG Stuttgart signalisiert, dass man das anders sehen könnte, wenn Daten im Raum stehen, die nicht einem allgemeinen Verzeichnis wie einem Telefonbuch entnommen werden können.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart stimmt inhaltlich mit der des BGH (hier besprochen) überein. Dabei ist festzustellen, dass das OLG Stuttgart weder die Vorinstanz vor der entsprechenden BGH-Entscheidung war, noch die Entscheidung aus dem November letzten Jahres sich auf den BGH (vom Februar 2011) beziehen kann.
Für Werbetreibende heisst das: Man muss Daten grundsätzlich so erheben, dass im Einzelfall die Einwilligung nachgewiesen werden kann. Ein digitales Gewinnspiel bei dem ohne weitere Prüfung Daten schlicht eingegeben werden können, ist da denkbar ungeeignet. Andernfalls, wenn keine Einwilligung nachgewiesen werden kann, steht wieder die Abmahngefahr im Raum
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).