Preisvergleich mit UVP im Matratzenhandel: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Mai 2025 (I ZR 168/24) eine wichtige Klarstellung zum Zusammenspiel von lauterkeitsrechtlicher Irreführung (§ 5 UWG), Darlegungslast im Zivilprozess und dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör getroffen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) als irreführend zu qualifizieren ist – insbesondere, wenn nicht sicher feststeht, ob die beworbene Ware tatsächlich zu dieser UVP im stationären Handel angeboten wird. Der BGH betont in seiner Entscheidung die verfahrensrechtlichen Grenzen gerichtlicher Substantiierungsanforderungen und hebt ein Urteil des OLG Köln wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG teilweise auf.
Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt über ihren Online-Shop Matratzen, darunter das Modell „B.“. Die Beklagte hingegen ist Herstellerin von Matratzen, betreibt neben einem Internetauftritt auch ein Filialnetz und bewarb drei konkrete Matratzenmodelle unter Angabe einer durchgestrichenen UVP. Die Klägerin hielt diese UVP für eine sogenannte „Mondpreis“-Empfehlung ohne tatsächliche Marktverankerung und beantragte eine entsprechende Unterlassung wegen Irreführung (§ 5 Abs. 1 und 2 UWG).
Während das Landgericht der Klage stattgab, änderte das OLG Köln das Urteil in der Berufung teilweise ab und wies den Antrag hinsichtlich eines der Matratzenmodelle (Anlage K 26) ab. Das Berufungsgericht sah insbesondere die Darlegungen der Klägerin zur Verbreitung der Matratzen im stationären Handel als unzureichend an und verweigerte eine Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme. Die Revision wurde nicht zugelassen; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin hob der BGH das Urteil teilweise auf.
Juristische Analyse
1. Werbung mit UVP als irreführende geschäftliche Handlung
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt eine Irreführung insbesondere vor, wenn ein Unternehmen den Eindruck erweckt, ein Preisvorteil bestehe gegenüber dem üblichen Marktpreis, obwohl dieser gar nicht real existiert. Eine UVP ist dann irreführend, wenn sie tatsächlich nicht als marktgängiger Endverbraucherpreis praktiziert wird – sie darf nicht lediglich rechnerisch existieren, sondern muss sich am realen Marktgeschehen orientieren.
Der BGH bestätigt die Ausgangslage, dass es grundsätzlich Sache des Klägers ist, Indizien dafür vorzutragen, dass die UVP nicht ernsthaft verwendet wurde. Dabei reicht es, wenn durch eine stichprobenartige Marktuntersuchung ein repräsentatives Bild entsteht, das den Schluss nahelegt, die UVP sei tatsächlich kein im Handel praktizierter Preis. Gerade bei branchenüblich überhöhten „Mondpreisen“ ist der Irreführungstatbestand regelmäßig erfüllt.
2. Grenzen der Substantiierungsanforderungen und das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
Zentraler Angriffspunkt der Entscheidung ist die Begründung des OLG Köln, wonach der Vortrag der Klägerin zur Verbreitung des Matratzenmodells im stationären Handel unsubstantiiert sei. Der BGH stellt klar, dass die Anforderungen an schlüssiges Vorbringen nicht überspannt werden dürfen. So genügt ein Tatsachenvortrag, wenn er das Gericht in die Lage versetzt, über die Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu entscheiden. Die Klägerin hatte konkret vorgetragen, in drei Städten (Köln, Bonn, Kassel) über Telefonrecherche herausgefunden zu haben, dass stationäre Händler die Matratzenmodelle nicht führten. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht zumindest zur Kenntnis nehmen und die angebotenen Zeugen vernehmen müssen.
Insbesondere beanstandet der BGH die pauschale Zurückweisung als „nicht repräsentativ“, ohne sich inhaltlich mit den Aussagen und deren Tragweite zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet es, Beweisanträge mit der Begründung zurückzuweisen, sie dienten der „Ausforschung“, wenn sie auf konkreten, nachvollziehbaren Ermittlungen beruhen und auf fest umrissene Tatsachen zielen. Ein willkürliches „ins Blaue hinein“ war vorliegend nicht gegeben.
3. Darlegungslast zur Irreführung durch UVP – Differenzierung nach Vertriebskanal
Der BGH bekräftigt die Notwendigkeit, zwischen stationärem Handel, Onlinevertrieb und Multichannel-Vertrieb zu differenzieren. Eine UVP kann nur dann als realistische Marktgröße angesehen werden, wenn sie tatsächlich in einem dieser Kanäle in relevantem Umfang verlangt wird. Fehlt eine solche Marktdurchdringung, ist ein Preisvergleich mit dieser UVP in der Werbung irreführend.
Für die Matratze „Beširović D Sen“ (Anlage K 26) hatte die Klägerin zwölf Online-Angebote vorgelegt, die deutlich unter der UVP lagen, sowie recherchiert, dass kein stationärer Händler die Matratze im Sortiment hatte. Der BGH beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeugen zu diesen Punkten nicht vernommen hatte – obwohl gerade bei neuen oder seltenen Produkten eine geringe Marktabdeckung ein starkes Indiz für eine fiktive UVP darstellen kann.
4. Keine generelle repräsentative Erhebungspflicht
Eine weitere Klarstellung betrifft die Frage, ob der Kläger zur Erfüllung seiner Darlegungslast eine bundesweit angelegte Marktanalyse vorzulegen hat. Der BGH verneint dies ausdrücklich. Entscheidend sei nicht die geographische Breite, sondern die Repräsentativität der gewählten Beispiele. Die Aussagekraft einer Recherche ist nicht zwingend an die Erfassung „kleiner, mittlerer und großer Städte“ gebunden, sondern hängt vom Gegenstand, dem Marktsegment und der Art des Produkts ab. Die Einschätzung, die Erhebung in Köln, Bonn und Kassel sei „nicht ausreichend“, genügt ohne Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Qualität des Vortrags nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG.
5. Beschränkung der Aufhebung auf einen Teilaspekt
Bemerkenswert ist, dass der BGH die Entscheidung nur hinsichtlich eines Matratzenmodells aufgehoben hat (Anlage K 26), während die Rügen bezüglich der beiden weiteren Matratzen (Anlagen K 2 und K 3) nicht durchdrangen. Hier hatte das Berufungsgericht tragend auch auf unzureichenden Vortrag zum Onlinehandel abgestellt – ein Punkt, der nicht gehörsrechtswidrig verkannt wurde. Damit verdeutlicht der Senat, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nur dann zur Aufhebung führen kann, wenn er auch entscheidungserheblich war.
Bilanz
Der Beschluss des I. Zivilsenats stärkt den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor irreführender Preiswerbung, indem er die Anforderungen an substantiierte Darlegungen zur Marktverbreitung realitätsnah und verfahrensrechtlich korrekt justiert. Der BGH betont, dass Gerichte bei der Beweiswürdigung weder schematisch noch mit pauschalen Repräsentativitätsanforderungen über den Sachvortrag hinweggehen dürfen. Für die Praxis im Wettbewerbsprozess bedeutet dies eine wichtige Rückbesinnung auf die Beweisnähe und die funktionale Begründung des rechtlichen Gehörs – gerade bei Angriffen auf Werbeformen, die sich auf die Glaubwürdigkeit von Preisvergleichen stützen.
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