Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten können zwar grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen; Voraussetzung hierfür ist aber, dass auf einen vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen wird, mithin keine natürliche Person, getäuscht über die Werthaltigkeit der synallagmatischen Forderung, über die Versendung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung entscheidet (BGH, 2StR658/13 und 2 StR 658/13 sowie 2 StR 226/18).
Das bedeutet, dass sich im Urteil konkrete Feststellungen zur computergestützten Abwicklung der Bestellungen auffinden lassen müssen (so nun BGH, 3 StR 94/20). Jedenfalls kann nicht einfach ein Computerbetrug losgelöst von den Umständen des Einzelfalls angenommen werden.
So darf in den Urteilsgründe nicht offen bleiben, ob der Betreiber des Onlineportals oder die als Lieferanten genannten Händler Vertragspartner des Angeklagten waren. Weiter muss klar gestellt werden, ob sich die Bestellung unter der unbefugten Nutzung falscher Personalien unmittelbar vermögensmindernd auswirkte, etwa durch Auslösen eines Zahlungsvorgangs zu Lasten eines Dritten, oder die Vermögensminderung erst mit der Herausgabe des Kaufgegenstands durch den Händler eintrat.
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