Computerbetrug bei Bestellungen im Internet mit fremden Zahlungsdaten

Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten können zwar grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen; Voraussetzung hierfür ist aber, dass auf einen vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen wird, mithin keine natürliche Person, getäuscht über die Werthaltigkeit der synallagmatischen Forderung, über die Versendung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung entscheidet (BGH, 2StR658/13 und 2 StR 658/13 sowie 2 StR 226/18).

Das bedeutet, dass sich im Urteil konkrete Feststellungen zur computergestützten Abwicklung der Bestellungen auffinden lassen müssen (so nun BGH, 3 StR 94/20). Jedenfalls kann nicht einfach ein Computerbetrug losgelöst von den Umständen des Einzelfalls angenommen werden.

So darf in den Urteilsgründe nicht offen bleiben, ob der Betreiber des Onlineportals oder die als Lieferanten genannten Händler Vertragspartner des Angeklagten waren. Weiter muss klar gestellt werden, ob sich die Bestellung unter der unbefugten Nutzung falscher Personalien unmittelbar vermögensmindernd auswirkte, etwa durch Auslösen eines Zahlungsvorgangs zu Lasten eines Dritten, oder die Vermögensminderung erst mit der Herausgabe des Kaufgegenstands durch den Händler eintrat.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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