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Kategorie: Betrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.

Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.

Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.

Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Gewinne aus Online-Pokerspiel können Einkommensteuer unterliegen

    Gewinne aus Online-Pokerspiel können Einkommensteuer unterliegen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.02.2023 – X R 8/21 entschieden, dass auch Gewinne aus Online-Pokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können und entschieden:

    • Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante „Texas Hold’em“) können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 – X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 –Turnierpoker–, und vom 25.02.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 –Casinopoker–).
    • Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern –ebenso wie bei Sportlern– danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche „Leitbild eines Berufsspielers“ ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz „beruflicher“ Erfahrungen prägend.
    • Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 –Casinopoker–).
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  • Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistung bei Google

    Der BGH (Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 476/18) hat sich sehr kurz zu der Frage geäußert, ob in einem Fall ein Anspruch auf Entfernung von Links besteht, bei denen negativ berichtet wurde.

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  • „Sale and rent back“ als Wucher

    Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen zur Wirksamkeit von „Sale and rent back“-Vereinbarungen geäußert. Dabei hat sich der BGH insbesondere zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerblichen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und der anschließenden Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sog. „Sale and rent back“ geäußert (BGH, VIII ZR 436/21, VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21 und VIII ZR 290/21).

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  • Dreiecksbetrug

    Die Annahme eines Dreiecksbetrugs setzt die Identität von Getäuschtem und Verfügendem sowie die Zurechnung der Verfügung des Getäuschten an den Vermögensinhaber voraus. Eine solche Zurechnung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn der irrtümlich Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht.

    Voraussetzung ist ein – tatsächliches oder rechtliches – Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Vermögen des Dritten, das bereits vor der Tat bestand. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn der Getäuschte mit Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz- oder Kontrollfunktion ausübt (zusammenfassend dazu: BGH, 1 StR 55/22).

  • Boiler Room Scam

    Unter „Boiler Room Scam“ versteht man eine (Anlage-)Betrugsmasche, bei der Anlegerinnen und Anleger unter Druck gesetzt werden, ihr Geld in angeblich besonders gewinnversprechende Wertpapiere zu investieren. Tatsächlich existieren diese Finanzinstrumente jedoch nicht und das Geld fließt direkt an die Betrügerinnen und Betrüger. Diese „Boiler Room Scams“ funktionieren meist über betrügerische Handelsplattformen im Internet.

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  • Unzulässige Fremdenbeherbergung bei Untervermietung über Internetportal

    Eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal kann trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen.

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  • Erpressung nach „sexuellen Diensten“ mit illegalen Handyaufnahmen

    Vor dem AG Wiesbaden haben sich zwei Männer wegen mehrfacher gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, Betrug und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu verantworten.

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  • Einziehung beim Kontoinhaber

    Speziell bei Finanzagenten stellt sich die Frage, ob die Einziehung von Geldern möglich sind, die auf dem Konto zwar eingegangen sind, aber (direkt) absprachegemäß weitergeleitet wurden. Besonders problematisch hierbei ist, dass die rein formale Stellung als Kontoinhaber sehr kurz gedacht ist unter Berücksichtigung der Abhängigkeiten und Probleme, die man bekommt, wenn man sich einfach Geld nimmt.

    Der BGH (2 StR 175/22) konnte sich zu der Thematik äußern und beharrt auf der formalen Betrachtung: Ausgehend von den üblichen Regeln zum erlangten Etwas kommt er dahin, dass Verfügungsmacht an dem auf Konten befindlichen Buchgeld erlangt wird. Dabei stellt man kurz und bündig fest:

    • Zwar handelt es sich bei der Kontoinhaberschaft zunächst um eine formalrechtliche Position, die Ansprüche gegen das Bankinstitut auf Auszahlung des Guthabens begründet. Der Kontoinhaber hat jedoch die Möglichkeit, über die auf dem Konto befindlichen Beträge jederzeit und frei durch Überweisungen oder Barabhebungen zu verfügen. Der Kontoinhaber hat somit die Verfügungsmacht über das Giralgeld auf seinem Konto.
    • Werden von den Geschädigten auf inländische Konten eingezahlte und nach Überweisung auf ausländische Konten von dort abgehobene Gelder unmittelbar weitergeleitet, steht ein späterer Abfluss der erlangten Taterträge einem „Sichverschaffen“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB gerade nicht entgegen.
    • Soweit Gelder nicht nur auf ein Privatkonto, sondern auch auf ausländische Geschäftskonten gegründeter Gesellschaften fließen, steht auch dies einer Wertersatzabschöpfung nicht entgegen, sofern diese Konten ausschließlich der Ermöglichung von Straftaten dienen und sich damit als bloßer formaler Mantel hierfür darstellen.

    Es besteht also ein erhebliches juristisches Risiko einer Einziehung, auch wenn man Gelder nur „durchgereicht“ hat.

    Einziehung

    Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

    Dabei hat der BGH ausdrücklich offengelassen, ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonderen Konstellationen die Frage der Verfügungsmacht anders zu beurteilen sind. Insbesondere beim Vorwurf der Geldwäsche (hier ging es um Betrug) muss sauberer zwischen Tatobjekt und erlangtem etwas unterschieden werden. Es gibt also gerade bei klassischen Finanzagenten weiterhin Verteidigungspotenzial.

  • Computerbetrug bei Verwendung von Bankkarte

    Computerbetrug bei Verwendung von Bankkarte

    Beim Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 39/22, ging es um die Frage, wann ein Computerbetrug bei Verwendung einer fremden Bankkarte zwecks Geldabhebung vom Konto vorliegt. Die Frage wirkt auf den ersten Blick längst erledigt, doch die Details machen es spannend.

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  • Darknet-Krypto-Mixer „ChipMixer“ hochgenommen

    Darknet-Krypto-Mixer „ChipMixer“ hochgenommen

    Heute wurde bekannt, dass deutsche und US-amerikanische Behörden – mit Unterstützung von Europol – den Darknet-Dienst „ChipMixer“, einen in Cybercrimeskreisen bekannten Kryptowährungsmischer, zerschlagen haben. Die Ermittlungen wurden auch von Belgien, Polen und der Schweiz unterstützt. Am 15. März schalteten die nationalen Behörden die Infrastruktur der Plattform wegen des Verdachts der Geldwäsche ab und beschlagnahmten vier Server, rund 1909,4 Bitcoins in 55 Transaktionen (rund 44,2 Millionen Euro) und 7 TB Daten.

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  • Rückforderung von Corona-Soforthilfen war in NRW rechtswidrig

    Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben, so das OVG NRW. Das Land hat sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken.

    Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, darf das Land allerdings neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit drei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde aufgenommen mit Blick auf eventuelle Auswirkungen im Bereich des Vorwurfs eines Subventionsbetruges!

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  • Geldwäsche – Strafbarkeit von Geldwäsche

    Geldwäsche – Strafbarkeit von Geldwäsche

    Strafbarkeit von Geldwäsche – Rechtsanwalt für Geldwäsche Ferner: Die Geldwäsche gehört mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten zu den Delikten mit durchaus gehobenem Strafrahmen, der auch noch auf 6 Monate mindestens ansteigt wenn gewerbsmäßig oder als Bande gehandelt wird. Als Strafverteidiger war ich in verschiedenen Fällen vorgeworfener Geldwäsche tätig, wobei sich immer wieder ähnliche Probleme rund um die Geldwäsche ergeben.

    Im Folgenden einige allgemeine Ausführungen zur Strafbarkeit der Geldwäsche von Ihrem Rechtsanwalt für Geldwäsche. Betroffene sind gut Beraten, sich frühzeitig – bereits im Ermittlungsverfahren – um eine Verteidigung zu bemühen. Nicht zuletzt, weil mit der leichtfertigen Geldwäsche auch bei schlichter Unachtsamkeit eine Strafbarkeit im Raum steht. Ich selber war in mehreren Fällen auch umfangreicher Geldwäschevorwürfe tätig.

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  • Blockchain

    Blockchain

    Eine Blockchain ist eine wachsende Liste von Datensätzen, genannt Blöcke, die mithilfe von Kryptografie miteinander verknüpft sind. Jeder Block enthält einen kryptografischen Hash des vorherigen Blocks, einen Zeitstempel und Transaktionsdaten. Durch den Zeitstempel wird bewiesen, dass die Transaktionsdaten existierten, als der Block veröffentlicht wurde, um in seinen Hash zu gelangen.

    Blöcke enthalten den Hash des vorhergehenden Blocks und bilden so eine Kette, wobei jeder weitere Block den vorhergehenden verstärkt. Daher sind Blockchains resistent gegen die Veränderung ihrer Daten, denn einmal aufgezeichnet, können die Daten in einem bestimmten Block nicht rückwirkend verändert werden, ohne alle nachfolgenden Blöcke zu verändern.

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  • Durchsuchungen nach Abmahnwelle wegen „Google Fonts“-Nutzung

    Durchsuchungen nach Abmahnwelle wegen „Google Fonts“-Nutzung

    Die Polizei Berlin teilt in einer Pressemitteilung mit: „In einem Verfahren gegen zwei Beschuldigte – einen 53-jährigen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Berlin und dessen 41-jährigen Mandanten, dem angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“ – wurden am 21.12.22 wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt.

    Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die auf Ihren Homepages sog. „Google Fonts“ – ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten, die das Schriftbild einer Webseite bestimmen – eingesetzt haben, per Anwalts-schreiben abgemahnt zu haben. Zugleich wurde diesen angeboten, ein Zivilverfahren gegen Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von jeweils 170 Euro vermeiden zu können. Dass die behaupteten Schmerzensgeldforderungen wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht bestanden, soll den Beschuldigten dabei bewusst gewesen sein. Entsprechend sollen sie auch gewusst haben, dass für die Angeschriebenen kein Anlass für einen entsprechenden Vergleich bestand, da sie die angeblichen Forderungen gerichtlich nicht hätten durchsetzen können. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens soll daher tatsächlich nur mit dem Ziel erfolgt sein, die Vergleichs-bereitschaft zu wecken.

    Bei Google Fonts handelt es sich um ein Tool, das lizenzfrei von der Firma Google für Website-betreiber zur Verfügung gestellt wird. Internetseiten, die dieses nutzen, übermitteln die Internet Protocol (IP)-Adresse in der Regel ohne Kenntnis und Einwilligung von Besuchern der Website automatisch an die Firma Google in den USA. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht München mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die automatische Weitergabe der IP-Adresse (als personenbezogenes Datum) durch den Betreiber einer Website einen datenschutzrechtlichen Eingriff darstelle, in den der Besucher der Seite nicht eingewilligt habe. In dieser Vorgehensweise dürfte also tatsächlich ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung liegen und so auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch bestehen, wenn ein unbedarfter Nutzer eine solche Website besucht.

    Die Beschuldigten aber sollen gerade nicht unbedarft gewesen sein: Mittels einer eigens dafür programmierten Software sollen sie zunächst Websites identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. In einem zweiten Schritt und wieder unter Nutzung einer dafür entwickelten Software sollen Sie Websitebesuche durch den beschuldigten 41-jährigen automatisiert vorgenommen, diese letztlich also fingiert haben. Die dann protokollierten Websitebesuche sollen die Grundlage für die Behauptung der datenschutzrechtlichen Verstöße und die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gewesen sein, die durch die Annahme des „Vergleichsangebotes“ angeblich hätten abgewendet werden können.

    Die Beschuldigten sollen daher darüber getäuscht haben, dass eine Person die Websites besucht hat (und nicht tatsächlich eine Software). Mangels Person läge dann aber keine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts vor.
    Da sie diese Besuche außerdem bewusst vorgenommen haben sollen, um die IP-Adressen-Weitergabe in die USA auszulösen, hätten sie faktisch auch in die Übermittlung eingewilligt, so dass eben gerade kein datenschutzrechtlicher Verstoß mehr gegeben war, der eine Abmahnung hätte begründen können.
    In einigen Fällen soll zudem überhaupt keine Datenübermittlung in die USA erfolgt, ein darauf basierender Anspruch aber trotzdem geltend gemacht worden sein.

    420 Anzeigen von „Abgemahnten“, die letztlich nicht gezahlt haben, liegen der Staatsanwaltschaft Berlin inzwischen vor. Aus der Auswertung der Kontounterlagen der Beschuldigten ergibt sich indes, dass etwa weitere 2.000 Personen das „Vergleichsangebot“ aus Sorge vor einem Zivilverfahren und in der unzutreffenden Annahme, der behauptete Anspruch bestünde tatsächlich, angenommen und gezahlt haben.

    Die heutigen Durchsuchungen führten zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere Unterlagen und Datenträgern, die nunmehr ausgewertet werden müssen. Sie sollen unter anderem über die Anzahl, Auswahlkriterien und Identität, die tatsächlichen Umsätze und die genaue Vorgehensweise weiteren Aufschluss geben.“ (Quelle: Pressemitteilung der Polizei Berlin)

  • Strafbarkeit von Ransomware

    Strafbarkeit von Ransomware

    Dass der Einsatz von Ransomware strafbar ist, dürfte wenig überraschen – die Verschlüsselung von Daten zur Abpressung von Geld etwa wird datenstrafrechtlich nach nationalem Recht im Bereich des §303a I StGB liegen (Tatmodalität unterdrücken oder letztlich unbrauchbarmachen) und für den Hintermann bei Ransomware-as-a-Service wird im Zweifel wenigstens der §202d I StGB vorliegen (was bisher zu wenig beachtet wird). Hinzu kommen je nach Tatmodalität die weiteren Varianten, etwa bei vorherigem Phishing nach §263a II StGB oder am Ende auch schlicht eine klassische Erpressung.

    Gleichwohl hat sich nun auch der Ausschuss für das Übereinkommen über Cyberkriminalität (T-CY) zu dieser Frage geäußert. Dabei hat der T-CY sich damit beschäftigt, welche Vorgaben der Convention on Cybercrime (CCC, „Budapester Übereinkommen) betroffen sind. Auch wenn dies nur eine Auslegungshilfe ist, also keinen verbindlichen Charakter hat, hat es de Facto eine erhebliche Bindungswirkung in der Auslegung der damit im Einklang stehenden nationalen Gesetze der ratifizierenden Staaten.

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