Die Annahme eines Dreiecksbetrugs setzt die Identität von Getäuschtem und Verfügendem sowie die Zurechnung der Verfügung des Getäuschten an den Vermögensinhaber voraus. Eine solche Zurechnung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn der irrtümlich Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht.
Voraussetzung ist ein – tatsächliches oder rechtliches – Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Vermögen des Dritten, das bereits vor der Tat bestand. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn der Getäuschte mit Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz- oder Kontrollfunktion ausübt (zusammenfassend dazu: BGH, 1 StR 55/22).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.