Dreiecksbetrug

Die Annahme eines Dreiecksbetrugs setzt die Identität von Getäuschtem und Verfügendem sowie die Zurechnung der Verfügung des Getäuschten an den Vermögensinhaber voraus. Eine solche Zurechnung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn der irrtümlich Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht.

Voraussetzung ist ein – tatsächliches oder rechtliches – Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Vermögen des Dritten, das bereits vor der Tat bestand. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn der Getäuschte mit Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz- oder Kontrollfunktion ausübt (zusammenfassend dazu: BGH, 1 StR 55/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.