Dreiecksbetrug

Die Annahme eines Dreiecksbetrugs setzt die Identität von Getäuschtem und Verfügendem sowie die Zurechnung der Verfügung des Getäuschten an den Vermögensinhaber voraus. Eine solche Zurechnung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn der irrtümlich Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht.

Voraussetzung ist ein – tatsächliches oder rechtliches – Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Vermögen des Dritten, das bereits vor der Tat bestand. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn der Getäuschte mit Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz- oder Kontrollfunktion ausübt (zusammenfassend dazu: BGH, 1 StR 55/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmenskrise und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Cybercrime & IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.