Die Annahme eines Dreiecksbetrugs setzt die Identität von Getäuschtem und Verfügendem sowie die Zurechnung der Verfügung des Getäuschten an den Vermögensinhaber voraus. Eine solche Zurechnung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn der irrtümlich Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht.
Voraussetzung ist ein – tatsächliches oder rechtliches – Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Vermögen des Dritten, das bereits vor der Tat bestand. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn der Getäuschte mit Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz- oder Kontrollfunktion ausübt (zusammenfassend dazu: BGH, 1 StR 55/22).
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