„Sale and rent back“ als Wucher

Der hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen zur Wirksamkeit von „Sale and rent back“-Vereinbarungen geäußert. Dabei hat sich der BGH insbesondere zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerblichen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und der anschließenden Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sog. „Sale and rent back“ geäußert (BGH, VIII ZR 436/21, VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21 und VIII ZR 290/21).

Sale and Rent Back?

„Sale and Rent Back“ (Verkauf und Rückmiete) ist eine Finanztransaktion, bei der eine Person oder ein Unternehmen ein Fahrzeug verkauft und es anschließend an den neuen Eigentümer zurückmietet. Dies wird häufig als Möglichkeit genutzt, Kapital aus einem Fahrzeug freizusetzen, während es weiterhin genutzt werden kann.

Eine solche Transaktion läuft in der Regel wie folgt ab:

  • Der Verkäufer bewertet sein Auto und handelt mit dem Käufer einen Preis aus.
  • Nach dem Verkauf des Fahrzeugs unterzeichnet der Verkäufer einen Mietvertrag mit dem Käufer, der nun der neue Eigentümer ist.
  • Der Verkäufer zahlt nun Miete an den neuen Eigentümer und kann das Auto weiterhin nutzen.

Der gewichtige Aspekt, den es bei dieser Art von Transaktion zu beachten gilt, ist, dass der Verkäufer seine Eigentumsrechte an dem Fahrzeug verliert. Er wird zum Mieter und unterliegt den Bedingungen des Mietvertrags.

Obwohl dies kurzfristig finanzielle Vorteile bringen kann, gibt es auch Risiken, die berücksichtigt werden sollten. Dazu gehören die Möglichkeit von Mieterhöhungen in der Zukunft und das Risiko, dass der neue Eigentümer das Auto verkauft, was zur Kündigung des Mietvertrags führen kann.

Wer ist Eigentümer des Fahrzeugs?

Entscheidend ist die Frage, wer Eigentümer ist: Ist die Vereinbarung unwirksam, bleibt der Verkäufer Eigentümer. Dies führt nicht nur zu Folgeproblemen, wenn der Käufer das Fahrzeug weiterverkauft, sondern auch im Hinblick auf die ohne Rechtsgrund gezahlte Miete!

Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkäufer (Kläger) Eigentümer des Fahrzeugs geblieben ist, als die Käuferin (Beklagte) – die zu diesem Zeitpunkt den unmittelbaren Besitz innehatte, obwohl ihr kein Recht zum Besitz zustand – zugunsten der Gesellschaft wirksam über das Eigentum an dem Fahrzeug verfügte. Damit war die Beklagte bösgläubig im Sinne von § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB (schuldhaft) nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben, und ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet (§ 989 BGB).

Sittenwidriger Vertrag

Die Unwirksamkeit der Übereignung des Kraftfahrzeugs (§§ 929, 930 BGB) im Rahmen des „sale and rent back“ folgt hier aus der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages (§ 138 Abs. 1 BGB), die auch die in Erfüllung des Vertrages erfolgte Übereignung erfasst. Darüber hinaus kann sich die Unwirksamkeit der Verträge auch aus § 134 BGB ergeben, wenn gegen das in § 34 Abs. 4 GewO normierte Verbot des Rückkaufgeschäfts verstoßen wurde!

Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem gesamten, aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu erschließenden Wesen mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch ein Schädigungsvorsatz erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Bei der Beurteilung sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, unter denen es zustande gekommen ist, sowie der Wille und die Beweggründe der Beteiligten zu berücksichtigen.

Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen seinen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzutritt, der den Vertrag bei Zusammenschau von subjektivem und objektivem Tatbestand als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zutage getreten ist, etwa weil er die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Einsicht verschlossen hat, dass der andere Teil sich nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat.

Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf eine bewusste oder grob fahrlässige Ausbeutung eines Umstandes rechtfertigen, der die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners beeinträchtigt. Ein auffälliges grobes Missverhältnis, das auf eine verwerfliche Gesinnung schließen lässt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig anzunehmen, wenn der Wert der Leistung etwa doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen, den Benachteiligten hemmenden Umstand gewährt werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt.

Für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit kommt es auf den objektiven Wert der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien einander später gewährt haben. Ein geeignetes Mittel zur Ermittlung des objektiven Wertes ist grundsätzlich der Marktvergleich.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war vorliegend davon auszugehen, dass der zwischen den Parteien geschlossene über das Fahrzeug als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

Konkrete Umstände: 1,7faches Missverhältnis reicht!

Nach den oben dargestellten Grundsätzen war der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug zum Preis von 5.000 € auch ein wucherähnliches Rechtsgeschäft und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Insbesondere begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, aus der erheblichen Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs und dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis könne auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten geschlossen werden, keinen Bedenken. Denn der Händlereinkaufswert, also der Preis, zu dem das Fahrzeug an einen gewerblichen Händler hätte verkauft werden können, nach den rechtsfehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses 13.700 €. Er überstieg damit den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis von lediglich 5.000 € um etwa das 1,7-fache. Dies war für den BGH völlig ausreichend.

Weitere Regelungen können eine Rolle spielen

Aus der Gesamtschau des Vertrages können sich Umstände ergeben, die das Missverhältnis ausgleichen: So könnte eine vertragliche Regelung im Mietvertrag, die dazu geführt hätte, dass der unangemessen niedrige Kaufpreis im Rahmen der Vertragsdurchführung durch weitere Zahlungen an den Kläger teilweise ausgeglichen worden wäre, der Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entgegenstehen, wie der BGH betont. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt der Sachverhalt mehr als deutlich:

  1. Kritisch ist, dass entgegen der gesetzlichen Grundregel in § 535 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB nicht die Käuferin, sondern der Mieter sämtliche mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen (Unterhalts-)Kosten – Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur – zu tragen hat. Ist der Mieter nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, ist zu prüfen, ob er dafür einen deutlich höheren Mietzins zu zahlen hat.
  2. Vorsicht ist bei der Annahme geboten, die zu zahlende nicht unerhebliche Miete stelle lediglich die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs dar. Denn: Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung an. Und angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen Kaufpreis und Sachwert des Kraftfahrzeugs kann dies als „Entgelt“ für die Überlassung des dem Mieter durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals angesehen werden.

Vorsicht ist auch bei Umgehungsklauseln geboten: Hier war vorgesehen, dass der Mieter/Verkäufer einen Mehrerlös aus der Versteigerung nur dann erhalten sollte, wenn der Zuschlag einem Dritten, also weder dem Kläger als Mieter noch der Beklagten als Vermieterin, erteilt würde. Einen solchen Dritterwerb kann die Beklagte aber, wie der vorliegende Fall zeigt, dadurch verhindern, dass sie das Fahrzeug zunächst selbst ersteigert und (erst) anschließend (gewinnbringend) weiterveräußert. Damit hatte die Beklagte die Möglichkeit, den Preis zu beeinflussen und ohne Nachteil eigene Gebote abzugeben. Abgesehen von dieser Möglichkeit kann sie den Mieter (Verkäufer), dem der Mehrerlös im Falle des Zuschlags an ihn ebenfalls nicht zusteht, zur Abgabe höherer Gebote veranlassen, um hierdurch einen höheren Versteigerungserlös zu erzielen. So kann die Beklagte ohne nennenswertes wirtschaftliches Risiko das Fahrzeug – wie hier geschehen – selbst ersteigern und anschließend freihändig veräußern, ohne den Mieter an einem etwaigen Mehrerlös beteiligen zu müssen.

Übereignung infiziert

Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages führt auch zur Nichtigkeit der in Erfüllung des Kaufvertrages erfolgten Übereignung des Kraftfahrzeugs durch den Kläger an die Beklagte. Zwar erfasst die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – anders als die Nichtigkeit wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) – in der Regel nicht eine Verfügung, die der Benachteiligte in Erfüllung des nichtigen Verpflichtungsgeschäfts trifft. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Sittenwidrigkeit gerade auch in der Erfüllung des sittenwidrigen Vertrages liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsgeschäft sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder die Sittenwidrigkeit in ihm begründet ist.

Fazit und Strafbarkeit

Ein geflügelter Spruch unter Juristen lautet „Hard cases make bad law“ – zu Recht, wie der vorliegende Fall zeigt: Es lagen augenscheinlich vollkommen übervorteilende „Knebelverträge“ vor, wobei wohl nicht einmal die Grundlagen der Gewerbeordnung eingehalten wurden (hier nicht im Detail gesprochen, dazu die anderen benannten Entscheidungen heranziehen).

Keineswegs ist damit das gesamte Geschäftsmodell rechtlich abgeschafft (so auch Looschelders in Beck LMK 2023, 804908). Allerdings sollte man sich schon Mühe mit den Verträgen geben und dies auf ein vernünftiges juristisches Fundament stellen. Es drohen ansonsten hohe Zahlungen, da man alles zurückgewähren und den verkauften Pkw auch noch ersetzen muss.

Wer quasi zum Drittel des Kaufpreises Autos ankauft, teuer vermietet und dann noch dafür sorgt, günstig Mehrerlöse im Verkauf in die Tasche stecken zu können, der hat ein Problem. Nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich: §291 StGB („Wucher“) kann durchaus in diesen Sachverhalten eine Rolle spielen und sollte Grund genug sein, wenn dann seriös die Umstände zu klären. Ansonsten wird es nicht nur kostenintensiv, sondern auch noch hässlich.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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